Asbest

Asbest und die rechtlichen Aspekte

Besondere Verantwortung Bis heute sind Gebäudebesitzer nicht verpflichtet, asbesthaltige Materialien aus Gebäuden zu entfernen. Es sei denn, die Gesundheit von Personen wird durch die Freisetzung von Asbestfasern gefährdet. Wird die Sanierung in diesem Fall unterlassen, drohen haftpflicht- oder strafrechtliche Folgen. Spätestens vor der Bearbeitung von Materialien ist zu klären, ob diese Asbest enthalten. Hauseigentümer und Arbeitgeber tragen aufgrund von Mietrecht, Arbeitnehmer- schutz- und Baugesetzgebung eine besondere Verantwortung. Haftung (Werkeigentümerhaftung) Personen im Gebäude sind vor Schaden und Gefährdungen zu schützen (Werkeigentümerhaftung). In diesem Zusammenhang kann auch verlangt werden, dass der Eigentümer eines Gebäudes die nöti- gen Massnahmen zur Abwendung der Gefahr trifft (Art. 59, Abs. 1, Obligationenrecht OR). Zudem hat er den Schaden zu ersetzen, den das Gebäude infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder durch mangelnden Unterhalt verursacht (Art. 58 Abs. 1, OR). Miet- und baurechtliche Vorschriften Der Vermieter muss die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand an den Mieter übergeben und entsprechend erhalten, andernfalls muss er mit mietrechtlichen Konsequenzen rechnen (Rücktritt vom Vertrag, Mängelbeseitigung, Art. 256 Abs. 1 OR, Art. 258 ff. OR ). Der Mieter kann zusätzlich Schadenersatz geltend machen (Art. 107 ff. OR). Zudem können bei einer Gefährdung der Mieter durch Asbest abhängig vom kanto- nalen Recht baupolizeiliche Regelungen zur Anwendung kommen. Für den Schutz der Allgemeinbevölkerung liegt die Oberaufsicht bei den kantonalen Gesundheits- und den Baubehörden. Grenzwerte zum Schutz der Gebäudenutzer Für Arbeitsplätze gelten von der Suva publizierte Grenzwerte. Ent- sprechend dem Minimierungsgebot soll die Faserkonzentration für Gebäudenutzer nicht über 1000 lungengängige Asbestfasern (LAF) pro Kubikmeter Luft liegen. Für Wohnräume gibt es keine verbind- lichen Grenzwerte. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt ebenfalls, dass Belastungen über 1000 LAF/m 3 nicht toleriert werden. Gebäudenutzung

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