HEV Jahresbericht 2017

JAHRESBERICHT 2017

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

werden. Die Forderung der Initianten entspricht einem absoluten Schutz der Kulturland- und Fruchtfolgeflächen auf Bundesebene. Dadurch würden die Kantone ihren Ermessensspielraum bei der Raumplanung verlieren. Der Schutz der Kulturland- und Frucht- folgeflächen ist durch Art. 75 der BV sowie durch das Raumplanungsgesetz und den Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) auf Bundesebene gewährleistet. Mit der Revision des Raumplanungsge- setzes, Bereich Siedlung, von 2014 wur- den die Vorgaben für die Richtplanung der Kantone zur Beschränkung der Siedlungsfläche verstärkt. Der Schutz des Kulturlandes wurde dadurch erheb- lich verstärkt. Durch die laufende Über- arbeitung des Sachplans Fruchtfolgeflä- chen (FFF) soll die Zuteilung der besten Böden zu den FFF nochmals verbessert werden. Das Kulturland wird daher aus Sicht des HEV Schweiz ausreichend ge- schützt. Raumplanung liegt in der Schweiz

hauptsächlich in der Kompetenz der Kantone. Diese kennen die regionalen Gegebenheiten besser als der Bund und können ihre kantonalen Gesetze dar- an anpassen. Durch die Revision RPG 1 hat der Bund bereits weitreichende Kontroll- und Steuerungsfunktionen erhalten, indem er die Richtpläne der Kantone überprüfen und genehmigen muss. Das Kulturland und die Frucht- folgeflächen auf Bundesebene einzu- frieren widerspricht den allgemeinen Grundsätzen der Raumplanung, welche eine gewisse Abwägung der verschiede- nen öffentlichen Interessen gewährleis- ten muss. Die von den Initianten geforderte abso- lute Unterschutzstellung ist zu radikal und würde die Schweiz in der Entwick- lung immens hemmen. Zudem würde damit die kantonale Planungshoheit auf unzumutbare Weise eingeschränkt. Aus diesen Gründen lehnt der HEV Schweiz die Initiative „Für Ernährungssouverä- nität“ ab.

eGRIS war ursprünglich für die grund- stücksbezogene Suche konzipiert. Nun soll von diesem Grundsatz abgewichen werden. Dies ist eine erhebliche Kom- petenzausweitung zugunsten des Bun- des. Der HEV Schweiz fordert, dass die berechtigten Behörden bereits im Zivil- gesetzbuch abschliessend zu nennen sind. Im Rahmen der laufenden Revisi- ondes Zivilgesetzbuches sollendieKan- tone zudem ermächtigt werden, private Unternehmungen im Zusammenhang mit der Grundbuchführung beizuzie- hen. Konkret sollen die Kantone private Aufgabenträger einsetzen können, um die Dienstleistungen betreffend Zu- griff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, Auskunft über ohne Interessennachweis einsehbare Da- ten des Hauptbuchs sowie den elekt- ronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt zu verwirklichen. Der HEV Schweiz befürchtet, dass es da- bei um den Ausbau und die Sicherung des Engagements der SIX Group geht. Sie ist eine private Unternehmung, die von Banken und Versicherungen kontrolliert wird. Die SIX Group ist so- mit Partei im Immobilien- und Hypo- thekarmarkt. Aufgrund der geplanten Aufbau- und Ablauforganisation wird die SIX Group in Zukunft eine zentrale Rolle im Grundbuchwesen spielen. Das ist aus aufsichts- und datenschutzrecht- lichen Gründen problematisch. Nach Ansicht des HEV Schweiz kann für die Erfüllung der hoheitlichen Befugnis- se im Bereich der Grundbuchführung nicht in die Hände eines Marktplayers übergeben werden. Für die Organisati- on und für den Betrieb kommt nur eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft oder eine unabhängige privatrechtliche Or- ganisation im Mehrheits-Eigentum der Kantone in Frage. Der Nationalrat beschloss am 14. Juni 2016 die Vorlage an den Bundesrat zur Überarbeitung zurückzuweisen und be- antragt, die Vorlage im folgenden Sinne

Der Bundesrat lehnt die Initiative ab. Der Nationalrat behandelte das An- liegen in der Wintersession 2017 und empfiehlt die Initiative ebenfalls zur Ablehnung. Elektronisches Grundbuch – eGRIS Das Zivilgesetzbuch (ZGB) soll im Be- reich Grundbuch revidiert werden, damit der Modernisierung des Grund- buchs, der elektronischen Grundbuch- führung, Rechnung getragen wird. Seit dem Sommer 2015 beschäftigen sich das Parlament und die Kommissionen mit der Revision. Das vom Bund begründete Projekt eGRIS befasst sich mit der Standardisie- rung und Weiterentwicklung des kanto- nal organisierten und mit verschiede- nen Systemen geführten Grundbuchs. eGRIS heisst elektronisches Grund- stücksinformationssystem. Im Jahr 2009 wurde die SIX Group mit dem Aufbau und der technischen Umsetzung des Projekts sowie dem fortlaufenden Be- trieb der Plattform Terravis beauftragt. Mit der Realisierung des eGRIS wurde ein zentrales, elektronisches, kanton- sübergreifendes Auskunftssystem für Grundbuchdaten geschaffen. Via das Abfrageportal Terravis werden zukünf- tig Verwaltungsstellen sowie bestimmte Unternehmungen und Berufsgruppen Grundbuchinformationen auf elektro- nischemWeg beziehen können. Neu soll die Führung des Grundbuchs mittels eines Personenidentifikators zu- lässig sein. Vorgesehen ist die Verknüp- fungmit der AHV–Versichertennummer. Der HEV Schweiz hat erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit und Eignung der AHV–Nummer für das Grundbuch und befürchtet die Verknüpfung der Grund- stücksdaten mit anderen Registern. Zu- dem soll künftig die landesweite Suche nach Grundstücken möglich sein. Das

zu überarbeiten: 1. Die von der SIX Terravis AG ange- botenen Dienstleistungen einer Nut- zung des informatisierten Grundbuchs sind in eine öffentlich-rechtliche Trä- gerschaft unter überwiegendem Ein- fluss des Bundes oder der Kantone zu überführen. Dabei sind unterschied- liche Organisationsformen zu prüfen, namentlich eine Eingliederung in die Bundesverwaltung, eine Aktiengesell- schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. 2. Als Personenidentifikator im Grund- buch ist statt der AHV-Versicherten- nummer ein neu zu schaffender Per- sonenidentifikator vorzusehen. Die entsprechenden Kosten, die Infrastruk- tur und die personellen Aufwände sind vom Bund zu tragen. 3. Der Bundesrat wird beauftragt, aus- zuführen, wie dieMotion Egloff 15.3319, "Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem stren- ger regeln" (vom Parlament noch nicht behandelt), in der Grundbuchverord- nung umgesetzt werden kann. Der Ständerat lehnte die Rückweisung an den Bundesrat ab. Für die Verwen- dung des Personenidentifikators schlug

er einen sektoriellen Personenidenti- fikator vor (interne Verwendung der AHV-Nummer) und wollte eine zentrale Datenbank über die im Grundbuch ge- führten Personen schaffen. Der Natio- nalrat lehnte anschliessend die Rück- weisung an den Bundesrat ebenfalls ab. Einzig noch umstritten war die Ver- wendung der AHV-Nummer. Nach ei- ner Anhörung der Kantone, welche die Ständeratslösung vor allem aus Kosten- folgen ablehnten, durch die RK-N, folgte der Nationalrat seiner Kommission und entschied sich für die AHV-Nummer. Der Ständerat folgte in der Wintersessi- on 2017 demNationalrat. Die Bedenken des HEV Schweiz, der kantonalen Da- tenschutzbeauftragten und eines Gut- achters der ETH Zürich wurden nicht gehört. Das Geschäft ist nun erledigt. Die Motion Egloff (15.3319), "Zugriffs- verträge zum elektronischen Grundstü- ckinformationssystem strenger regeln“ wurde vom Motionär zurückgezogen. Das Anliegen soll in der Grundbruch- verordnungsrevision, welche für das Jahr 2018 vorgesehen ist, berücksichtigt werden.

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