HEV Jahresbericht 2017

JAHRESBERICHT 2017

Weitere politische Sachthemen

WEITERE POLITISCHE KERNTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene Luftreinhalteverordnung (LRV)

setz bereits wieder ändern bevor dieser überhaupt umgesetzt wurde. Insbeson- dere mit der Forderung zur Abschaffung der CO 2 -Teilzweckbindung und der An- passung der Rückerstattungsklauseln. Erst imMai dieses Jahres hat das Schwei- zer Stimmvolk die Energiestrategie 2050 angenommen. Bestandteil dieser Ener- giestrategie war auch die Teilzweckbin- dung und somit die Subventionierung energetischer Massnahmen im Gebäu- debereich bis 2025. Der HEV Schweiz hat sich seit Einführung der CO 2 -Abga- be dafür ausgesprochen, dass ein Teil der Gelder wieder in die energetische Erneuerung zurück fliessen soll.

Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den gesteckten Zielen. Der HEV Schweiz hat anlässlich der Ver- nehmlassung zur LRV auf diese Punkte hingewiesen und eine Korrektur ver- langt. Zusammen mit den Interessen- vertretern fossiler Heizungen werden wir die weitere Ausgestaltung der Ver- ordnung verfolgen. Motion 16.3749 Zukunft der Energie- und Klimapolitik. Bereinigung bestehender Systeme Mit der vorliegenden Motion will die FDP-FraktiondenEntwurf zumCO 2 -Ge-

Die Hauseigentümer sind von zwei Än- derungen in der LRV massgeblich be- troffen, der Vorschrift zur Verwendung von Öko-Heizöl und den strengeren Werten für die Abgasverluste. Insbe- sondere zweiteres wird dazu führen, dass etliche Heizkessel nicht mehr be- trieben werden dürfen. Die Abgaswerte einer Öl- oder Gasheizung sind nicht al- leine vom Heizungstyp abhängig, son- dern werden durch eine Vielzahl wei- terer Parameter beeinflusst. Dies kann dazu führen, dass das gesamte Heiz- verteilsystem erneuert werden muss, um die Abgaswerte zu erreichen. Dieser

interkantonalen Ersatzbeschaffung von selbstgenutztemWohneigentum sollten massgeblich vereinfacht werden. Die gesetzlichen Grundlagen sollten einfach, leicht verständlich und nach- vollziehbar sein. Das Ausfüllen der bis anhin grossteils komplexen Steuerer- klärung wäre nach einer Umsetzung des Vorstosses wesentlich einfacher und rascher durchzuführen. Auch für die zuständigen Steuerbehörden wäre der Kontrollaufwand massiv gesunken. Der Vorstoss fand jedoch sowohl in den Kommissionen als auch den Räten we- nig Zustimmung und wurde zum Be- dauern des HEV Schweiz deutlich ab- gelehnt.

wurde, steht bis heute aus und wird mit Spannung erwartet. Begrüssenswert ist, dass der Bundesrat das Anliegen grund- sätzlich unterstützt. Auch der National- rat hat das Anliegen bislang unterstützt. Es bleibt nun abzuwarten, welche Um- setzungsvorschläge der Bericht des Bundesrats liefert.

Vernetzung und Harmonisierung der Betreibungsregister

Im Frühjahr 2016 wurden gleich meh- rere Vorstösse eingereicht, die sich mit dem Thema der Auskunft durch Betrei- bungsregisterauszüge beschäftigten. Ziel aller Vorstösse ist es, durch die Einführung eines schweizweiten Betrei- bungsregisterauszugs und weitergehen- der Überprüfungsmassnahmen durch die Behörden die Rechtssicherheit zu stärken. Besonders für Vermieter ist ein aussagekräftiger Betreibungsregis- terauszug elementar zur Abklärung der Zahlungsfähigkeit von Mietinteressen- ten. Auch wenn der Betreibungsregis- terauszug keine absolute Klarheit über die Zahlungsfähigkeit bringt, ist er doch geeignet, das Risiko von Zahlungsaus- fällen zu minimieren und Vermieter so vor Schaden zu bewahren. Der Bundesrat ist bereits seit 2012 be- auftragt, zu überprüfen, wie die elekt- ronische Vernetzung aller Betreibungs- ämter umgesetzt werden könnte. Der Bericht, der per Ende 2015 angekündigt

Vereinfachung des Steuersystems

Die Standesinitiative des Landrats des Kantons Basel-Land forderte eine gene- relle Vereinfachung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Ziel der Standesinitiative war eine Ent- lastung der Steuerpflichtigen sowie der Steuerbehörden. Unter anderem wur- de vorgeschlagen, den Eigenmietwert sowie die Abzugsmöglichkeit für Hy- pothekarzinsen aufzuheben. Ein ange- messener Liegenschaftsunterhalt sollte hingegen weiterhin zumAbzug zugelas- sen sein. Auch die Bestimmungen zur

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