HEV Jahresbericht 2017

JAHRESBERICHT 2017

Weitere politische Sachthemen

Weitere politische Sachthemen

Vernehmlassung zur Teilrevision des Enteignungsgesetzes

Ende Oktober 2017 lief die Vernehm- lassungsfrist der Teilrevision des Ent- eignungsgesetzes ab. Die Teilrevision des Enteignungsgesetzes enthält vor- wiegend verfahrensrechtliche Ände- rungen. Diese sind nach Auffassung des HEV Schweiz nicht notwendig, denn das Enteignungsverfahren funk- tioniert seit Jahren bestens. Deshalb lehnt der HEV Schweiz die vorliegende Teilrevision ab. Auf eine materielle Re- gelung zur längst fälligen Lösung des Problems der Entschädigung von nach- barrechtlichen Abwehransprüchen in- folge Fluglärms – wie dies die Motion der UREK-S (08.3240) fordert - wurde verzichtet. Einzig verfahrensrechtliche

Änderungen wurden vorgenommen, welche nicht befriedigend ausfielen. Der HEV Schweiz spricht sich deshalb gegen die im Zuge der Teilrevision vorgeschlagene Abschreibung der Mo- tion aus und verlangt endlich deren Umsetzung. Gemäss geltendem Recht sind öffentlich-rechtliche Eigentums- beschränkungen, welche die Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis des Eigentü- mers nicht so intensiv beschränken, als dass sie einer Enteignung gleichkämen, nicht zu entschädigen. Um- und Abzo- nungen qualifiziert das Bundesgericht als reine Planungsmassnahmen, wel- che auch nicht zu entschädigen sind. Das ist nach Meinung des HEV Schweiz

unhaltbar und höhlt die Eigentumsga- rantie aus. Als Gegenpol zur Mehrwert- abschöpfung durch die Kantone und Gemeinden imRahmen der Umsetzung der RPG 1-Revision, fordert der HEV Schweiz, dass öffentlich-rechtliche Ei- gentumsbeschränkungen (durch plane- rische Massnahmen und im Allgemei- nen) angemessen zu entschädigen sind.

Realistische Reaktionsfrist für das Vorgehen gegen Hausbesetzer Bei einer Hausbesetzung kann der Grundstücksbesitzer - ohne vorher zu klagen - gegen die Hausbesetzer zu deren Vertreibung vorgehen. So sieht es das Privatrecht vor (Art. 926 ZGB). Das Gesetz bestimmt jedoch, dass der Grundstücksbesitzer sofort reagieren muss. Was „sofort“ heisst, darin sind sich Lehre und Rechtsprechung un- einig. Deshalb verlangt Nationalrat Olivier Feller mit einem Vorstoss „Be- dingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 926 ZGB lockern, um besser ge- gen Hausbesetzer vorgehen zu können“ (15.3531), dass der Gesetzgeber Klarheit schafft. Hierfür soll unter anderem eine konkrete Reaktionsfrist von 24 bis 48

Stunden ins Gesetz aufgenommen wer- den. Damit hätte der Grundstücksbe- sitzer Zeit, um gegen die Hausbesetzer vorzugehen. Denn eine unmittelbare, sofortige Reaktion, wie vom Bundesge- richt gefordert, ist unrealistisch. Hierfür müsste der Grundstücksbesitzer bereits unmittelbar bei Ankunft der Hausbe- setzer gegen diese einschreiten. Das ist praktisch nicht umsetzbar, da er von der Hausbesetzung in aller Regel nicht umgehend Kenntnis erhält. Macht der Grundstücksbesitzer sein Recht nicht „sofort“ geltend, darf er die Hausbeset- zer nicht mehr von seinem Grundstück vertreiben! Es steht ihm nur noch der aufwendige Weg über das Gericht of-

fen. Damit ist die heutige gesetzliche Bestimmung zum Besitzesschutz „toter Buchstabe“. Der HEV Schweiz begrüsst, dass Abhilfe gegen diese unzureichende geltende Regelung geschaffen werden soll. Mit der Aufnahme einer klaren Frist ins Gesetz steht dem Grundstücksbe- sitzer eine realistischere Reaktionszeit zur Verfügung. Nach dem Nationalrat hat sich nun auch der Ständerat in der Herbstsession 2017 mit 31 zu 13 Stim- men klar für die Motion ausgesprochen. Der Bundesrat muss die Forderung nun umsetzen.

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