HEV Jahresbericht 2018

JAHRESBERICHT 2018

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„Der Planungs- und

der Besiedlung nach innen zu realisie- ren. Die Auswirkungen der Umsetzung von RPG1, insbesondere auch mit Be- zug auf den Kulturlandschutz infolge der Beschränkungen des Siedlungsge- bietes, müssen daher erst abgewartet werden. Durch die aktuell laufende Überarbeitung des Sachplans Frucht- folgeflächen sollen zudem die frucht- barsten Böden verstärkt geschützt wer- den. Was die Initiative darüber hinaus fordert, ist übersetzt und abzulehnen. Der Bundesrat sowie das Parlament leh- nen die Initiative ab. Auch eine breite Allianz an Verbänden hat sich gegen die Initiative geäussert, die am 10. Februar 2019 zur Abstimmung gelangt. Der HEV Schweiz engagiert sich mit Testimonials gegen die Initiative. Ernährungssouveränitäts- initiative abgelehnt Die Volksinitiative «Für Ernährungs- souveränität. Die Landwirtschaft betrifft uns alle» verlangte eine Ausrichtung der Agrarpolitik auf eine kleinbäuerliche, auf die regionale Versorgung ausge- richtete Landwirtschaft. Dies sollte mit

wichtige Ziel wird jedoch nicht erreicht. Gemäss Art. 17 des Geoinformations- gesetzes hat der Kataster positive Pub- lizität – alles, was darin verzeichnet ist, gilt als bekannt. Folglich haben diese Einträge vollständig, gültig, richtig und verbindlich zu sein, anderenfalls könn- te ein Dritter nicht auf diese Einträge vertrauen. Nun hält aber nArt. 3a ÖREB- KV neu fest, dass bei Widerspruch zwi- schen dem Inhalt des Katasters und den rechtskräftigen Beschlüssen über ÖREB letztere vorgehen sollen. Das steht un- seres Erachtens imWiderspruch zur po- sitiven Publizität, denn wie soll ein fal- scher Eintrag als bekannt gelten? Nach Auffassung des HEV Schweiz muss der Kataster betreffend Inhalt und Einträge für jedermann verlässlich sein, ande- renfalls nützt der Kataster nichts bzw. darf ihm keine positive Publizitätswir- kung zuerkannt werden. Es darf nicht sein, dass Grundeigentümer gegenüber Käufern für die Folgen eines falschen Katastereintrages haften. Zudem soll die Beglaubigung des Katasterauszuges nicht mehr möglich sein. Das ist aus Sicht der Grundeigentümer äusserst problematisch. Wird ein Grundstück verkauft, hat der Kataster verbindlich darüber Auskunft zu geben, welche ÖREB zum Zeitpunkt des Auszuges be- stehen. Die Beglaubigung dient dem Schutz des Vertrauens in den Kataster. Nachdem Ende Oktober 2017 die Ver- nehmlassung der Teilrevision des Ent- eignungsgesetzes beendet war, verab- schiedete der Bundesrat am 1. Juni 2018 die entsprechende Botschaft. Die Teilre- vision des Enteignungsgesetzes enthält vorwiegend verfahrensrechtliche Ände- rungen. Diese sind nach Auffassung des HEV Schweiz nicht notwendig, denn das Enteignungsverfahren funktioniert seit Jahren bestens. Deshalb lehnt der HEV Teilrevision des Enteignungsgesetzes

Kompensationsansatz

gibt den Kantonen mehr

Handlungsspielraum .“

umfangreichen staatlichen Eingriffen erreicht werden. Die Forderung der Initianten entsprach einem absoluten Schutz der Kulturland- und Fruchtfolge- flächen auf Bundesebene. Dadurch hät- ten die Kantone ihren Ermessensspiel- raum bei der Raumplanung verloren. Der Schutz der Kulturland- und Frucht- folgeflächen ist durch Art. 75 der BV sowie durch das Raumplanungsgesetz und den Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) auf Bundesebene gewährleistet. Mit der Revision des Raumplanungsge- setzes von 2014 wurde der Schutz des Kulturlandes erheblich verstärkt. Die von den Initianten geforderte abso- lute Unterschutzstellung war zu radikal und hätte die Schweiz in der Entwick- lung immens gehemmt. Zudem wäre damit die kantonale Planungshoheit auf unzumutbare Weise eingeschränkt worden.

Sowohl der Bundesrat wie auch das Parlament lehnten die Initiative ab. Der HEV Schweiz hat sich imAbstimmungs- kampf mit einer Testimonialkampa- gne gegen die Initiative engagiert. Sie wurde vom Schweizer Stimmvolk am 23. September 2018 mit 68.4 Prozent Nein-Stimmen deutlich abgelehnt Vernehmlassung zur Teilrevision der Verord- nung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) Im Herbst 2018 wurde die Vernehmlas- sung zur ÖREBKV durchgeführt. Der HEV Schweiz begrüsst die Bemühun- gen des Bundes, mehr Transparenz in die Vielzahl der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) zu bringen. Für die Planungs- und Rechts- sicherheit ist es jedoch zentral, dass ÖREB, die sich auf ein konkretes Grundstück beziehen, im Grundbuch vermerkt werden. Unumgänglich ist zudem, dass die angestrebte Behör- denverbindlichkeit des Katasters auch tatsächlich erreicht wird. Der Nutzer des Katasters muss sich darauf verlas- sen können, dass die im Kataster einge- tragenen ÖREB vollständig und gültig sind. Das Vertrauen der Nutzer ist zu schützen. Der Kataster erfüllt diese Vo- raussetzung nach wie vor nicht. Mit der vorliegenden Revision wird dieses Ver- trauen torpediert. Gemäss dem erläuternden Bericht soll der Kataster insbesondere Sicherheit im Immobilienverkehr schaffen. Dieses

Schweiz die vorliegende Teilrevision ab. Auf eine materielle Regelung zur längst fälligen Lösung des Problems der Ent- schädigung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen infolge Fluglärms – wie dies die Motion der UREK-S (08.3240) fordert – wurde verzichtet. Auch hier wurden nur verfahrensrecht- liche Änderungen vorgenommen, wel- che nicht befriedigend ausfielen. Der HEV Schweiz spricht sich deshalb gegen die im Zuge der Teilrevision vorgeschla- gene Abschreibung der Motion aus und verlangt endlich deren Umsetzung. Gemäss geltendem Recht sind öffent- lich-rechtliche Eigentumsbeschrän- kungen, welche die Nutzungs- oder Ver- fügungsbefugnis des Eigentümers nicht so intensiv beschränken, als dass sie einer Enteignung gleichkämen, nicht zu entschädigen. Um- und Abzonungen qualifiziert das Bundesgericht als reine Planungsmassnahmen, die ebenfalls nicht zu entschädigen sind.

Das ist nach Meinung des HEV Schweiz unhaltbar und höhlt die Eigentumsga- rantie aus. Als Gegenpol zur Mehrwert- abschöpfung durch die Kantone und Gemeinden imRahmen der Umsetzung der RPG 1-Revision, fordert der HEV Schweiz, dass öffentlich-rechtliche Ei- gentumsbeschränkungen (durch plane- rische Massnahmen und im Allgemei- nen) angemessen zu entschädigen sind. Die Forderungen des HEV Schweiz fan- den in der Vernehmlassung kein Gehör. Die vorberatende Kommission wird im ersten Quartal 2019 Anhörungen durch- führen. Der HEV Schweiz hofft, dass das Parlament auf die Vorlage nicht eintritt und sie zur Überarbeitung an den Bun- desrat zurückweist.

„Öffentlich-rechtliche Eigentums- beschränkungen müssen angemessen entschädigt werden.“

19

20

Made with FlippingBook - Online Brochure Maker