HEV Jahresbericht 2018

JAHRESBERICHT 2018

Weitere politische Sachthemen

WEITERE POLITISCHE SACHTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene ImBauherrenrecht tut sich was

tungen. Ihm liegt ein besonderes Ver- tragsverhältnis zu Grunde, das schüt- zenswert ist, und jederzeit gekündigt werden kann. Der Bundesrat hatte im Herbst 2016 eine Vorlage zur Revision von Art. 404 OR in die Vernehmlassung gege- ben, wonach der geltende Anspruch auf jederzeitigen Widerruf hätte auf- gehoben oder eingeschränkt werden sollen. Nicht nur der HEV Schweiz, sondern auch die Mehrheit der un- mittelbar betroffenen Wirtschaftsver- bände,GewerkschaftenundKonsumen- tenschutzorganisationen sprachen sich in der Vernehmlassung gegen eine der- artige Verschlechterung des grundsätz- lich gut funktionierenden Vertragsrechts aus. Der Bundesrat entschied daher, auf eine Anpassung zu verzichten und die Ur- sprungsmotion abzuschreiben. Diesem Ansinnen folgten auch die Rechtskom- mission des Nationalrats sowie der Na- tionalrat selber. Die Behandlung durch den Ständerat sowie dessen Rechts- kommission ist noch ausstehend. Der HEV Schweiz wird sich weiterhin für die Beibehaltung dieser bewährten Rege- lung einsetzen. Revision ZPO ImFrühjahr 2018 wurde die Revision der Zivilprozessordnung (ZPO) in die Ver- nehmlassung geschickt. Die angekün- digte Behebung punktueller Schwach- punkte stellte sich als umfassende Revision mit grosser Tragweite heraus. Der HEV Schweiz nahm zu der Vorlage unter Einbezug der Sektionen und unter Berücksichtigung deren Erfahrungswer- te Stellung und bemängelte einen Gross- teil der geplanten Neuerungen.

Schweiz die Empfehlung des Bundesra- tes in der Vollzugshilfe zur Entsorgung von Siedlungsabfällen. Gefordert wird, dass die empfohlene kostendeckende Gebühr auf maximal 30 Prozent Grund- gebühr und mindestens 70 Prozent

und Verbandsklagen, die in Richtung ei- ner « Amerikanisierung » des Zivilrechts führen und bereits bei der Revision 2006 entschieden abgelehnt wurden, wurden vomHEVSchweiz kritisiert. DieNeurege- lung der Kostenliquidation wurde hinge-

SinnevonArt.839Abs.3ZGBist,wennsie die gleiche Deckung bietet wie das Bau- handwerkerpfandrecht. Dadurch ver- schärft sich in der Praxis die Problema- tik der Ablösung von Bauhandwerker- pfandrechten durch Bankgarantien und Realsicherheiten. Die geltende Rechtsprechung führt dazu, dass Hauseigentümern und Bau- herren die gängigsten Formen der Er- satzleistung nicht mehr zur Verfügung stehen – dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Nach dem National- rat hat auch der Ständerat die Motion in der Herbstsession 2018 angenommen. Der Bund plant eine Revision des Bau- vertragsrechts, um die Rechte von Bau- herren zu stärken. Zu diesem Zweck ist eine Vernehmlassung im zweiten Quar- tal 2019 geplant. Damit das Ergebnis der Vernehmlassung abgewartet werden

kann, hat der Nationalrat eine Fristver- längerung bis zur Wintersession 2019 resp. Herbstsession 2020 für die beiden parlamentarischen Initiativen « Für ver- bindliche Haftungsregeln beim Kauf neuer Wohnungen (14.453) » und « Für faire Rügefristen im Werkvertragsrecht (12.502) » beschlossen.

Am 13. Dezember 2017 reichte Natio- nalratThierry Burkart (FDP; Aargau) die Motion « Praxistaugliches Bauhandwer- ker-Pfandrecht. Recht des Eigentümers auf die Stellung einer Ersatzsicherheit konkretisieren (17.4079) » im National- rat ein. Handwerker und Unternehmer, die an einem Bau auf einem Grund- stück beteiligt sind, haben das Recht auf Errichtung eines Grundpfandes für ihre offenen Forderungen an diesemGrund- stück. Die Eintragung des Pfandrechts kann verhindert werden, wenn der Ei- gentümer für die angemeldete Forde- rung eine hinreichende Sicherheit leis- tet. Mit seinem Urteil vom 5. Oktober 2016 (BGer. 5A_838/2015) stellte das Bundesgericht fest, dass eine Sicher- heitsleistung nur dann hinreichend im

Widerrufsrecht im Auftragsrecht

Ein wichtiger Vorstoss aus Sicht der Immobilieneigentümer betrifft die ge- plante Einschränkung des jederzeitigen Widerrufsrechts im Auftragsrecht. Als das wohl am häufigsten vorkommende Vertragsverhältnis findet das Auftrags- recht beispielsweise Anwendung im Zusammenhang mit Ärzten, Anwälten, Architekten oder Liegenschaftsverwal-

Mengengebühr festgelegt wird, um so- wohl dem Verursacherprinzip als auch dem Lenkungsprinzip bestmöglich Rechnung zu tragen. Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) wurde entge- gen der Bemühungen des HEV Schweiz vom Bundesrat auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Es sieht neu vor, dass ein betriebener Schuldner drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen kann, wonach Drit- ten von dieser Betreibung keine Kennt- nis mehr zu geben ist. Der betreiben- de Gläubiger hat sodann 20 Tage Zeit, nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechts- vorschlags eingeleitet hat. Läuft diese Frist ungenutzt ab, werden Dritte auch auf Nachfrage hin nicht mehr über die Betreibung informiert.

gen begrüsst und bietet einenMehrwert. Gleichzeitig nahm der HEV Schweiz auch die Gelegenheit wahr und for- derte die Einführung weiterer Verfah- rensverbesserungen, namentlich im Zusammenhang mit der Ausweisung von Mietern nach ausserordentlichen Kündigungen und der Prozessvertretung von delegierten Liegenschaftsverwaltun- gen. Die Veröffentlichung der revidierten ZPO steht zurzeit noch aus. Vernehmlassungen Gebüh- ren (SchKG; Vollzugshilfe Siedlungsabfälle) Von Immobilieneigentümern werden besonders oft Gebühren und Abgaben verlangt. Der HEV Schweiz setzt sich da- her insbesondere für eine korrekte Fest- setzung von Gebühren und Abgaben ein und hat im Jahr 2018 zu zwei Vernehm- lassungen Stellung genommen. Zum einen bemängelte der HEV

Insbesondere die Neuerungen betref- fend der geplanten Gruppenverfahren

Bei der Revision der Gebührenverord- nung zum Schuldbetreibungs- und

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