HEV Jahresbericht 2018

JAHRESBERICHT 2018

Weitere politische Sachthemen

Weitere politische Sachthemen

Konkursgesetz (GebV SchKG) konnte ein Erfolg verbucht werden. Der HEV Schweiz begrüsst die Einführung einer Gebühr für derartige Gesuche, fordert jedoch eine Überprüfung und allenfalls eine Anpassung der korrekten Gebüh- renbemessung. Insbesondere sollte überprüft werden, ob die vorgeschla-

anderem vor, dass ab 2023 nur noch Öko-Heizöl extraleicht verwendet wer- den darf. Die Preisunterschiede zum normalen Heizöl seien mittlerweile ge- ring, argumentiert das Bundesamt für Umwelt. Für Öl- und Gasheizungen, welche ab dem 1. Januar 2019 eingebaut werden, gilt neu ein Abgasverlustgren-

den Natur- und Heimatschutz (NHG) wie folgt geändert wird: Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn öffentliche In- teressen des Bundes oder der Kantone oder eine umfassende Interessenab- wägung dafür sprechen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Entscheidbehörde, welche es in ihre Gesamtinteressenbe- urteilung einbezieht und würdigt (Art. 7 Abs. 3 NHG). Im Sommer 2018 wurde der ausgearbeitete Entwurf der UREK-S zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative in die Vernehmlassung ge- schickt. Der HEV Schweiz unterstützt diesen. Ein Teil der Kantone lehnt ihn jedoch ab. Die Kommission führt der- zeit Anhörungen durch. Fluglärmimmissionen Mit der Motion UREK-S (08.3240) « Flu- glärmimmissionen. Entschädigung nach- barrechtlicher Abwehransprüche » wird der Bundesrat beauftragt, dieRechtslage für Entschädigungen wegen übermässi- gem Fluglärm zu verbessern. Es soll ins- besondere sichergestellt werden, dass Änderungen von Betriebsreglemen- ten von Flughäfen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelas- tung im koordinierten Verfahren der enteignungsrechtlichen Beurteilung zu- geführt werden. Nach bisherigem Recht verjährte Forderungen sollen vom ko- ordinierten Verfahren ausgeschlossen werden. Der HEV Schweiz hat die Moti- on stets unterstützt. Die heutige Rechts- lage für Immobilieneigentümer sollte mit der Motion verbessert werden. Heu- te muss mit einer Klage eine einmalige Entschädigung für den lärmbedingten Wertverlust der Immobilie geltend ge- macht werden. Das Parlament nahm die Motion vor ca. zehn Jahren an. Zur Umsetzung der Motion schlug der Bun-

desrat die Lärmausgleichsnorm LAN im Umweltschutzgesetz (USG) vor. Dies wurde von den Kantonen abgelehnt, da die LAN auf sämtlichen Verkehrslärm ausgedehnt wurde und somit zu einer massiven finanziellen Mehrbelastung geführt hätte. Deshalb erarbeitete das Bundesamt für Umwelt zwei neue Al- ternativen. Die beiden Kommissionen (UREK-N und UREK-S) sprachen sich jedoch gegen diese Neuregelungen aus, da sie keinen Mehrwert darin sahen. Auch der Bundesrat beantragt dem Par- lament nun die Abschreibung der Mo- tion 08.3240. Der Ständerat folgte dem Antrag. Der HEV Schweiz hofft, dass eine Umsetzung der Motion imRahmen der Revision des Enteignungsgesetzes erfolgen wird. Die Grundbuchverordnung (GBV) wur- de im Sommer 2018 in die Vernehmlas- sung geschickt. Sie soll in den Bereichen elektronischer Zugriff auf Grundbuch- daten und elektronischer Geschäftsver- kehr punktuell angepasst werden. Der HEV Schweiz stellt sich nicht gegen die Digitalisierung des Grundbuchwesens. Die Neuerungen sollen auch den Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümerndie- nen. Die Umsetzung des Projekts eGRIS (elektronisches Grundbuchinforma- tionssystem) wirft jedoch unter ande- rem datenschutzrechtliche Fragen auf. Schwachpunkte ergeben sich aus der digitalen Verfügbarmachung sensibler Grundbuchdaten (insbesondere der Pfandrechte) und deren Verknüpfung via Personensuche mit anderen Infor- mationen. Die Revision sieht vor, dass Berufsleute wie beispielsweise Anwälte und gewisse Firmen ein automatisches Zugriffsrecht auf die Grundbuchda- ten erhalten. Die Anzahl Personen mit einem Zugriff ist zu hoch, als dass ein Datenmissbrauch wirksam kontrol- Vernehmlassung zur Grundbuchverordnung

liert und sanktioniert werden könnte. Ausserdem soll auch der Kreis der zu- griffsberechtigten Personen auf Belege drastisch erweitert werden. Das führt zu einer weiteren massiven Schwächung des Datenschutzes. Die Motion Egloff, « Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem stren- ger regeln » , nimmt diese Problematik auf. Mit der Revision erfolgt nun jedoch eine ungenügende Umsetzung der Mo-

„ Das elektronische Grundbuch hat Schwachstellen beim Datenschutz.“

tion. Der HEV Schweiz verlangt deren vollständige Umsetzung. Nur so kann gewährleistet werden, dass Grundei- gentümer ihr Einsichtsrecht rasch und einfach wahrnehmen können. Das Par- lament wird voraussichtlich 2019 über die Vorlage entscheiden.

gene Gebühr das Prinzip der Kostende- ckung adäquat einhält. Der Bundesrat entschied Ende November 2018, dass die Gebühr zukünftig bei CHF 40.00 lie- gen soll, statt wie geplant bei CHF 20.00. Damit wird dem Prinzip der Kostende- ckung, wie vom HEV Schweiz gefordert, Rechnung getragen. Die entsprechende Verordnung tritt per 1. Januar 2019 in Kraft. „ Die Abgaswerte für Heizungen werden noch strenger .“ Luftreinhalteverordnung Im April 2018 verabschiedete der Bun- desrat die revidierte Luftreinhalte- verordnung (LRV). Diese sieht unter

zwert von 4%. Dieser Wert ist beinahe doppelt so streng wie die bisherigen Abgaswerte. Dank der Intervention ver- schiedener Verbände, unter anderem des HEV Schweiz, wird dieser Wert nur für neu installierte Heizkessel ange- wendet. Die Vernehmlassungsvorlage sah noch eine generelle Absenkung des Grenzwertes für sämtliche fossil betrie- benen Heizkessel vor. Dies hätte dazu geführt, dass etliche noch gut funkti- onierende Heizkessel vorzeitig hätten ersetzt werden müssen. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutz- kommission und ihre Aufgabe als Gutachterin 2012 hatte Ständerat Joachim Eder, Vor- standsmitglied des HEV Schweiz, eine parlamentarische Initiative eingereicht. Sie verlangt, dass das Bundesgesetz über

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