HEV Jahresbericht 2018

JAHRESBERICHT 2018

Rechtsprechung

Rechtsprechung

Tätigkeit der Schlichtungsbehörden

mietet, welche diese gemäss dem im Mietvertrag umschriebenen Zweck zur Erbringung der von ihr angebote- nen Dienstleistungen nutze, nämlich der Beherbergung und Pflege betagter Personen. Daraus ergebe sich, dass der Betrieb eines Pflegeheimes mit dem « Wohnzweck » , wie ihn das Reglement für sämtliche Wohnungen vorsehe, bei einer Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip nicht vereinbar sei und des- halb eine unzulässige Nutzung darstel- le. Das Bundesgericht schützte daher den angefochtenen Entscheid der Vor- instanz Bundesgericht entschei- det gegen Anwohner des Sportplatzes in Herrliberg Der Sportplatz Langacker in Herrli- berg umfasst ein grosses und kleines Kunstrasenfeld, ein Naturrasenfeld, einen Universal- und Hartplatz, einen Skaterpark, Zuschauerbereiche mit da- zugehörigem Gebäude und drei Park- plätze. Der FC Herrliberg nutzt die An- lage für Trainings und Spiele. Einmal jährlich findet zudem ein Grümpeltur- nier statt. Die Anlage liegt je hälftig in der Zone für öffentliche Bauten und der

Erholungszone (Empfindlichkeitsstufe III). In der Umgebung befinden sich vie- le Wohnbauten (Empfindlichkeitsstufe II). Zwei Anwohner wehrten sich gegen die Lärm- und Lichtimmissionen des Sportplatzes und gelangten mit einer «Immissionsklage» an die Baukommis- sion Herrliberg. Diese wies die Gemein- de an, das Benützungsreglement des Sportplatzes unter anderem wie folgt abzuändern: «Während der Trainings (ab 20 Uhr) muss auf Schiedsrichterpfif- fe verzichtet werden. Unter der Woche dürfen ab 20 Uhr keine Meisterschafts- spiele ausgetragen werden und sonn- tags ist mittags eine 90-minütige Spiel- pause einzuhalten. Zudem hat die Gemeinde zusätzliche Massnahmen für das Grümpelturnier zu treffen und die Beleuchtung zu sa- nieren». Diese Massnahmen genügten den Anwohnern nicht, weshalb sie an das Baurekursgericht gelangten. So- wohl das Baurekursgericht wie auch das Verwaltungs- und Bundesgericht lehn- ten weitere einschränkende Massnah- men ab. Vor Bundesgericht war strittig, ob es sich lärmrechtlich um eine seit 1968 bestehende, aber seit Inkrafttreten des

Umweltschutzgesetzes (1985) wesent- lich geänderte oder um eine neue An- lage handelt. Bei einer neuen Anlage müssten nicht nur Immissionsgren- zwerte eingehalten werden, sondern auch die Planungswerte. 1985 hatte der Betrieb des Sportplatzes nur gering- fügig gestört, zumal nur bis Dämme- rungseinbruch gespielt wurde und es nur ein reguläres Spielfeld gab. Zudem lag der Sportplatz früher am Dorfrand. Das Bundesgericht liess jedoch offen, ob es sich um eine neue Anlage handelt, weil der Entscheid des Verwaltungsge- richts auch dann haltbar wäre, wenn die Bestimmungen für neue Anlagen zur Anwendung gelangten. Das Bun- desgericht führte weiter aus, dass der Betrieb der Anlage trotz der angeordne- ten Massnahmen im Betriebsreglement die Richtwerte für neue Bauten bzw. die Planungsrichtwerte in der Umgebung unstreitig überschreite. Die zuständige Behörde könne jedoch Erleichterun- gen erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse, namentlich ein raumplanerisches Interesse an der An- lage, bestehe und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnis- mässigen Belastung für das Projekt füh- ren würde. Gemäss Bundesgericht liegt es im öffentlichen Interesse, die Anlage sinnvoll zu nutzen, anstatt auf andere, weiter entfernte Plätze auszuweichen oder gar eine neue Anlage errichten zu müssen. Deshalb durfte die Bau- kommission Erleichterungen von der Einhaltung der Planungswerte gewäh- ren, wobei die Erleichterung nicht zur Überschreitung der Immissionsgren- zwerte führen dürfe. Vorliegend sei dies nicht der Fall, da der Lärm der Anlage nicht übermässig sei im Sinne von Art. 15 Umweltschutzgesetz. Somit reichen die angeordneten Massnahmen im Be- nutzungsreglement für den Schutz der Anwohner vor Lärm- und Lichtimmis- sionen aus. (BGer 1C_252/2017, Urteil vom 5. Oktober 2018)

Bei den Schlichtungsbehörden gingen zwischen 1. Juli 2017 und 30. Juni 2018 29’816 Anfechtungen ein. Dies waren 4‘023 mehr als im Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017. Gemessen an den über zwei Millionen Mietverhältnissen in der Schweiz wer- den die Schlichtungsbehörden weiter- hin selten angerufen. Zwischen 1. Juli 2017 und 30. Juni 2018 wurden insge- samt 29‘664 Fälle erledigt, davon 20‘667 Fälle von den Schlichtungsbehörden. In 14‘662 Fällen konnte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Dies entspricht einem Anteil von 70,9% der von den Schlichtungsbehörden erledigten Verfahren. In 4‘692 Fällen (22,7%) konnte durch die Schlichtungs- behörden keine Einigung herbeigeführt werden. In 1‘313 Fällen (6,4%) konnten die Schlichtungsbehörden aufgrund der gesetzlichen Grundlagen direkt einen Entscheid fällen. 8‘997 Fälle wurden an- derweitig erledigt (Rückzug, Nichtein- treten, Gegenstandslosigkeit oder Über- weisung ans Schiedsgericht).

Behandelte Fälle 1. Juli 2017 – 30. Juni 2018: 29‘664 Davon durch Schlichtungsbehörden: 20‘667

1‘313 6%

14‘662 71%

4‘692 23%

Einigung Entscheid Nichteinigung

Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen

Themenspektrum der behandelten Fälle

1.7.13– 30.6.14 1.7.14– 30.6.15 1.7.15– 30.6.16 1.7.16– 30.6.17

1.7.17– 30.6.18

Anfangsmietzins Mietzinserhöhung Mietzinssenkung

697

874

963

898

1‘030 1‘376 3‘280 5‘636 6‘623 1‘825 8‘997 897

1‘906 2‘755 1‘275 6‘019 7‘962 1‘955 8‘931

1‘767 1‘524 1‘200 6‘349 8‘105 1‘948 7‘226

1‘464 3‘532

1‘298 1‘343

Nebenkosten

1‘139

824

andere Anfechtungsgründe

5‘988 7‘475 1‘955 9‘291

5‘646 6‘751 1‘687 7‘319

Kündigungsschutz Mietzinshinterlegung

andere Fälle*

Total

31‘500

28‘993

31‘807

25‘766

29‘664

Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen *andere Fälle: Rückzug, Nichteintreten, Gegenstandslosigkeit oder Überweisung ans Schiedsgerich t

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