HEV Jahresbericht 2019

JAHRESBERICHT 2019

Politische Kernthemen

Abschluss der Beratung zur EL Reform Das Parlament hatte seitMitte 2017 über die Totalrevision des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen beraten. Die Er- gänzungsleistungen (EL) dienen als Ergänzung zur AHV und IV, wenn die Rente und das Einkommen aus der Pen- sionskasse die minimalen Lebenskos- ten nicht decken. Ziel der Revision ist eine Kosteneinspa- rung, denn die Ausgaben für die EL sind innerhalb von fünf Jahren um mehr als eineMilliarde Franken angestiegen: von 3,08Mia. Franken im Jahr 2006 auf 4,276

Konstrukt hätte es Hauseigentümern er- lauben sollen, trotz EL-Bezug in ihrem Zuhause wohnen zu bleiben. Während der Nationalrat das hypothe- karische Darlehen mehrfach befürwor- tete, lehnte es der Ständerat jedoch als administrativ zu aufwändig ab. Schliess- lich musste eine Einigungskonferenz über diesen Punkt befinden. Das nun verabschiedete EL-Gesetz sieht vor, dass Personen mit einem Ver- mögen über 100‘000 Franken keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Bei Ehepaaren beträgt die Ver-

Mia. Franken im Jahr 2011. Da in den nächsten 20 Jahren immer mehr Menschen in der Schweiz pensio- niert sein werden, soll eine bessere Ba- lance hergestellt werden. Trotz Kosten- einsparungen soll das Leistungsniveau erhalten bleiben. Die Einsparungen sollen vor allem durch einen stärkeren Verzehr der Eigenmittel in der Alters- vorsorge erzielt werden. Während der Debatte war im National- rat der Vorschlag eines hypothekari- schen Darlehens eingebracht worden. Der HEV Schweiz setzte sich im Na- tionalrat für diese Lösung ein. Dieses

mögensschwelle 200‘000 Franken. Das Vermögen aus einer selbstbewohnten Liegenschaft wird jedoch dabei nicht be- rücksichtigt. Grundsätzlich können also auch Wohneigentümer Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Dies war auch bisher schon der Fall.

„Auch Wohneigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen.“

Bei der Berechnung der Beiträge wird das Vermögen aus Wohneigentum ab- züglich eines Freibetrags von 112‘500 Franken jedoch angerechnet. Zehn Prozent dieses Vermögens werden jähr- lich dem Einkommen zugerechnet. Hat ein Ehepaar also eine Rente von 36‘000 Franken pro Jahr und ein Eigenheim im Wert von 600‘000 Franken mit einer Be- lehnung von 200‘000 Franken, so bleibt abzüglich des Freibetrags ein Vermögen von 287‘500, wovon 28‘750 als Einkom- men angerechnet werden. Hinzu kommt als weitere Einnahme der Eigenmiet- wert. Damit kommt das Ehepaar über die Schwelle von 55‘000 Franken zu liegen

und erhält keine Ergänzungsleistungen. Auch wenn Wohneigentümer theore- tisch EL-berechtigt sind, dürfte es in der Praxis nur wenige Fälle geben, in denen tatsächlich Beiträge gesprochen werden. Die Beratungen zur EL-Revision sind nun im Parlament abgeschlossen und das revidierte Gesetz wird im Januar 2021 in Kraft treten.

9

10

Made with FlippingBook - Online Brochure Maker