HEV Jahresbericht 2019

JAHRESBERICHT 2019

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

„Trotz Stromnetzöffnung sollen kleine Kunden nach wie vor von ihrem Netzbetreiber abhängig bleiben.“

der öffentlichen Schutzräume der Ge- meinden und zur Erneuerung privater Schutzräume dienen. Dies suggeriert, dass die Ersatzbeiträge für sämtliche Erneuerungen privater Schutzräume verwendet werden dürfen. Gemäss dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ist die Finanzierung der Erneu- erung privater Schutzräume mittels Ersatzbeiträge allerdings nur für das Belüftungssystem vorgesehen. Alle an- deren Schutzraumkomponenten sind somit vom Eigentümer zu unterhalten und zu bezahlen. Deshalb forderte der HEV Schweiz, diese Differenz zu be- reinigen. Gemäss der Vorlage müssen die Eigentümer die Schutzräume un- terhalten. Dadurch werden aber nicht alle Eigentümer gleich behandelt. Ge- mäss geltendem und revidiertem Recht haben diejenigen Hauseigentümer, welche Schutzräume erstellt haben, nahezu sämtliche Folgekosten nach dem Bau der Schutzräume zu tragen, während diejenigen, die keine erstellen mussten, nur einmalige Ersatzbeiträge leisten müssen. Deshalb forderte der HEV Schweiz die Streichung der Un- terhaltspflicht. Dank der Unterstützung von aSR Joachim Eder, Vorstands- und Ausschussmitglied des HEV Schweiz, unterstützte der Ständerat dieses Anlie- gen. Der Nationalrat erkannte aber be- dauerlicherweise den Handlungsbedarf nicht und lehnte die Änderungen ab. Somit bleibt die Unterhaltspflicht bei den Eigentümern bestehen. Die par- lamentarische Beratung des Geschäfts wurde in der Wintersession 2019 abge- schlossen.

Zielführender wäre es aus Sicht des HEV Schweiz, wenn beim Handel mit invasi- ven Arten angesetzt würde. Dies würde auch zu einer klareren Sachlage für die Wohneigentümer führen. Die geplanten Massnahmen schränken die Nutzungs- rechte der Grundeigentümer stark ein und stellen einen unverhältnismässigen Eingriff in deren Eigentumsrechte dar. Die Vorlage öffnet Tür und Tor für die staatliche Willkür, indem Grundstücke betreten und staatlich kontrolliert wer- den können. Die Vorlage ist zudem alles andere als durchdacht. Wie der Vollzug und die Kontrolle durch die Kantone gewährleistet werden sollen, ist nicht geklärt. Zudem sollen die Kantone und Grundeigentümer die Hauptkosten tra- gen, bei einer marginalen Beteiligung des Bundes. Es ist davon auszugehen, dass die geschätzten Kosten bei weitem überschritten werden. Der HEV Schweiz lehnt die geplanten Änderungen des USG entschieden ab. Es ist am geltenden Recht festzuhalten und diesem ist zum Durchbruch zu ver- helfen. Die invasiven Neophyten sind vor allem dort zu bekämpfen, wo sie am meisten Schaden anrichten; in den Naturschutzgebieten. Präventiv hat eine bessere und verständlichere Informati- on der Bevölkerung zu erfolgen. Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes Nach der Vernehmlassung wurde in diesem Jahr das Bevölkerungs- und Zi- vilschutzgesetz im Parlament beraten. Gemäss der Vorlage sollen dieMittel aus den Ersatzbeiträgen zur Finanzierung

Revision des Stromversorgungsgesetzes: Volle Strommarktöffnung Die Entwicklung der europäischen Strommärkte hat starke Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Schwei- zer Stromproduzenten und somit po- tenziell auch auf die Versorgungssicher- heit der Schweiz. In den kommenden Jahren wird es zudem zu einem erhebli- chen Netzausbau – vor allem in den Ver- teilnetzen – kommen. Um diesen mög- lichst kosteneffizient umzusetzen, sind Anpassungen in der Netzregulierung erforderlich. Auch besteht an verschie- denen Stellen in der Netzregulierung ein Optimierungsbedarf. Im Weiteren

soll der gemäss Gesetz vorgesehene zweite Marktöffnungsschritt umgesetzt werden. Hierzu hat der Bundesrat einen Vorschlag zur Revision des Stromver- sorgungsgesetzes in die Vernehmlas- sung gegeben. Der HEV Schweiz begrüsste in sei- ner Stellungnahme den längst fälligen Schritt zur komplettenMarktöffnung im Strombereich. Leider finden sich auch in dieser Vorlage nach wie vor Ungleich- heiten bei der Behandlung einzelner Endverbraucher. Während grosse Kun- den auch die Messdienstleistungen in- dividuell beziehen können, sind kleine Kunden nach wie vor von ihrem Verteil- netzbetreiber abhängig.

Eine ebenfalls noch ungelöste Frage- stellung betrifft die Austrittsmöglichkeit aus einem Zusammenschluss zum Ei- genverbrauch (ZEV).Wenndie heutigen strengen Kündigungsbestimmungen für die Teilnehmer inskünftig hinfällig wer- den und durch die Strommarktöffnung jeder aus einem ZEV austreten darf, dürften die Anreize für Eigentümer zur Installation einer Photovoltaikanlage weiter massiv sinken. Das Investitions- risiko wäre für Eigentümer viel zu hoch. Der Bundesrat hat im Herbst 2019 ei- nen ersten Bericht zur Vernehmlassung verabschiedet und wird 2020 die Ausar- beitung der Gesetzesartikel in Angriff nehmen.

Die Vorlage ist einseitig, überzogen und setzt amfalschenPunkt an: statt denVer- kauf der schädlichenArten zu verbieten, sollen Grundstückinhaber zuMassnah- men verpflichtet werden. Beispielswei- se soll der Verkauf von Kirschlorbeer

„ Statt den Verkauf invasiver Arten zu

verbieten, sollen Grundstückbesitzer zu Massnahmen verpflichtet werden.“

zwar nicht verboten werden, aber eine «angemessene Schadensverhütung» betrieben werden. Das bedeutet, dass Eigentümer Beeren vor der Samenreife abschneiden und im Hauskehricht ent- sorgen müssen, um eine Ausbreitung des Kirschlorbeers zu verhindern. Au- sserdem sollen sie staatliche Aktionen zur Bekämpfung invasiver Arten auf ih- ren Grundstücken dulden müssen.

27

28

Made with FlippingBook - Online Brochure Maker