HEV Jahresbericht 2019

JAHRESBERICHT 2018

Rechtsprechung

Rechtsprechung

Tätigkeit der Schlichtungsbehörden

solchen Ausgangslage werde der regle- mentarisch vorgesehene «Wohnzweck»- bei einer (Erst-) Wohnresidenz mit dem dauernden gewerbsmässigen Feilbieten einer Wohnung zur tageweisen Buchung auf Plattformen wie Airbnb gesprengt. Eine solche Einquartierung von Gästen entspre- che weder dem Wort- noch dem Rechts- sinn des «Wohnens». Das Bundesgericht schützte daher im vorliegenden Fall das Verbot der kurzzeitigen Vermietung durch die Versammlung der Stockwerkeigentü- mer. Im Jahr 2015 erliess die Gemeinde Wil (SG) ein neues Immissionsschutzregle- ment, welches die kommunale Lärm- schutzverordnung ersetzt. Dieses ent- hält unter anderem Vorgaben für die Verwendung von Feuerwerk- und Knall- körpern. Es unterstellt das Abbrennen von lärmerzeugenden Feuerwerkskör- pern einer Bewilligungspflicht, ausser anlässlich der Feiern zum Bundesfei- ertag und in der Nacht von Silvester auf Neujahr. Die Verwendung von Knallkör- Knallkörper während Fasnachtswoche nur mit Einschränkungen zulässig

pern hingegen ist ganzjährig untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Fasnacht (die Zeit vom «Gümpe- li-Mittwoch» bis zum darauffolgenden Dienstag), die Nacht von Silvester auf Neujahr und anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag. Gegen das Reglement führte eine Privatperson zunächst er- folglos Beschwerde. Sie verlangte eine weitgehende Beschränkung für die pri- vate Feuerwerks- und Knallkörpernut- zung. Erst das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde teilweise gut. Gemäss Bundesgericht gehören Feuer- werkskörper für viele Personen zum 1. August und zumSilvester. An dieser Tra- dition bestehe ein gewisses öffentliches Interesse. Eine Einschränkung der Nut- zung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sei deshalb nicht erforderlich. Anders entschied das Bundesgericht aber bei den Knallkörpern. Die Gemeinde Wil unterstellt die Knallkörper einem stren- geren Regime als Feuerwerkskörper. Knallkörper sind in Wil grundsätzlich verboten und nicht nur bewilligungs- pflichtig wie Feuerwerkskörper. Diese werden aber gemäss Bundesgericht insofern privilegiert, als sie zusätzlich

zumNationalfeiertag und Silvester auch noch während der gesamten Fasnachts- woche gezündet werden dürfen. Diese Regelung erachtet das Bundesgericht mit Blick auf das Ruhebedürfnis von Menschen und Tieren als problema- tisch. Grundsätzlich bestehe am Zün- den von Knallkörpern kein öffentliches Interesse. Auch das private Interesse, an der Fasnacht Knallkörper zünden zu können, vermöge eine bis einwöchige Störung der Ruheizeiten, insbesondere der Nachtruhe, nicht zur rechtfertigen. Bereits das Zünden von vereinzelten Knallkörpern führe in der Nacht zu Aufwachreaktionen. Wiederhole sich dies in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten, könne dies das Wohlbefinden der Bevölkerung erheblich beeinträchti- gen, auch wenn die Fasnacht «nur» eine Woche dauern würde. Dies gelte insbe- sondere für Personen, welche arbeiten müssten oder für Kleinkinder. Personen und Haustiere wirksam vor Lärmimmis- sionen zu schützen sei ohne zeitliche Beschränkung nicht möglich. Eine zeit- liche Beschränkung von Knallkörpern erscheint dem Bundesgericht auch aus Sicht des Tierschutzes als erforderlich. Das Bundesgericht erachtet es als zu- mutbar und immissionsrechtliche ge- boten, in der Fasnachtszeit zum Schutz des Ruhebedürfnisses der Bevölkerung wie auch der Tiere zeitliche und/oder räumliche Beschränkungen vorzusehen. Es hob die entsprechende Reglements- bestimmung zur Nutzung von Knallkör- pern sowie den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zum neuen Ent- scheid über die Knallkörperverwendung in der Fasnachtswoche an die Gemeinde zurück. (BGer 1C_601/2018, Urteil vom 4. September 2019)

Bei den Schlichtungsbehörden gingen zwischen 1. Juli 2018 und 30. Juni 2019 25’566 Anfechtungen ein. Dies waren 4‘250 weniger als im Vorjahr. Gemessen an den über zwei Millionen Mietverhältnissen in der Schweiz, wer- den die Schlichtungsbehörden weiter- hin selten angerufen. Zwischen 1. Juli 2018 und 30. Juni 2019 wurden insge- samt 25‘792 Fälle erledigt, davon 18‘662 Fälle von den Schlichtungsbehörden. In 13‘079 Fällen konnte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Dies entspricht einem Anteil von 70,1% der von den Schlichtungsbehörden erledigten Verfahren. In 4‘478 Fällen (24%) konnte durch die Schlichtungs- behörden keine Einigung herbeigeführt werden. In 1‘105 Fällen (5,9%) konnten die Schlichtungsbehörden aufgrund der gesetzlichen Grundlagen direkt einen Entscheid fällen. 7‘130 Fälle wurden anderweitig erledigt (Rückzug, Nicht- eintreten, Gegenstandslosigkeit oder Überweisung ans Schiedsgericht).

Behandelte Fälle 1. Juli 2018 – 30. Juni 2019 : 25‘792 Davon durch Schlichtungsbehörden: 18‘662

1‘105 6%

13‘079 70%

4‘478 24%

Einigung Entscheid Nichteinigung

Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen

Themenspektrum der behandelten Fälle

1.7.14– 30.6.15

1.7.15– 30.6.16 1.7.16– 30.6.17 1.7.17– 30.6.18 1.7.18– 30.6.19

Anfangsmietzins Mietzinserhöhung Mietzinssenkung

874

963

898

1‘030 1‘376 3‘280 5‘636 6‘623 1‘825 8‘997 897

1‘081 1‘218 1‘424

1‘767 1‘524 1‘200 6‘349 8‘105 1‘948 7‘226

1‘464 3‘532

1‘298 1‘343

Nebenkosten

1‘139

824

764

Andere Anfechtungsgründe

5‘988 7‘475 1‘955 9‘291

5‘646 6‘751 1‘687 7‘319

5‘718 6‘484 1‘973 7‘130

Kündigungsschutz

Mängel an der Mietsache

Andere Fälle*

Total

28‘993

31‘807

25‘766

29‘664

25‘792

Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen *andere Fälle: Rückzug, Nichteintreten, Gegenstandslosigkeit oder Überweisung ans Schiedsgerich t

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