HEV Jahresbericht_2021
JAHRESBERICHT 2021
Politische Kernthemen
Raumplanung und Bodenrecht
Landschaftsinitiative / Gegenvorschlag & RPG 2
Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative
ten ausschliesslich bei Zerstörung durch höhere Gewalt genehmigt würde, brächte zu enge Eigentumsbeschränkungen, ins besondere auch für zweckmässigeAnpas sungen an heutige Gegebenheiten und wäre mit erheblichen Werteinbussen für die betroffenen Eigentümer verbunden. Auch der Bundesrat hat dies erkannt und empfehlt deshalb, dem Parlament, Volk und Ständen die Initiative zur Ablehnung. Ebenso hat sich der Verband in der Ver nehmlassung grundsätzlich für den Vor schlag der UREK-S für einen Gegenvor schlag zur Landschaftsinitiative auf Basis vom RPG 2 ausgesprochen. Dieser lässt den Kantonen mehr Handlungsraum für
Der Bundesrat legte nach mehrmaligen Änderungen und Vernehmlassungen am 31. Oktober 2018 den Entwurf für die 2. Etappe zur Teilrevision des Raumpla nungsgesetzes dem Parlament vor (Bot schaft vom 31. Oktober 2018 zur zweiten Etappe der Teilrevision Raumplanungs gesetzes, RPG2). Die UREK-S beschloss am 16. Oktober 2020, auf die Vorlage einzutreten und unterstrich damit den Handlungsbedarf. Auch der HEV Schweiz setzte sich für ein Eintreten auf RPG 2 ein (unter Eingabe von Änderungsanträgen zu einzelnen Bestimmungen). Die Kom mission hat nun die RPG 2-Vorlage des Bundesrates stark vereinfacht. Der ange passte Vorschlag zur zweiten Revisions etappe des Raumplanungsgesetzes soll als indirekter Gegenvorschlag zur Land schaftsinitiative dienen. Der Bundesrat begrüsste dies und verzichtet auf einen eigenen indirekten Gegenvorschlag wie er am 12. Mai 2021 verkündete. Der Ver nehmlassungsentwurf der Kommission entspreche den Eckwerten, die der Bun desrat für einen indirekten Gegenvor schlag festgelegt hat. Der HEV Schweiz begrüsst, dass die UREK-S auf die Vorlage zur 2. Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes ein getreten ist und begrüsst auch, dass diese gegenüber der Vorlage des Bundesrats entschlackt wurde. Der Verband aner kennt insbesondere, dass der gebietsbe-
Die Volksinitiative «Gegen die Verbau ung unserer Landschaft (Landschafts initiative)» welche im Oktober 2020 zustande kam, will den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nicht baugebiet (Trennungsgrundsatz) stär ken sowie die Anzahl der Gebäude und die von ihnen beanspruchte Fläche im Nichtbaugebiet plafonieren. Es braucht jedoch keine neuen Vorgaben auf Verfas sungsstufe. Mit der Volksinitiative würde die künftige Entwicklung der Schweiz stark behindert.
Eigentumseinschränkungen der Initiative Die Landschaftsinitiative wird vom HEV Schweiz einstimmig abgelehnt. Die Land schaftsinitiative sieht Grundsätze vor, mit denen die Neuerstellung von Bauten und Anlagen sowiedieÄnderungbestehender Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet beschränkt werden sollen. Jedoch wer den die Umnutzung von landwirtschaft lichen Ökonomiebauten wie Maiensässe oder Rusticos zu Wohnzwecken bereits von der Zweitwohnungsinitiative massiv beschränkt. Auch dass keine wesentliche Vergrösserung bestehender nicht land wirtschaftlicher Gebäude mehr stattfin den könnte und ihr Ersatz durchNeubau
regionale zeitgemässe Entwicklungen und gibt echte Anreize für Aufwertungen des Raumes und die Beseitigung unbe nötigter Bauten ausserhalb der Bauzone. Zudem wird die föderale Kompetenzord nung in der Raumplanung gestärkt.
„Der Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative lässt den Kantonen mehr Handlungsspielraum. “
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