HEV Jahresbericht_2021

Politische Kernthemen

Vernehmlassung «ISOS-Leitfaden»

Die Bau- Planungs- und Umweltdirekto ren-Konferenz BPUK hat am 28. Septem ber 2021 die Konsultation zum Entwurf eines «ISOS-Leitfadens» eröffnet. Das Ziel des Leitfadens ist es, Gemeinden, die sich selten mit solchen Aufgaben auseinan dersetzen, eine wichtige Unterstützung und Arbeitshilfe, insbesondere mit der Checkliste, zum Umgang mit dem ISOS an die Hand zu geben. Der HEV Schweiz hat den Entwurf dieses Leitfadens kritisch betrachtet. Nach Ansicht des Verbandes ist der «ISOS-Leitfaden» durchaus von Nutzen, um vor allem die Gemeinden im Umgang mit dem ISOS und der Sied lungsverdichtung nach innen zu unter stützen. Es muss aus dem Leitfaden je doch klarer hervorgehen, dass die Ziele Ortsbildschutz und Innenentwicklung gleichgestellt sind. Der Verband begrüsst, dass gleich zu Beginn erwähnt wird, dass das ISOS weder eine absolute Schutz massnahme noch eine Planung darstellt, jedoch ist es wichtig, dies entsprechend auszuführen. Zudem wird die Siedlungs verdichtung nach innen im weiteren Ver lauf des Leitfadens zu wenig erwähnt und ungenügend Rechnung getragen. Somit entsteht der Eindruck, dieses Ziel sei dem Ortsbildschutz untergestellt – was nicht der Fall ist. Wie es der Untertitel besagt, geht es im Leitfaden um Ortsbildschutz und Innenentwicklung. Es wird erwähnt, dass die zweckmässige und haushälteri sche Nutzung des Bodens sowie die ge ordnete Besiedlung des Landes ein ver fassungsmässiges Ziel darstellen. Folglich trägt auch die Siedlungsverdichtung nach innen diesen Zielen bei. Die Innentwick lungmuss deshalb imLeitfaden gleichauf betont werdenwiederOrtsbildschutz. Bei Passagen, wo die Berücksichtigung des ISOS erwähnt wird, ist ebenfalls auf die Siedlungsverdichtung nach innen hin zuweisen. Es geht nicht an, nur das ISOS weiter zu zementieren. Damit eine kor rekte Anwendung des Leitfadens gelingt, muss demZiel der Innenentwicklung viel mehr Beachtung geschenkt werden.

achten erstens nur eine von mehreren Entscheidgrundlagen bilden und zwei tens nur in den Fällen von Art. 7 Abs. 3 NHG eine Pflicht für die Einholung der Gutachten besteht. Dieser Unterschied ist klar im Leitfaden festzuhalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Ziel des Leitfadens, mehr Rechtssicherheit in den Bewilligungsverfahren zu schaffen, erreicht wird

Auch muss die Rolle der Gutachten der Eidgenössische Kommission für Denk malpflege (EKD) und der Eidgenössi schen Natur- und Heimatschutzkommis sion (ENHK) im Leitfaden klarer definiert werden. Das Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen wird nicht erreicht sein, solange die Frage der Gewichtung der Gutachten der ENHK und der EKD nicht ausdrück lich ausgeführt wird. Deshalb bedarf es einer verstärkten Aussage, dass die Gut

„Das Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen wird nicht erreicht sein, solange die Frage der Gewichtung der Gutachten der ENHK und der EKD nicht ausdrücklich ausgeführt wird.“

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