HEV Jahresbericht_2021
Weitere politische Sachthemen
Mo. 21.3953 Sommaruga – Mieterschutz bei energetischen Sanierungen von Immobilien in der neuen CO 2 -Gesetzgebung Mit dem Vorstoss wollte der Präsident des Mieterverbandes Schweiz (MV) den Bundesrat zwingen, im Rahmen der neuen CO 2 -Gesetzgebung Änderungen des Obligationenrechts im Bereich des Mietvertrags vorzulegen. Energetische Gebäudesanierungen, welche zu Miet kündigungen und zu Mieterhöhungen führen, die über den gesetzlichen Miet zinsanstieg der Sanierungs- und Reno vierungsarbeiten hinausgehen, sollen verhindert werden. Seit langer Zeit nehmen Immobilienei gentümer ihre Verantwortung wahr. Sie investieren jährlich rund 20 Milliarden Franken in den Gebäudepark Schweiz. Ein grosser Teil der Mittel fliesst dabei in energetische Sanierungen, welche den Ausstoss von Treibhausgasen beträcht lich vermindern. Diese energetischen Verbesserungsmassnahmen des Gebäu debestandes geschehen ohne Massen leerkündigungen. Wo dies ökologisch und ökonomisch zweckmässig ist, führt der Eigentümer die energetische Sanie rung einer Mietbaute auch in bewohn tem Zustand durch. Dies ist jedoch nicht immer möglich oder sinnvoll. Es gibt Si tuationen,woeinErsatzneubauder beste Weg ist. Denn es gibt nicht nur energeti sche Vorgaben bei der Gebäudeerneue rung zu berücksichtigen. Der Eigentü mer muss auch öffentliche Gebote der Raumplanung (innere Verdichtung etc.) sowie der Berücksichtigung veränderter Bedürfnisse der Mieter zwecks Sicher stellung der langfristigen Vermietbarkeit der Liegenschaft Rechnung tragen. So dienen Ersatzneubauten etwa der Nut zung grosser Ausnutzungsreserven auf dem Grundstück, die mit der gegebenen Gebäudeform nicht ausgenutzt werden könnte. In einemAltbaumit ungünstiger Raumaufteilung, die nicht den heutigen Bedürfnissen entspricht, müssen zur Verbesserung statische Veränderungen vorgenommen werden, so dass eine Sa
nierung in bewohntem Zustand unrea listisch ist. Dies erst recht, wenn die Sta tik komplett verändert werden muss. Ein Ersatzneubau ist in solchen Fällen der einzige Weg. Dies wurde auch vom Ständerat in der Herbstsession erkannt, welcher das Ge schäft umgehend abgelehnt hat. Es ist somit vom Tisch. Po. 20.3737 Töngi – Angriff auf die Pauschale Das Postulat Töngi (20.3737) beauftragt den Bundesrat zu prüfen ob der Bund eine Berechnungshilfe bei Investitionen in Liegenschaften zur Aufteilung der wertvermehrenden und werterhalten den Kosten schaffen kann. Hintergrund des Postulates ist die gemeinsam vom BFE und BWO in Auftrag gegebene Stu die «Wertvermehrende und werterhal tende Investitionen bei umfassenden Sanierungen» der Hochschule Luzern aus dem Jahre 2015. Die Studie ver sucht mittels systematischer Auswer tung anhand von lediglich 20 Beispielen die effektiven wertvermehrenden und werterhaltenden Anteile der Investi tionskosten bei umfassenden Sanie rungen zu ermitteln. Im Projektverlauf entwickelten die Verantwortlichen die Berechnungsmethode «BKP-Triage» mittels deren basierend auf dem Bau kostenplan (BKP) eine Triage der Sanie rungskosten für jedes Bauteil in werter haltende und wertvermehrende Anteile
nicht genügend Rechnung. Deshalb for dert der HEV Schweiz, dass Behörden und nicht der Grundstückeigentümer das gerichtliche Verbot auf dem besetz ten Grundstück anzubringen haben. Vier trügerische Vorstösse Po. 21.3759 Glättli – Ein Profit für Mieter und Miete rinnen und die Umwelt. Sanie rungen statt Ersatzneubauten Der Präsident des Mieterverbandes Deutschschweiz (MVD) will den Bun desrat mit einem Postulat zwingen, Massnahmen zu prüfen, die den Kli maschutz im Gebäudebereich unter Berücksichtigung der Klima-Gesamt bilanz vorantreiben. Die höhere Sanie rungsquote von Gebäuden soll forciert werden, wobei gleichzeitig die Förde rung von Ersatzneubauten gestoppt werden soll. Wenn es mit der energetischen Ver besserung des Gebäudeparks in der Schweiz tatsächlich wirksam vorwärts gehen soll, so lässt sich dies bei Altbau ten nicht immer durch «Pflästerlimass nahmen» zweckmässig erreichen. Die Entscheidung zwischen Sanierungen und Ersatzneubauten kann nicht nur aufgrund der Gesamtenergiebilanz gefällt werden, auch wenn die Graue Energie mitberücksichtigt wird. Weitere Parameter wie Gebot der inneren Ver dichtung und damit der Ausschöpfung von Ausnutzungsreserven, baulicher Zustand der Liegenschaft, Raumeintei lung, Schutzwürdigkeit, Ortsbild, Gren zabstände usw. beeinflussen den Ent scheid massgeblich. Der Entscheid für oder gegen einen Abbruch und Ersatz neubau muss unter Berücksichtigung aller dieser Parameter gefällt werden und beim Eigentümer liegen. Er trägt schliesslich auch die Investitionskosten und das finanzielle Risiko. Der Vorstoss wird vom HEV Schweiz abgelehnt.
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