HEV Jahresbericht_2021

Weitere politische Sachthemen

Kündigungen wegen Zahlungsverzugs und bereits hängige Ausweisungsverfah ren wieder von der gleichen Gerichts behörde beurteilt werden. Eine solche Regelung vereinfacht und beschleunigt die Verfahren, denn so würde die für die Ausweisung zuständige Behörde auch direkt über die Wirkung der Kündigung entscheiden. Die RK-S entschied jedoch, diese beiden Anträge des HEV Schweiz in ihrer Vorlage nicht umzusetzen. Der Ständerat hiess überarbeitete Vor lage der RK-S grundsätzlich gut und un terstützte damit auch einige der Anträge des HEV Schweiz. So sprach er sich für eine Neuregelung der Kostenliquidati on sowie der Zulässigkeit von privaten Gutachten als Urkundenbeweis aus und unterstützte auch die Einführung von Ordnungsbussen bei unentschuldigter Abwesenheit einer Partei bei Verhand lungen. Der HEV Schweiz wird sich nun in den Beratungen der RK-N für die An träge zur Vertretungsbefugnis von Lie genschaftsverwaltungen im Summar verfahren sowie die Wiedereinführung der „Kompetenzattraktion“ einsetzen. Erledigung „Verkürzung der Frist zur Abgrenzung von Neu bauten zu bestehenden Bauten bezüglich steuerlicher Abzugs fähigkeit von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen“ Die Motion forderte, dass die Frist der Abgrenzung zwischen bestehender Bau te und Neubaute einheitlich festgelegt und dabei vor allem verkürzt werden sollte. Ziel war es, Neueigentümern – insbesondere von bereits geplanten und oft schon im Bau befindlichen Immo bilien - Planungssicherheit und damit auch einen Anreiz zu energetischen Sa nierungen zu geben. Wird bei Immobi lien nach Fertigstellung in energetische Massnahmen investiert, z.B. die Ins tallation einer Solaranlage, können die Kosten nicht bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Gemäss der Liegenschaftskostenverordnung ist das

„Die Frist , ab wann ein Gebäude als „bestehend“ und damit nicht mehr als Neubau gilt, ist nicht in der Verordnung definiert und wird kantonal uneinheitlich angewendet – in der Praxis hat sich eine Frist von 5 Jahren eingebürgert.“

rat möchte zusätzliche Anreize schaffen, damit diese Standorte möglichst rasch untersucht und saniert werden. Weitere Änderungen betreffen den Lärmschutz und die Siedlungsentwicklung (Umset zung der Motion Flach, 16.3529, «Sied lungsentwicklung nach innen nicht durch unflexible Lärmmessmethoden behindern»). Der HEV Schweiz erach tet den Vorschlag für die Ermöglichung der Siedlungsverdichtung nach innen in lärmbelasteten Gebieten, insbesondere aufgrund seiner Komplexität, für nicht praxistauglich und schlägt deshalb die gesetzliche Verankerung der Lüftungs fensterpraxis vor. Die Möglichkeit der Um- und Aufzonung bei Überschrei tung des Immissionsgrenzwerte (IGW) bei Ausscheidung von Freihalteräumen akzeptiert der HEV Schweiz, lehnt aber weitergehende Massnahmen in akusti scher Hinsicht ab. Diese Massnahmen verletzen die Eigentumsgarantie, ge hen viel zu weit und führen zu massi ven Mehrkosten. Es besteht dringender Revisionsbedarf bei der Lärmschutz verordnung im Bereich der passiven Lärmschutzmassnahmen und bei den IGW beim Fluglärm. Der HEV Schweiz begrüsst sodann, dass die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und pri vaten Hausgärten nach wie vor bei sog. diffusen Belastungen freiwillig bleiben soll. Wird diese freiwillig vorgenommen, muss dies jedoch mit der gleichen Betei lung an den Kosten für die Untersuchung wie auch für die Sanierung durch den VASA-Fonds honoriert werden, wie dies bei den öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen vorgeschlagen wird (Kostenbeteiligung von 60 Prozent). Eine mindere Kostenbeteiligung bei privaten gegenüber öffentlichen Grundeigentü mern ist sachlich nicht gerechtfertigt.

nur möglich, wenn sich die Massnah men auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in beste henden Gebäuden beziehen. Die Frist, ab wann ein Gebäude als „bestehend“ und damit nicht mehr als Neubau gilt, ist nicht in der Verordnung definiert und wird kantonal uneinheitlich ange wendet – in der Praxis hat sich eine Frist von 5 Jahren eingebürgert. Wer früher investiert, kann die Kosten erst im Fal le einer Veräusserung als wertvermeh rende Investition bei der Grundstück gewinnsteuer geltend machen. Viele Eigentümer verzichten daher auf eine solche Massnahme oder vertagen die Investition mindestens bis zum Ablauf der Frist von 5 Jahren. Der HEV Schweiz unterstützte die Motion und zeigte sich erfreut, dass sowohl Stände- als auch Nationalrat den Vorstoss anlässlich der Beratungen im Parlament annahmen, auch der Bundesrat hiess dieMotion gut. Vernehmlassung zur Änderung des Umweltschutzgesetzes zu Altlasten, Lärmschutz und Um weltstrafrecht Der Bundesrat hat am 8. September 2021 die Vernehmlassung zur Änderung des Umweltschutzgesetzes zu Altlasten, Lärmschutz und Umweltstrafrecht er öffnet. Mit der Änderung des Umwelt schutzgesetzesmöchteder Bundesrat die Sanierung von belasteten Standorten vo rantreiben. Im Vordergrund stehen Flä chen, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen. Die betroffenenGebiete sindmit Schadstoffen belastet und gefährden so die Gesundheit der Kinder. Der Bundes

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