HEV Jahresbericht_2021

JAHRESBERICHT 2021

Rechtsprechung

RECHTSPRECHUNG Bundesgerichtsentscheide

Das Bundesgericht verwies auf die ge setzlichen Bestimmungen im Zivilge setzbuch. (Art. 647-647 e ZGB). Unter schieden werde zwischen notwendigen baulichen Massnahmen, nützlichen baulichen Massnahmen und der Ver schönerung und Bequemlichkeit die nenden baulichen Massnahmen (sog. luxuriöse bauliche Massnahmen). Bal kone beträfen je nach Ausgestaltung die Konstruktion, in jedem Fall aber das äussere Ansehen der Liegenschaft, wes halb sie gemeinschaftliche Bauteile sei en. Die Gültigkeit eines Beschlusses der Versammlung der Stockwerkeigentü mer über bauliche Massnahmen an ge meinschaftlichen Bauteilen sei – so das Bundesgericht – nicht generell davon abhängig, ob es für diese einen unmittel baren oder tatsächlichen "Bedarf" gebe. Vielmehr hänge die Gültigkeit eines Beschlusses von der Art der baulichen Massnahme und gestützt darauf von der Einhaltung des gesetzlichen (oder des gegebenenfalls davon abweichenden reglementarischen) Quorums ab. Das Obergericht hatte die beschlossenen Massnahmen insgesamt als nützliche Massnahmen im Sinne von Art. 647d Abs. 1 ZGB und Ziff. 21 des Reglements qualifiziert. Das Obergericht unterschied zwischen dem Ersatz der Balkone im Rahmen des Sanierungsbedarfs und der mit der Neuerstellung einhergehenden Vergrö sserung der Balkone. Es hielt fest, die Seitenwände der Balkone seien mit as besthaltigem Eternit belastet, in einem schlechten Zustand und müssten ersetzt werden. Sodann müssten an den Be tonkragplatten Abplatzungen im Beton repariert und diese anschliessend neu gestrichen werden. Der Sanierungsbe darf der Balkone sei anlässlich der Ver sammlung vom 30. Mai 2018 gestützt auf

in Zivilsachen vom 19. November 2020 gelangte der Stockwerkeigentümer schlussendlich ans Bundesgericht.

Stockwerkeigentum: Beschlossene Balkonsanierung stellt notwendige bauliche Massnahme dar Das Bundesgericht hatte sich in ei nem Entscheid vom 5. Oktober 2021 (5A_972/2020) mit der Frage der Sanie rung und Neuerstellung der Balkone samt der dazugehörigen Finanzierung einer in Stockwerkeigentum aufgeteil ten Liegenschaft zu befassen, welche an der Versammlung der Stockwer keigentümer vom 30. Mai 2018 durch Mehrheitsbeschluss genehmigt wurde. Ein Stockwerkeigentümer focht diesen Beschluss bei der Schlichtungsbehörde an. Nach erfolgloser Schlichtungsver handlung reichte der Stockwerkeigentü mer am 16. November 2018 seine Klage ein. Der Stockwerkeigentümer bestritt die Annahme eines Sanierungsbedarfs. Das Regionalgericht wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die vom Stockwerkeigentümer dagegen ergriffene Berufung mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 ab. Mit Beschwerde

Das Obergericht ging von folgendem Sachverhalt aus: Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 wurde den Stockwerkei gentümern ein Projekt "Neue Balkone" präsentiert und zur Teilnahme an einer Umfrage eingeladen. Alle 24 unmittel bar betroffenen Wohnungseigentümer nahmen an der Umfrage teil, wobei eine Zweidrittelsmehrheit ihr Interesse an einer Neugestaltung der Balkone be kundete. Der Beschwerdeführer lehnte das Projekt ab. Am 16. Mai 2018 lud die Verwaltung zu einer ausserordentlichen Miteigentümerversammlung für den 30. Mai 2018 ein. Traktandiert wurde namentlich die Sanierung bzw. Neuer stellung der Balkone. Am 25. Mai 2018 erhielten die Stockwerkeigentümer ein weiteres Informationsschreiben über das Projekt. Vorgesehen war in Folge der Sanierung eine Vergrösserung der Bal kone um 2.7 m 2 . Dem Projekt wurde mit qualifiziertemMehr zugestimmt.

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