Jahresbericht-2020

JAHRESBERICHT 2020

Politische Kernthemen

Mietrecht und Wohnungspolitik

COVID-19-bedingte Einschränkungen für Vermieter und Stockwerkeigentümer Als Folge der COVID-19-Pandemie hat- te der Bundesrat im März 2020 diverse notrechtliche Anordnungen zum Ge- sundheitsschutz erlassen. Dazu gehört insbesondere ein Verbot zur Durchfüh- rung öffentlicher oder privater Veran- staltungen. Dies machte auch die «physische» Durchführung von Stockwerkeigen- tumsversammlungen, welche in aller Regel grössere Personengruppen um- fassen, unzulässig. Um die Beschluss- fassungen von Gesellschaften dennoch zu gewährleisten, erliess der Bundes- rat in der obgenannten Verordnung Sondervorschriften für die Durchfüh-

sammlungen von Gesellschaften hatte der Bundesrat schliesslich mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Betriebseinschränkungen belasten Geschäftsmieter und Eigentümer Als Folge der notrechtlichen Anordnun- gen des Bundesrates konnten per 17. März 2020 sodann Gewerbebetriebe ihre kundenintensiven Tätigkeiten nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr be- treiben. Mieterverbandsnahe Juristen vertraten die Ansicht, die angeordneten Betriebsschliessungen stellten «einen Mangel am Mietobjekt» dar und der Mieter habe Anspruch auf eine Herab- setzung des Mietzinses bzw. einen voll- ständigen Mieterlass. Nach Ansicht des HEV Schweiz stellen die notrechtlichen Betriebsschliessungen keinen «Mangel an der Mietsache» dar. Sie sind weder

betrieblichen Schliessungen richten sich viel mehr an den Unternehmer und stel- len ein Betriebsrisiko dar. Dies ist auch das Ergebnis einer neutralen gutachter- lichen Stellungnahme von Prof. Dr. iur. Peter Higi (www.hev-schweiz.ch), von Prof. Dr. François Bohnet und weiterer juristischer Gutachten. Gerichtsurteile zu dieser absolut neuen Konstellation gab es (noch) keine. Kommt hinzu, dass Urteile immer einzelfallbezogen auf die konkreten Umstände und vertragliche Situation zugeschnitten wären. Der Bundesrat berief eine Task Force bestehend aus Vertretern der von den Einschränkungen betroffenen Bran- chen sowie der Vermieter- und Mieter- organisationen ein, um einen allfälli- gen mietrechtlichen Handlungsbedarf abzuklären. Auch der HEV Schweiz war in dieser Task Force vertreten. Der HEV Schweiz lehnte Zwangseingriffe ins Mietrecht entschieden ab. Ungeach- tet der umstrittenen Rechtslage rief der Verband seine Mitglieder von Beginn weg dazu auf, bei Notlagen infolge von Betriebsschliessungen für beide Ver- tragspartner tragbare Lösungen auszu- arbeiten. Die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von Mietern und Vermietern sind äusserst vielfältig. Im Geschäftsmietbereich umfassen die Parteivereinbarungen neben rein miet- rechtlichen Aspekten weitere Vertrag- sabreden und Leistungspflichten der Parteien. Zahlreiche private und auch institutionelle Vermieter sind ihren Geschäftsmietern, die ihren Betrieb Partnerschaftliche Lösungen sind sachgerecht

rungen von Generalversammlungen sämtlicher Gesellschaften, die auch für Stockwerkeigentümerversammlungen gelten. Die Wahrnehmung der Rechte der Stockwerkeigentümer konnte daher schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen. Bei Beschlussfassungen auf dem Schriftweg (Zirkularbeschlüsse) wurde dabei gestützt auf die Sondervor- schriften keine Einstimmigkeit verlangt. Diese Sonderbestimmung für Ver-

objekt- bzw. umgebungsbezogen, noch richten sie sich an den Vermieter. Er hat denn auch keinerlei Möglichkeit, die Betriebsschliessung «zu beheben». Die

„Der HEV Schweiz lehnte Zwangseingriffe ins Mietrecht entschieden ab. “

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