Jahresbericht-2020

JAHRESBERICHT 2020

Politische Kernthemen

„Die Erfassung der Lage

der Leitungen ist essenziell. “

Teilrevision des Enteignungsgesetzes

Enteignungsgesetzes, welche sich der bestehenden Problematik der Ent- schädigung staatlicher Eingriffe ins Eigentumsrecht tatsächlich annimmt. Zudem wurden die Verfahren der Ent- schädigungen bei Fluglärmimmissio- nen nicht in die Revision des Enteig- nungsgesetzes miteinbezogen. Diese Verfahren werden im geltenden Ge- setz nicht geregelt, sondern gänzlich der Rechtsprechung überlassen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führt jedoch nicht zu Rechtssicher- heit. Denn sie hat stets den Einzelfall im Auge – und nicht eine allgemein- gültige Regelung. Im Enteignungs- gesetz sollte deshalb eine Lösung für eine rechtliche Gleichbehandlung der Betroffenen geschaffen werden. Bei neuen Pisten oder Betriebsregle- mentsänderungen von bestehenden Flughäfen sollte für die betroffenen Eigentümer ein direkter Zugang zum Recht geöffnet werden, wenn plötzlich neue Gebiete direkt überflogen oder Gebiete neu durch Lärmimmissionen übermässig belastet werden. Zu die- sem Zweck wäre den neu übermässig Betroffenen durch den Flughafeninha- ber eine persönliche Anzeige zur An- meldung ihrer Ansprüche zuzustellen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Betroffenen von ihrem Recht rechtzeitig erfahren und ihre Entschä- digung geltend machen können. Lei- der verzichtete das Parlament darauf, eine Lösung im Gesetz zu verankern. Den Betroffenen werden damit weiter- hin unnötig Steine in den Weg gelegt, wenn sie eine Entschädigung geltend machen wollen. Ein direkter Zugang zum Rechtsweg besteht damit nach wie vor nicht.

Modell gleich erfasst werden, zumal dies bis jetzt nicht der Fall ist. Etwa die Hälfte aller Kantone verfügt über kei- ne gesetzliche Regelung für einen Lei- tungskataster. Die Erfassung der Lage der Leitung unter dem Boden ist essen- ziell. Nur so lässt sich eruieren, wo die Leitungen liegen und wo noch Freiräu- me im Boden für eine weitere Nutzung bestehen. Durch eine einheitliche Er- fassung wird die Planung vereinfacht, effektiver, schneller und kostengüns- tiger. Planer haben derzeit keine ein- heitliche Übersicht, was für Leitungen sich wo im Boden befinden. Der LKCH würde eine Übersicht über Werkeigen- tümer auf einen Blick bieten. Im LKCH soll nur ein rein informativer Charakter zukommen und das Grundbuch nicht konkurrenzieren. Aber ein Mehrwert bedingt ein an- gemessenesKosten-/Nutzenverhältnis. Ob sich die Einführung und der Be- trieb eines LKCH anlässlich der zu er- wartenden hohen Kosten und des ge- ringeren Nutzens tatsächlich lohnen wird, ist zu bezweifeln. Derzeit fehlt es an einer fundierten Kosten-/Nut- zenanalyse für das Projekt LKCH. Der HEV Schweiz befürchtet, dass eine re- alistische Einschätzung ein schlechtes Kosten-/Nutzenverhältnis ergäbe und deshalb kann der LKCH in der jetzi- gen Form nicht unterstützt werden. Sollte eine fundierte und realisti- sche Analyse wider Erwarten zeigen, dass die Kosten im Vergleich zum erreichbaren Mehrnutzen verhält- nismässig sind, muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Daten nicht öffentlich für jedermann ein- sehbar sind. Auch weiterhin wird der HEV Schweiz das Projekt LKCH in der Arbeitsgruppe kritisch begleiten.

Nach fast zwei Jahren schloss das Par- lament die Beratung über die Teilre- vision des Enteignungsgesetzes ab. Der Bundesrat hat am 19. August 2020 unter Vorbehalt, dass das Referendum bis am 8. Oktober 2020 nicht ergriffen wird, das revidierte Gesetz per 1. Ja- nuar 2021 in Kraft gesetzt. Die Refe- rendumsfrist ist inzwischen ungenutzt abgelaufen. Fast ausschliesslich das Verfahrensrecht wurde mit der Revisi- on überarbeitet. Aus Sicht des HEV Schweiz ist dies zu einem grossen Teil nicht notwendig, zumal dieses Verfahren eingespielt ist und seit Jahren sehr gut funktioniert. Erforderlichwäre hingegen eine inhalt- liche Überarbeitung des Enteignungs- rechts, nicht nur des Enteignungs- verfahrens. Das Grundeigentum wird zunehmend durch staatliche Eingriffe in der Nutzung eingeschränkt. Diese müssen die Eigentümer insbesondere aufgrund der Rechtsprechung zu den materiellen Enteignungen weitgehend entschädigungslos hinnehmen, was zu gravierenden Ungerechtigkeiten führt. In jüngster Zeit, seit der RPG 1-Revision, hat sich das Problem bei sogenannten planerischen Massnah- men noch verschärft. Mehrwerte bei Auf- und Umzonungen werden durch Kantone und Gemeinden teils erheb- lich abgeschöpft. Umgekehrt müssen die Eigentümer planerische Minder- werte grösstenteils entschädigungs- los hinnehmen. Dadurch wird die Eigentumsgarantie ausgehöhlt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Auch in der Rechtslehre wird dies kritisiert. Der HEV Schweiz forderte deshalb eine Revision des

Die Lösung dieser Problematik harrt seit langem einer Lösung. Bereits der

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