Jahresbericht-2020
Politische Kernthemen
„Eine willkürliche Bevorzugung einzelner Gebäudeeigentümer ist absehbar, weshalb sich der HEV Schweiz für eine volle Marktöffnung ausgesprochen hat.“
Verordnung zum Fernmeldegesetz
zu schaffen, als ohnehin bereits beste- hen. Insbesondere der Vorschlag zur Umsetzung der Duldungspflicht, wenn es um Parallelerschliessungen geht, ist nicht haltbar. Ist ein Mehrfamilien- haus von einer Anbieterin erschlossen worden, kann eine andere Anbieterin, wenn die bestehenden Rohrlagen der Liegenschaftserschliessung bereits be- legt ist, ohne weiteres eine zweite Er- schliessung (Verlegen einer weiteren Rohrleitung auf dem Grundstück etc.) vornehmen. Das ist klar gesetzwidrig. Nur wenn eine Parallelerschliessung zumutbar ist, muss der Eigentümer eine solche hinnehmen. Der HEV Schweiz verlangt deshalb, dass ein Bau einer zweiten Anlage nur mit Einschränkun- gen zulässig sein soll. Bedauerlicher- weise wurden die Forderungen des HEV Schweiz in der Verordnungsrevisi- on nicht berücksichtigt.
der Breitbandnetzerschliessung (Glas- faser) zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist der Wille des Gesetzgebers, die Duldungs- und Leistungspflichten für Immobilieneigentümer auf Gesetzes- stufe neu zu regeln. Somit besteht die Aufgabe des Verordnungsgebers darin, insbesondere unbestimmte Rechtsbe- griffe wie «zumutbar» auf Verordnungs- stufe auszuführen. Er will dies aber gänzlich der Praxis überlassen. Damit kommt er seiner Aufgabe nicht nach. Sowohl für Immobilieneigentümer als auch für Anbieterinnen ist es von es- senzieller Bedeutung, wann ein wei- terer Anschluss als zumutbar gilt und wann der Zugang zum Gebäudeeinfüh- rungspunkt verweigert werden kann. Der Verordnungsgeber hat für Rechtssi- cherheit und Klarheit zu sorgen. Es darf nicht Sinn und Zweck der Verordnung sein, noch mehr Probleme in der Praxis
Die Änderungen zum Fernmeldegesetz (FMG) hat das Parlament im Frühling 2019 verabschiedet. Die Referendums- frist lief am 11. Juli 2019 ab. ImHinblick auf sein Inkrafttreten müssen die da- zugehörigen Verordnungen angepasst werden. Die Vernehmlassung lief am 25. März 2020 ab. Für die Immobilie- neigentümer von Bedeutung sind die geplanten Änderungen der Verordnung über die Fernmeldedienste (FDV). Sie setzen die neu gesetzlich auferlegte Duldungs- und Leistungspflicht für Im- mobilieneigentümer um. Gemäss FMG müssen Liegenschaftseigentümer, so- weit zumutbar, nebst dem Anschluss ihrer Wahl weitere Anschlüsse bis in die Wohnungen oder die Geschäfts- räume dulden, wenn eine Fernmelde- dienstanbieterin (z.B. UPC, Stadtwer- ke, Swisscom etc.) dies verlangt und die Kosten dafür übernimmt. Im geltenden Recht stand dieses Recht nur Mietern zu. Weiter wird im Gesetz vorgesehen, dass einer Anbieterin auch der Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt (BEP) sowie die Mitbenutzung gebäudeinter- ner Anlagen, die der fernmeldetech- nischen Übertragung dienen, gewährt werden muss. Das Recht einer Anbie- terin auf Zugang zum BEP sowie auf Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen ist jedoch an den Vorbehalt geknüpft, dass dies technisch vertret- bar ist und keine anderen wichtigen Gründe für eine Verweigerung vorlie- gen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den nach seiner Auffassung nicht funktionierenden Wettbewerb bei
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