Jahresbericht-2020

JAHRESBERICHT 2020

WEITERE POLITISCHE SACHTHEMEN Ausgewählte Vorstösse / Vorlagen auf Bundesebene Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Erhöhung der Risikogewichte für grundpfandgesicherte Kredite für Wohnrenditeliegenschaften

werden. Diese Installation ist dahinge- hend sinnvoll, als dadurch der Abbrand verbessert und der Schadstoffausstoss verringert werden kann. Seitens HEV Schweiz wurde darauf hingewiesen, dass die Forderung zur Installation ei- nes Speichers auf den Neueinbau einer Holzheizung zu beschränken ist. Beim Ersatz von Heizungsanlagen ist aus platztechnischen oder wirtschaft- lichen Gründen die Installation oft un- verhältnismässig. Die revidierte LRV soll im Sommer 2021 in Kraft treten. Revision des Energiegesetzes (EnG) Mit der im Sommer in die Vernehm- lassung gegebenen Revision des Ener- giegesetzes (EnG) soll die Förderung von energetischen Massnahmen, ins- besondere der erneuerbaren Stromer- zeugung, ab 2023 bis 2035 sicherge- stellt werden. Nach der Ablehnung des Wechsels vom Förder- zu einem Len- kungssystem durch das Parlament, ist dieser Schritt wichtig zur Fortführung der bisherigen Förderpraxis. Für Anlagen bei denen kein Eigenver- brauch möglich ist, sollen in Zukunft höhere Beiträge gesprochen werden können um deren Rentabilität zu si- chern. Seitens HEV Schweiz wurde einge- bracht, dass in die Renditeberechnung auch Aufwendungen für den Zusam- menschluss im Eigenverbrauch (ZEV) eingerechnet werden. Dies würde einen zusätzlichen Anreiz dafür geben, Photovoltaikanlagen mög- lichst gross zu bauen und den Strom di- rekt vor Ort zu verbrauchen.

Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV)

Die Erhöhung der Risikogewichte für Wohnrenditeliegenschaften mit einer Belehnung von mehr als zwei Drittel erscheinen zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar. Doch durch eine Er- höhung der Risikogewichte dürften sich die Hypothekarzinsen für Wohnrendi- teliegenschaften mit einer Belehnung von mehr zwei Dritteln des Marktwerts leicht erhöhen. Revision Luftreinhalte- Verordnung (LRV) Ebenfalls in Revision befand sich die Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Mit dieser Änderung sollen auch bei au- tomatischen Holzheizungen über 500 kW die Installation und Grösse eines thermischen Speichers vorgeschrieben

Anpassung der Verordnung über die Ei- genmittel und Risikoverteilung für Ban- ken und Effektenhändler (ERV) Unterscheidung selbstgenutztem Wohneigentum und Wohnrendite- liegenschaften Neu kommt dazu, wie der Art. 72 ERV es erläutert, dass eine Unterscheidung zwischen selbstgenutztem Wohneigen- tum und Wohnrenditeliegenschaften geschieht. Die Unterscheidung ist rich- tig und notwendig, da die beidenMärkte unabhängig voneinander funktionieren und somit auch eine unterschiedliche Betrachtung in Bezug auf allenfalls nö- tige Regulierungen benötigen.

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