Jahresbericht-2020

Weitere politische Sachthemen

Revision der Energieverord- nung (EnV) und der Energie- förderverordnung (EnFV) Im Jahresrhythmus werden die verschie- denen Energieverordnungen angepasst. Mit der Ergänzung der Energieverord- nung (EnV) soll die Nachweispflicht von selbst erzeugtem Strom für Anlagen grö- sser als 30 kWp neu georeferenziert erfol- gen. Dies ermöglicht es dem Bundesamt für Energie in Zukunft, einfacher nach- zuverfolgen, wo wieviel Strom produ- ziert wird. Vergeblich wurde seitens HEV Schweiz gefordert, dass diese Regelung lediglich für Anlagen ohne oder nur mit einem geringen Eigenverbrauch gilt. Mit der Anpassung der Förderbeiträge für Photovoltaikanlagen in der Energie- förderverordnung (EnFV) sollen erst- mals kleine Anlagen zusätzlich gefördert werden. Durch das Anheben der Leis- tungsbeiträge wird der Anreiz grösser, ganze Dachflächen mit einer Photovol- taikanlage zu versehen und nicht nur kleine Flächen zu bestücken. Eine alte Forderung seitens HEV Schweiz findet endlich Eingang in die EnFV. Im Ge- suchsverfahren soll zudem der Nach- weis zur eindeutigen Identifizierung des Grundstückes vereinfacht werden. An- stelle eines Grundbuchauszuges sind auch gleichwertige Dokumente zuge- lassen. Totalrevision der Bevölkerungs- schutzverordnung und der Zivilschutzverordnung Am 21. November 2018 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Total- revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivil- schutz (BZG). Das revidierte BZG bildet die rechtliche Grundlage für die Wei- terentwicklung des Bevölkerungs- und Zivilschutzsystems in der Schweiz und für dessen Anpassung an die veränderte Risiko- und Bedrohungslage.

Quelle: VBS/DDPS © (Sina Guntern)

Das BZG befand sich zum Zeitpunkt des Vernehmlassungsverfahrens zur Zivilschutzverordnung (nZSV) im Jahr 2019 in der parlamentarischen Bera- tung. Ein definitiver Gesetzestext lag deshalb noch nicht vor, was eine Stel- lungnahme zu den Ausführungsverord- nungen beschränkt möglich machte. Der SR hat in der Herbstsession 2019 dank der Unterstützung von aSR Joachim Eder, Vorstands- und Ausschussmitglied des HEV Schweiz, eine Differenz zum Nationalrat geschaffen. Die Ersatzbeiträ- ge sollen neu für sämtliche Kosten nach der Erstellung der privaten Schutzräume (statt bisher nur für die Verwendung für die Erneuerung der Lüftungsanlage) ver- wendet werden können. Zudem soll die Unterhaltspflicht zulasten der Eigentü- mer aufgehoben werden. Eine Regelung in der Verordnungsvorlage bezüglich der Verwendung von Ersatzbeiträgen war nicht vorgesehen. Der HEV Schweiz verlangte eine Klar- stellung, dass mit sämtlichen Kosten die Kosten für die Erneuerung der bau- lichen Teile und der technischen Ein

richtungen sowie die Unterhaltskosten für das Belüftungssystem und für die Arbeit und das Material im Zusammen- hang mit Vorrichtungen in und um die Schutzräume gemeint sind. Nicht da- runter fallen sollen Bagatellkosten für die Reinigung der Schutzräume oder die Kontrolle des Lüftungssystems durch den Eigentümer. Eventualiter, falls der NR die Fassung des SR ablehnt, verlangte der HEV Schweiz, dass klar festgehalten wird, dass die Er- satzbeiträge für sämtliche Erneuerun- gen– sowohl für die Erneuerung der baulichen als auch der technischen Ein- richtungen–verwendet werden dürfen. An der Unterhaltspflicht zulasten der Eigentümer wurde in der parlamenta- rischen Beratung jedoch festgehalten. Aber in der nZSV findet sich nun dank der Unterstützung von aSR JoachimEder ein neuer Art. 76, welcher klar festhält, dass die Ersatzbeiträgen für sämtliche Erneuerungen verwendet werden kön- nen. Das revidierte BZG und die dazu- gehörigen Verordnungen hat der Bun- desrat per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

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