Jahresbericht-2020

Weitere politische Sachthemen

Unnötige Differenzierung bei Ausweisungsverfahren und Kündigungsanfechtungen Die vor dem Inkrafttreten der neuen ZPO geltende «Kompetenzattraktion» muss wieder eingeführt werden. So sollen zukünftig Anfechtungen von au- sserordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs und bereits hängige Ausweisungsverfahren wieder von der gleichenGerichtsbehördebeurteiltwer- den. Um die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, soll also die für die Ausweisung zuständige Behörde auch direkt über die Wirkung der Kün- digung entscheiden. Langwierige Ver- fahren mit renitenten Mietern sollen so verhindert werden. Informationspflicht bei automatischer Verlängerung von Verträgen hinfällig Lange beschäftigte der Vorstoss «Still- schweigende Verlängerung von Dienst- leistungsverträgen. Mehr Informatio- nen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten» (13.426) aus dem Jahr 2013 das Parlament. Gefordert wurde, dass Dienstleis- tungsanbieter, die eine stillschweigen- de Fortführung eines abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages vereinbaren, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit, vom Vertrag zurück- zutreten, informieren müssen; diese Mitteilung muss mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen. Sie zielte primär auf Verträ- ge im Bereich Mobilfunk und z.B. Fit- nessabos ab. Gemäss der schriftlichen Begründung des Initianten sollten Mietverträge ausdrücklich von der Re- gelung ausgeschlossen werden. Diese Ausnahme wurde in der Vernehmlas- sungsvorlage jedoch nicht erwähnt, der entsprechende Art. 8a UWG wurde vom HEV in der Vernehmlassung stark kritisiert, mit Erfolg.

seiner Investition auf den Mietzins zu überwälzen. Eine solche Privilegierung des Contractors darf nicht sein, wes- halb der HEV Schweiz dieses Modell ablehnt. Fallen die Nebenkosten trotz ESC höher aus als berechnet, kann dies zu Diskussionen mit Mietern führen. Das Inkassorisiko trägt ausschliesslich der Vermieter. Es ist jedem Immobilieneigentümer selbst überlassen, ob er ESC nutzen will oder nicht. Als Immobilieninvestor kann man bereit sein, alle diese Risiken auf sich zu nehmen, nicht jedoch als private Immobilieneigentümer. Deshalb emp- fiehlt der HEV Schweiz seinen Mitglie- dern, auf ein ESC zu verzichten.

Der nach der Vernehmlassung erstell- te Gesetzesentwurf sah die Ausnahme der stillschweigenden Verlängerung bei Miet- und Pachtverträgen mit Art. 40g Abs. 4 OR explizit vor und wurde vom HEV Schweiz entsprechend unterstützt. Im September 2020 wurde die Vorlage letztlich vomNationalrat abgelehnt und ist damit final erledigt.

Energiesparcontracting in Verordnung verankert

Ein Energiesparcontracting (ESC) liegt vor, wenn ein Dienstleister (Contractor) sich gegen Vergütung verpflichtet, den Energieverbrauch einer Liegenschaft durch geeignete Energiesparmassnah- men zu senken. Dadurch sollte der Energiekostenanteil der Nebenkosten verringert werden können. Die erziel- ten Einsparungen ergeben die Entschä- digung für den Contractor. Gleichzeitig wird den Mietern damit vorgegaukelt, dass keine höheren Nebenkosten als bisher entstehen. Der Bundesrat hat diesbezügliche Änderung, Art. 6c der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), per 1. Juni 2020 in Kraft ge- setzt. Die Änderungen berechtigen den Ver- mieter, Energiesparmassnahmen, bei- spielweisedieOptimierungdes Betriebs von Heizungs- und Lüftungsanlagen und/oder der Gebäudeautomation, die durch einen Contractor ausgeführt wurden, über maximal zehn Jahre als Nebenkosten zu verrechnen. Der als Nebenkosten jährlich in Rechnung ge- stellte Betrag darf dabei nicht höher sein, als die eingesparten Energiekos- ten. Dies ist grundsätzlich systemwid- rig, zumal Investitionen in energetische Massnahmen nichts in den Nebenkos- ten verloren haben. Stossender aber ist Folgendes: Würde der Eigentümer diese Massnahme selbständig umsetzen, ist es ihm lediglich gestattet, einen Anteil

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