Jahresbericht-2020

Politische Kernthemen

fallen die Kosten der Demontage von In- stallationen, des Abbruchs, des Abtrans- ports und der Entsorgung des Bauabfalls. Gleichzeitig können Investitionskosten, also energiesparenden und umwelt- schonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten, länger in Abzug ge- bracht werden. Übersteigen die abzugs- fähigen Kosten das steuerbare Einkom- men im Jahr der Arbeiten, können sie neu ins folgende Jahr übertragen werden und gesamthaft über drei Steuerperi- oden hinweg abgezogen werden. Dies soll insbesondere Gesamtsanierungen „Bei der Umsetzung fördern. Bislang mussten Immobilien- besitzer entsprechende Sanierungen auf mehrere Jahre aufteilen, um steuerliche Entlastungen erzielen zu können, was wiederummit Aufwand und Mehrinves- titionen verbunden war. Förderbeiträge müssen natürlich weiterhin in Abzug ge- bracht werden. Volksinitiative «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern» bedroht Immobilieneigentümer Die Volksinitiative «Löhne entlasten, Ka- pital gerecht besteuern» der Jungsozia- listen, kurz auch 99%-Initiative genannt, fordert eine höhere Besteuerung von Kapitaleinkommen ab einem noch un- bezifferten Betrag. Der dadurch erziel- te Mehrertrag soll Personen mit tiefem oder mittlerem Einkommen entlasten oder für Leistungen der sozialen Wohl- fahrt verwendet werden. Der Bundesrat verabschiedete im März 2020 die Bot- schaft zu dieser Initiative und empfiehlt, die Initiative ohne Gegenvorschlag ab-

zulehnen. Der HEV Schweiz lehnt die Vorlage aufgrund der wohl immensen Auswirkungen auf Immobilieneigentü- mer entschieden ab. Schonalleineaufgrundder sehr schwam- migen Formulierungen (Was umfasst etwa der Begriff «Kapitaleinkommen»?) und damit einhergehend den rechtli- chen Unklarheiten ist kaum abzuschät- zen, wie weit die Auswirkungen dieser Vorlage auf Immobilieneigentümer reichen. Faktisch dürfte die Vorlage zu einer neuen Grundstücksgewinnsteuer

Kritik zweier Kantone am Eigenmietwert

Auch die Kantone Basel-Stadt und Genf empfanden die geltende Besteuerung des Eigenmietwertes als unzeitgemäss und ungerecht. Beide begründen ihre Forderung vor allem damit, dass die Ei- genmietwertbesteuerung zu Ungerech- tigkeiten und finanziellen Nachteilen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern führt. Sie forderten daher im Januar 2018 in ih- renVorstössen «Abschaffung der Besteu- erung des Eigenmietwertes» (18.301) und «Abschaffung des Eigenmietwertes in der Schweiz» (18.302) die Abschaf- fung der Eigenmietwertbesteuerung. Beide Vorstösse wurden im März 2019 im Ständerat sowie September 2020 im Nationalrat abgelehnt und sind damit erledigt. Grund dafür ist aber keinesfalls der Inhalt des Vorstosses, denn der Na- tionalrat begründete seinen Entscheid damit, dass der Kommissionsinitiative «Systemwechsel bei der Wohneigen- tumsbesteuerung» der Vorzug zu geben sei und eine «doppelte Behandlung» der Thematik nicht zielführend sein. Neue Liegenschaftskosten- verordnung macht grössere Sanierungen finanziell attraktiver Seit dem 1. Januar 2020 ist die neue Lie- genschaftskostenverordnung in Kraft. Sie regelt den Abzug von Kosten im Zu- sammenhang mit Immobilien bei der direkten Bundessteuer und soll grosse Sanierungen auch finanziell attraktiver machen. Zum einen können neu die Rückbaukos- ten einer bestehenden Baute in Abzug gebracht werden, sofern innert einer angemessenen Frist auf dem gleichen Grundstück ein neues Gebäude erstellt wird, das in gleicher Weise genutzt wird wie das bisherige Gebäude. Darunter

des Eigenmietwerts ist aber dem Verfassungsauftrag

der Wohneigentumsförderung

angemessen Rechnung zu tragen .“

auf Bundesebene führen. Damit würden die Gewinne bei der Veräusserung von Immobilien als Kapitalertrag doppelt besteuert werden. Denn heute müssen bereits die Kantone diese Kapitalgewin- ne besteuern, obwohl sämtliche anderen Kapitalgewinne steuerfrei sind. Während die Kantone bei der Grundstückgewinn- steuer allerdings einen gewissen Spiel- raum wie etwa reduzierte Steuertarife bei längerer Haltedauer von Immobilien haben, ist eine solche Regelung bei der Bundessteuer gemäss Text der Vorlage nicht vorgesehen. Auch die Höhe des geforderten Freibetrages ist völlig offen, zudem sind die von den Initianten in ih- ren Argumentarien erwähnten Ausnah- men (z.B. der Eigenmietwert, Auszah- lungen aus den Pensionskassen/2. Säule und der 3. Säule) im Initiativtext nicht erwähnt. Bislang haben sowohl der Bundesrat, als auch der Nationalrat und die natio- nalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben die Vorlage zur Ablehnung empfohlen.

7

Made with FlippingBook - Online Brochure Maker