Leitfaden-Eigenverbrauch_2025

dies aus Beweisgründen mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Eleganter wäre es, die Teilnahmebereit schaft vor der Einführung abzuklären und das Formular nur den an der Teilnahme interessierten Mieterinnen und Mietern zuzustellen. Vertragsänderungen können grundsätzlich innert 30 Tagen nach Erhalt der Formularanzeige bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen als missbräuchlich angefochten werden. Die Anfechtung setzt dabei voraus, dass die grundsätzliche Teilnahme am ZEV nicht in Frage gestellt wird, da die blosse Mitteilung einer Teilnahmeverweigerung genügt. Als missbräuchlich können aber z.B. Regelungen des ZEV oder auch der Mietzinsgestaltung erachtet werden. Bei der Regelung des ZEV hat die Schlichtungsbehörde und allen falls später das Gericht (Mietgericht oder Zivilgericht) neben dem Mietrecht auch die Regeln der Energie gesetzgebung zu beachten. Hinsichtlich der Mietzinsgestaltung und der formellen Einführung von Neben kosten gilt das Mietrecht. Zudem wird die vom Mieter geschuldete Gegenleistung durch die Vorschriften über die Preisgestaltung definiert. Sie kann damit bei korrekter Berechnung weder unverhältnismässig noch missbräuchlich sein. Hingegen kann die Einführung neuer Nebenkosten angefochten werden, wenn damit zum Beispiel Leistun gen doppelt belastet werden. Das kann der Fall sein, wenn der Allgemeinstrom bisher im Nettomietzins enthalten war und nun neu in den Nebenkosten erscheint, ohne dass der Nettomietzins entsprechend re duziert wird. Abweichend vom Mietrecht erlaubt das EnG den Mietern, diese Vertragsänderungen abzulehnen und sich dafür zu entscheiden, den Strom weiterhin ausschliesslich beim Verteilnetzbetreiber zu beziehen. Dieses Wahlrecht haben nur Mieter, die in einem bestehenden Mietverhältnis stehen, wenn der Eigenverbrauch erstmals eingeführt wird. Für die Ablehnung braucht es eine ausdrückliche Erklärung an den Vermieter. Darauf sollte der Mieter aufmerksam gemacht werden, am besten bereits in einer frühzeitigen Orientierung, in jedem Fall aber mit einem Begleitbrief zu den Formularanzeigen. Die Erklärung dieser Wahl sollte innert der mietrechtlichen Anfechtungsfrist für die angezeigten Vertragsänderungen erfolgen, denn das Mietrecht sieht vor, dass diese Änderungen in Kraft treten, wenn sie nicht fristgerecht angefochten werden. Wird die Vertragsänderung abgelehnt, muss je nach Situation die technische Installation angepasst werden, damit die betreffenden Mieter den Strom weiterhin vollumfänglich vom Netzbetreiber beziehen können. Die dadurch entstehenden Kosten müssen vom Vermieter und nicht von den in der Grundversorgung bleiben den Mietern getragen werden. Gemäss Einschätzung der Elcom 7 ist es zulässig, wenn der Stromverbrauch derjenigen Parteien, die dem ZEV nicht beitreten wollen, rechnerisch vom Stromverbrauch des ZEV abgezogen wird, wenn der Netzbe treiber über alle dazu notwendigen Messdaten (aus dem Netzbetrieb) verfügt. Voraussetzung ist, dass der ZEV sowie die am ZEV nicht teilnehmenden Verbrauchsstätten und allenfalls die Produktionsanlage über einen Smartmeter verfügen. Sie werden dann wie gehabt vom VNB mit Netzstrom beliefert und erhalten von ihm auch die Stromabrechnung. Mit einer solchen Lösung kann gerade im Bestandsbau das aufwän dige und kostspielige Verkabeln und separate Anschliessen von einzelnen Wohnungen vermieden werden. Eine Verpflichtung der Netzbetreiber, eine solche Lösung anzubieten besteht hingegen momentan nicht. Wahl, dem Zusammenschluss fernzubleiben

3.5 Vorgehen bei Erstvermietung und Mieterwechsel

Beim Erstbezug von Neubauten werden die Mieterinnen und Mieter mit einem Zusatz zum Mietvertrag zur Teilnahme am ZEV verpflichtet. Dieser Zusatz muss die Bestimmungen über die Mindestregelung schriftlich festhalten. Damit ist auch die Schriftform für weitergehende Regelungen gegeben. Um diese Formerforder nisse zu erfüllen, sollte der Vertragszusatz von allen Mietvertragsparteien unterzeichnet werden. Der Miet vertrag scheidet die Stromkosten ausdrücklich als Nebenkosten aus und erklärt die Bestimmungen über den ZEV als Vertragsbestandteil. In aller Regel wird der Vermieter auch bereits das vom VNB bezogene Stromprodukt ausgewählt haben. Die gleiche Situation trifft auch ein Nachfolgemieter bei Mieterwechsel an. Nur Grossverbraucher mit freiem Netzzugang können diese Art des Anschlusses an den ZEV verweigern.

7 Elcom Mitteilung vom 17. April 2023, Mitteilungen (admin.ch)

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