Leitfaden-Eigenverbrauch_2025
Da die Stromnebenkosten (interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung) in einer weniger direkten Beziehung zum individuellen Stromverbrauch stehen, darf der Grundeigentümer diese Kosten mangels einer anderweiten Vorgabe wie bisher wahlweise auch zu gleichen Teilen in Rechnung stellen. Diese Kosten können somit beispielsweise monatlich durch die Anzahl ZEV-Teilnehmer geteilt und als Fixkosten in Rechnung gestellt werden. Eine Fakturierung der Stromnebenkosten pro kWh wie die Kos ten des Eigenverbrauchs ist ebenfalls möglich. Unabhängig davon, wie die Stromnebenkosten im Endeffekt in Rechnung gestellt werden sind sie beim Vergleich mit den Kosten des Standardstromproduktes ohne ZEV sowohl bei der 80%-Pauschale als auch bei der Verrechnung der effektiven Kosten mitzuberücksich tigen. Die Kosten des für die gemeinschaftlichen Anlagen und Räumlichkeiten anfallenden Stromverbrauchs (Allgemeinstrom; z.B. Treppenhaus, Keller, Estrich) werden üblicherweise über einen Verteilschlüssel an die Mieter weiterverrechnet. Es handelt sich um sog. neutrale Nebenkosten die üblicherweise nach Anzahl Wohnungen oder bei gemischten Mietverhältnissen (Wohnungs- und Geschäftsmieten in derselben Liegen schaft) nach Wertquoten verteilt werden. Dabei sind in der Logik der EnV die gleichen Regeln für die Kos tenanlastung einzuhalten, wie bei der Elektrizität, die direkt von den Mietern verbraucht wird (siehe auch Kap. 3.9).
Abbildung 2: -Abrechnungsmöglichkeiten für internen Strom im ZEV: «Pauschal» (80%) oder «effektiv» mit Aufteilung der Ersparnis gegenüber dem Standardstromprodukt ohne ZEV zwischen Mieter und Grundeigentümer.
Extern bezogener Strom
Bei der Verrechnung der extern bezogenen Elektrizität (Art.16 Abs.1 Bst.a EnV) sind die effektiven Kosten, die der Stromlieferant in Rechnung stellt ohne Aufschlag an die ZEV Teilnehmer weiterzureichen. Tabelle 1 zeigt ein Beispiel, wie sich die Kosten für den extern bezogenen Strom zusammensetzen. Dabei ist ins besondere zu beachten, dass sich hier die Kosten für Energiemessung nur auf den einen Zähler des VNB beziehen («Hauptzähler») und nicht auf die Zähler innerhalb des ZEV. Im Fall von Leistungstarifen 8 als Teil der Netzgebühren für den extern bezogenen Strom können diese den ZEV Teilnehmern entweder gemäss der individuell bezogenen Leistung weitergegeben oder in den Preis pro kWh für den extern bezogenen Strom eingerechnet werden. Wird der extern bezogene Strom vom VNB im Doppeltarif (HT/NT) erhoben, so ist diese an die ZEV-Teil nehmer weiterzugeben. Falls die eingesetzten Zähler diese Unterscheidung nicht ohne Weiteres zulassen, so ist auch die Anwendung eines nach dem effektiven externen Strombezug des ZEV gewichteten Misch tarifs vorstellbar.
8 Leistungstarife oder -preise sind Anteile der Netzgebühren, die sich an pro Monat maximal aus dem Netz bezogenen elektrischen Leistung bemisst. Üblicher sind Arbeitstarife oder-preise, die sich an der aus dem Netz bezogenen Elektrizität (in kWh) bemisst. Siehe StromVV Art. 18.
energieschweiz.ch 15
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