Leitfaden-Eigenverbrauch_2025
Netzbetreiber bleibt bestehen mit allen seinen Rechten und Pflichten gemäss dem StromVG und der Strom versorgungsverordnung (StromVV). So können sie beispielsweise ihr Stromprodukt beim Grundversorger frei wählen. Der VNB als Grundversorger muss seinen Grundversorgungsauftrag mit all seinen Pflichten weiterhin wahrnehmen. Für den Vollzug der stromversorgungsrechtlichen Rechte und Pflichten ist die El Com zuständig. Des Weiteren ist zu beachten, dass Eigenverbrauch von Mietern gemäss Praxismodell VNB nicht ohne Zustimmung aller Beteiligten erfolgen kann. Der Mieter kann somit als Endverbraucher den Bezug von Strom vom Anlagenbetreiber im Rahmen von Eigenverbrauch ablehnen und die benötigte Elektrizität wei terhin vollständig aus dem Netz (im Rahmen der Grundversorgung) beziehen. Das ist beim ZEV so nicht möglich (vgl. Art. 17 Abs. 3 EnG). Deswegen entfallen hier die Schutzbestimmungen des ZEV für Mie ter/Pächter als Endverbraucher gemäss Art. 16 EnV. Doch setzen auch die Praxismodelle VNB voraus, dass keinerlei Kosten der PV-Anlagen in den Mietzins bzw. Pachtzins eingepreist sind. Ein Wechsel von einem Praxismodell VNB zu einem ZEV ist möglich, wobei die bestehenden Mieter die Wahl haben dem ZEV beizutreten oder in die Grundversorgung (resp. Marktversorgung) zu verbleiben. Der Austritt aus einem ZEV ist aber nur unter ganz bestimmten Umständen möglich (Art. 17 Abs. 3 EnG und Art. 16 Abs. 5 EnV). Bei der Gestaltung des Praxismodells ist der VNB nicht völlig frei. So schreibt die Elektrizitätskommission ElCom in ihrer Mitteilung vom 30.Juni 2021, welche Vorgaben VNB Praxismodelle erfüllen müssen, damit sie aus Sicht der ElCom zulässig sind 3 . Die wichtigsten Grundsätze lauten:
- Ein auf die Mieter/Pächter erweiterter Eigenverbrauch bedarf deren ausdrücklicher Zustimmung. - Beim Praxismodell ist eine Messung zu implementieren, welche basierend auf Last gangmessungen bei den einzelnen Messpunkten den Anteil Netzbezug und den An teil Eigenverbrauch am gesamten Verbrauch jedes teilnehmenden Endverbrauchers bestimmen kann. - Das Netznutzungsentgelt (inkl. Leistungen und Abgaben) darf bei den Mietern/Päch tern nur für den aus dem Verteilnetz bezogenen Strom erhoben werden. - Der Strombezug vom Anlagenbetreiber und die anteilige Berechnung der Netznut zungsentgelte sind auf der Rechnung des Mieters/Pächters entsprechend transpa rent auszuweisen.
Für weitere Informationen zum Modell VNB ist der jeweilige Netzbetreiber zu kontaktieren, insbesondere für die Tarifvorgaben und deren allfällige jährliche Anpassungen.
2.2 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Im Gegensatz zum Praxismodell VNB werden die an einem ZEV Teilnehmenden nicht mehr als einzelne Endverbraucher im Sinne des StromVG behandelt. Die Teilnehmer des ZEV sind in ihrer Gesamtheit ein einziger Endverbraucher im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung. Die Pflicht zur Grundversorgung und die weiteren Pflichten des VNB bestehen somit gegenüber dem ZEV als Ganzes (Art. 18 Abs. 1 EnG). Gegenüber den an einem ZEV teilnehmenden Mietern und Pächtern sind die Grundeigentümer am Ort der Produktion zur Stromlieferung in der Art eines Grundversorgers verpflichtet (Art. 17 Abs. 2 EnG). Für die internen Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Teilnehmer des ZEV sind die Bestimmungen des EnG, der EnV (vor allem Mieterschutz) und des Obligationenrechts massgebend; Für die Beurteilung von Rechts streitigkeiten sind die Zivilgerichte zuständig (Art. 62 Abs.4 EnG). Das Aussenverhältnis zwischen ZEV und VNB (Grundversorgung, Netznutzungsentgelt usw.) richtet sich hingegen nach dem StromVG; hierfür ist die ElCom zuständig (Art.62 Abs.3 EnG).
Die wesentlichen rechtlichen Regelungen sind:
• Ein ZEV stellt einen einzigen Endverbraucher im Sinne der Gesetzgebung des StromVG dar und verfügt nur über einen einzigen Netzanschluss. Somit hat der VNB seine stromversorgungsrechtlichen Pflichten grundsätzlich nur gegenüber dem ZEV als Ganzes wahrzunehmen. • Der ZEV kann über mehrere Grundstücke hinweg gebildet werden (vgl. Art. 16 Abs.1 und 17 Abs.1 EnG sowie Art.14 EnV). Eine räumliche Einschränkung gibt es
3 Elcom Mitteilung vom 30.Juni 2021: Mitteilungen (admin.ch)
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