Leitfaden-Eigenverbrauch_2025

Rechtsform

Gesetz und Verordnung lassen die Rechtsform des Zusammenschlusses offen. Die Gründung einer juristi schen Person ist nicht erforderlich. Das Rechtsverhältnis unter den Beteiligten wird vertraglich oder regle mentarisch (bei Stockwerkeigentum) gestaltet. Es wird sich im Ergebnis immer um eine einfache Gesell schaft (im Sinne von Art. 530 OR) handeln. In diesem Leitfaden wird für die Gestaltung des Rechtsverhält nisses unter den Grundeigentümern der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages (bei Stockwerkeigentum, je nachdem, zusätzlich mit entsprechendem Reglement gemäss Art. 712g Abs. 2 OR) und für die die Ge staltung des Rechtsverhältnisses zwischen Grundeigentümern und Mietern eine mietvertragliche Lösung vorgeschlagen. Wenn der ZEV insgesamt einen Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh Strom aufweist, hat er Anrecht auf den Netzzugang nach Art. 13 Abs. 1 StromVG. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Anteil vom Ver brauch über das Netz bezogen oder von der eigenen Anlage produziert wurde. Massgebend für den An spruch auf Netzzugang von Endverbrauchern ist gemäss Art. 11 Abs. 1 StromVV der innerhalb der letzten 12 Monate vor der letzten Ablesung ausgewiesene Jahresverbrauch. Dieser Jahresverbrauch kann für ei nen Zusammenschluss ohne weiteres rechnerisch auf Basis der Messwerte der zuvor einzeln gemessenen Endverbraucher bestimmt werden. Wenn diese Grenze des Verbrauchs erreicht wird und der ZEV den ei genen Netzzugang beanspruchen will, muss er dies dem Verteilnetzbetreiber in seinem Netzgebiet jeweils bis zum 31. Oktober mitteilen (Art. 11 Abs. 2 StromVV). Danach kann der ZEV mit einem beliebigen Anbie ter von Elektrizität - das kann auch der bisherige Anbieter sein - einen neuen Liefervertrag abschliessen. Nach Art. 11 Abs. 2 StromVV gilt im Rahmen der Teilmarktöffnung der Grundsatz «einmal frei, immer frei». Die Lieferpflicht des lokalen VNB entfällt mit Ausübung des Anspruchs auf Netzzugang endgültig und die Rückkehr in die Grundversorgung ist nicht mehr möglich. Dies gilt auch für einen ZEV und ist, gerade in Anbetracht von stark schwankenden Strommarktpreisen, bei der Entscheidung, ob der ZEV seinen Strom auf dem freien Markt beziehen will, zu berücksichtigen. Dabei ist aber zu beachten, dass ein ZEV im Stromversorgungsrecht eine eigene Identität hat und in seiner Gesamtheit als eine (neue) Verbrauchsstätte zu handeln ist. Ab der Teilnahme am ZEV geht mit anderen Worten das vormals eigenständige Dasein als Endverbraucher mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten unter. Damit ist es grundsätzlich zulässig, wenn eine Verbrauchsstätte, für die zuvor bereits vom Anspruch auf Netzzugang Gebrauch gemacht wurde, an einem bereits bestehenden oder neu gegründeten ZEV mit Grundversorgung teilnimmt und so gewissermassen aus dem freien Markt in die Grundversorgung zurückkehrt. Seit dem 1.Januar 2023 gibt es für diesen Vorgang in Art. 11 Abs. 2 bis StromVV eine explizite Regelung. Diese unterwirft eine solche Rückkehr in die Grundversorgung gewissen Einschränkungen. Der betreffen den Verbrauchstätte und - solange sie ihm angehört - auch dem betroffenen ZEV als Ganzes ist der Eintritt in den freien Strommarkt während einer Karenzfrist von 7 Jahren verwehrt. Damit soll ein beliebiges hin- und her wechseln verhindert und sichergestellt werden, dass sich die betroffene Verbrauchstätte an den durch ihre Rückkehr verursachten Kosten (hohe Beschaffungskosten des Verteilnetzbetreibers für die kurz fristig zusätzlich benötigte Strommenge) in angemessener Weise über die Folgejahre mitbeteiligt. Zugang zum freien Strommarkt

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