Vorsicht Schimmel

Betriebe, die Schimmelsanierungen durchführen Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV, SR 832.321). So muss der Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer … bei jeder Exposition gegenüber Mikroorganismen die Ge- fahr ermitteln und das damit verbundene Risiko bewer- ten (Art. 5, Abs. 1). Zudem muss er eine Übertragung von Mikroorganismen auf Personen ausserhalb des Ar- beitsplatzes verhindern (Art. 8, Abs. 4). Suva-Merkblatt Schimmelpilzsanierungen in Innenräu- men; Sind Ihre Mitarbeitenden wirksam geschützt? Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva (2009). Bestellungen über www.suva.ch/waswo; Bestellnum- mer 44081 Verschuldenshaftung (Art. 41, OR, SR 220, siehe oben) Gesundheitsvorsorge: Gemäss Art. 2, Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) muss der Arbeitge- ber «alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern…». Insbesondere muss er dafür sorgen, dass die Gesund- heit der Arbeitnehmer «nicht durch schädliche und be- lästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird.» Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Pflich- ten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG, SR 832.20. Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitneh- mer (VUV, SR 832.30).

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheits- schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten, Bauarbeitenverordnung, BauAV. U.a. müs- sen gemäss Art. 3 Bauarbeiten «so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, nament- lich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden».

BAG – Vorsicht Schimmel | 69

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