HEV_Jahresbericht_2015
Praxisnahe und profesionelle Artikel zum Thema Wohneigentum.
Jahresbericht 2015 vom Jubiläum
Vorwort Präsident
Das Jubiläumsjahr 2015 Mit voller Zugkraft ins nächste Jahrhundert
2015 war ein ereignisreiches Jahr: der HEV Schweiz feierte sein 100-jähriges Bestehen. So ein Jubiläum kommt nicht oft vor und deshalb wurde gebührend gefeiert. Den Auftakt bildete die Taufe der HEV-Lok am 8. Januar im Verkehrshaus Luzern. In den darauf fol- genden Monaten fanden drei Jubiläumsfahrten mit der HEV-Lok in alle Teile der Schweiz statt. Unterwegs wur- de jeweils an verschiedenen Stationen Halt gemacht und die Fahrgäste hatten die Gelegenheit die lokalen HEV Sektionen kennenzulernen. Der Höhepunkt der Feierlichkeiten war das HEV-Volks- fest am 22. August auf dem Rütli. 3000 Gäste genossen bei strahlendem Sonnenschein das feine Essen und das abwechslungsreiche Programm. Bundesrat Ueli Mau- rer hielt eine Festrede, Fahnen wurden geschwungen und das beliebte Musiker Quartett «Echo vom Saum» spielte Tanzmusik.
2015 war aber auch ein Jahr, in welchem viel gear- beitet wurde. Am 8. März fand die Abstimmung über die Volksinitiative «Energie- statt Mehrwertsteuer» statt. Der HEV Schweiz hat die Initiative erfolgreich bekämpft. 92 Prozent der Stimmenden und alle Stände verwarfen die Initiative. Auch der Abstimmungskampf um eine nationale Erbschaftssteuer wurde erfolgreich geführt und die für Hauseigentümer schädliche Vorlage wurde mit 71% wuchtig abgelehnt. Der HEV Schweiz bekämpfte die unausgewogene Vorlage an vorderster Front, indem er eine eigenständige Kampagne gegen die Initiative führte. Daneben habe ich drei Motionen
Gemeinsam mit der Parlamentarier- gruppe kann der HEV Schweiz auch in der Zukunft seine volle Zugkraft entfalten. „
zum elektronischen Grundbuch (eGRIS) eingereicht. Sie fordern ein Einsichtsrecht in die getätigten Daten- abfragen, eine strengere Regelung der Zugriffsverträge sowie eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft des elekt- ronischen Grundbuchs. Sie alle haben das Ziel, die Da- ten der Grundeigentümer besser zu schützen. Die zweite Jahreshälfte war durch die nationalen Wah- len geprägt. Aus der Sicht des HEV Schweiz sind die Wahlen sehr erfolgreich verlaufen: Alle Mitglieder des Vorstandes, welche ein Amt im Stände- oder National- rat innehatten, wurden wieder gewählt. An dieser Stel- le möchte ich Joachim Eder, Hannes Germann, Brigitte Häberli sowie Petra Gössi und Thomas Müller zu ihrer Wiederwahl herzlich gratulieren. Gemeinsam mit der Parlamentariergruppe «Wohn- und Grundeigentum» kann der HEV Schweiz auch in der Zukunft seine volle Zugkraft entfalten.
NR Hans Egloff, Präsident HEV Schweiz
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Vorwort Direktor
100 Jahre HEV Schweiz 15 Jahre Ansgar Gmür als Direktor
Das Jahr 2015 wird in die Geschichte des HEV Schweiz eingehen. 100 Jahre wurde der HEV Schweiz alt und der Verband ist immer noch aktiv und jung. Die vie- len Jubiläumsfeiern gingen immer bei glanzvollem Wetter und bester Atmosphäre und Stimmung mit den Mitgliedern über die Bühne. Das eidgenössische Wahl- jahr 2015 trug auch dazu bei, dass die Parlamentarier und Parlamentarierinnen oftmals und zahlreich dabei waren. Was den Feiern auch ein entsprechendes politi- sches Gewicht verliehen hat.
Persönlich durfte ich 2015 mein 15-jähriges HEV Ju- biläum feiern und auch da gilt es dankbar zurückzu- blicken. Die 15 Jahre brachten enorm viele Verände- rungen für den HEV Schweiz und die Mitgliederzahl wuchs netto um über 90‘000 Mitglieder. Ich bedanke mich bei allen bisherigen und neuen Mitgliedern für das Vertrauen. Obwohl bei über 330‘000 Mitgliedern die Interessen nicht immer gleich sind, stehen alle für das Eigentum ein und das ist und bleibt der Fokus des Hauseigentümerverbandes. In der Schweiz ist dieses Eigentum bedroht und wird immer mehr zur Geldma- schine der Politiker, welche immer mehr Geld ausgeben wollen und nach weiteren Geldquellen suchen. Gegen diese Vorhaben gilt es mit aller Heftigkeit Widerstand zu leisten. Machen Sie mit, denn das ist wichtig. Alle Leute müssen irgendwo wohnen und jemand muss diesen Wohnraum zur Verfügung stellen und das Risiko dazu tragen. Somit gilt es, diesen Personen zu danken und sie nicht noch öffentlich schlecht zu machen, wie das oftmals die Politik der linken Politiker/-innen ist.
Eigene vier Wände vermitteln ein sicheres und gutes Gefühl! „
Zum Jahresabschluss habe ich mein erstes Buch her- ausgegeben, meine besten Kolumnen aus der HEV Zeitung. Sowohl die Kolumnen wie auch das Buch sind Bestseller und ich danke allen, welche dies alles lesen und so auch die Veränderungen nachhaltig sehen. Und zu guter Letzt: Ein junger Lehrer fragt seine Traum- frau: «Liebst du mich auch?» Die Frau antwortet: «Ja!» Daraufhin der Lehrer: «Bilde bitte einen ganzen Satz.»
Ansgar Gmür, Direktor HEV Schweiz
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Inhalt
Inhalt
Vorwort Das Jubiläumsjahr 2015, Präsident Hans Egloff 100 Jahre HEV Schweiz, Direktor Ansgar Gmür
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Inhaltsverzeichnis Inhalt
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Jubiläumsaktivitäten Wir schwelgen in Erinnerungen
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Politische Kernthemen Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung
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Mietrecht und Wohnungspolitik Raumplanung und Baugesetzgebung
Energie und Umwelt
Weitere politische Themen Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene
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Rechtsprechung Ausgewählte Bundesgerichtsentscheide Tätigkeiten der Schlichtungsbehörden
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Liegenschaftsmarkt Immobilienumfrage 2015/2016 HEV Schweiz
44 49 50 51 52 53 56 58 59 62 63
Leerstände
Preisentwicklung Wohneigentum und Mieten
Baukonjunktur und Baupreise
Wohnbautätigkeit Hypothekarmarkt
Verband Dienstleistungszentrum des HEV Schweiz Mitgliederbestand und Anzahl Sektionen Kantonalverbände und Geschäftstellen
Verbandsorgane HEV Schweiz Geschäftsstelle HEV Schweiz
Hauseigentümerverband Schweiz (HEV Schweiz) Seefeldstrasse 60, Postfach, 8032 Zürich Tel. +41 44 254 90 20, Fax +41 44 254 90 21 www.hev-schweiz.ch, E-Mail: info@hev-schweiz.ch
Anhang Sektionsadressen
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Impressum
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Jubiläumsaktivitäten
Jubiläumsaktivitäten
Jubiläumsaktivitäten Wir schwelgen in Erinnerungen
Märklin-Modell Ganz nach dem grossen Vorbild Re 460 023-5 der SBB gibt es exklusiv in einer limitierten Auflage von 999 Ex- emplaren ein Märklin-Modell für die Spur H0.
Fahrt über das Sitterviadukt
Herisau, wo der Präsident und Geschäfts- führer des HEV Appenzell Ausserrhoden und die Kantonsratspräsidentin die Mitrei- senden mit Ansprachen begrüssten. Auch für kulinarische und musikalische Genüsse war gesorgt – das Appenzeller Quartett «Echo vom Saum» unterhielt die Gäste nicht nur auf dem Bahnsteig, sondern auch
Präsident Nationalrat Hans Egloff und Direktor Ansgar Gmür
während der ganzen Loki-Fahrt. Nach weiteren Aufent- halten in Rorschach und Frauenfeld mit reichhaltiger Verköstigung und festlichen Reden kehrte man zurück nach Zürich. Am 8. Juli hiessen die Destinationen des Jubiläumszugs Aarau, Läufelfingen und Solothurn. Rich- tung Süden ging es dann am 10. Juli – via Luzern, Gott- hard durchquerte die HEV-Loki die Schweiz und fuhr die Gäste zu den Feierlichkeiten in Locarno. Die Loki-Son- derfahrten machten dem Slogan des HEV Schweiz zum 100-Jahr-Jubiläum alle Ehre – «Mit voller Zugkraft vor- aus» wurde an den drei Juli-Tagen wortwörtlich in die Tat umgesetzt.
Das Appenzeller Quartett "Echo vom Saum" sorgte unterwegs für Unterhaltung
Die HEV-Loki als Märklin-Modell
HEV Jubiläumszug unterwegs quer durch die Schweiz
Mit der im Januar 2015 frisch getauften HEV-Lokomo- tive besuchte der Hauseigentümerverband Schweiz An- fang Juli verschiedene Sektionen und setzte damit die Feierlichkeiten rund um das hundertjährige Verbands- bestehen fort. Nicht nur dasWetter sondern auch die Bahnhöfe und da- mit verbunden die Sektionen, welche der HEV Schweiz mit seiner Loki besuchte, zeigten sich an den drei Juli-Ta- gen von der besten Seite. Der HEV Schweiz-Präsident, Nationalrat Hans Egloff und der Direktor, Ansgar Gmür sowie zahlreiche Verbandsmitglieder und Gäste aus Po- litik und Wirtschaft waren auf den sommerlichen Jubilä- umsfahrten mit dabei.
Die frisch getaufte HEV-Loki vor dem Verkehrshaus Luzern
Jubiläumsauftakt 100 Jahre HEV Schweiz – mit Volldampf voraus. Am 8. Januar 2015 eröffnete der HEV Schweiz sein Jubi- läumsjahr zum 100-jährigen Verbandsbestehen mit der Enthüllung und Taufe einer eigenen Lokomotive im Ver- kehrshaus Luzern. Mehr als 300 Gäste folgten der Einladung und nahmen an den Feierlichkeiten teil. Darunter viele Vertreter aus Politik, Wirtschaft und der Immobilienbranche. Im Mittelpunkt stand die achtzig Tonnen schwere IC-Lokomotive als Sinnbild für den HEV Schweiz: «Wir wollen zuvorderst stehen und unsere Politik dorthin
bringen, wo sie wirkt. Wir möchten die Anliegen der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer kraftvoll und wirksam vertreten, für sie eine starke Lok sein», sagte NR Hans Egloff, Präsident des HEV Schweiz, in seiner Begrüssungsrede. Seit hundert Jahren setzt sich der HEV Schweiz mit voller Zugkraft für die Förderung und Erhaltung des Grund- und Wohneigentums in der Schweiz ein. Mit einer eigenen Loki wird zum Ausdruck gebracht, dass der HEV Schweiz als Dachorganisation diese Reise weiterführt. «Zug um Zug mit dem HEV ins nächste Jahrhundert», so die Worte des HEV-Direktors Ansgar Gmür. Die Jubiläums-Lokomotive wurde mithilfe der drei Co-Sponsoren Zurich Versicherungen, dem VZ Vermö- gensZentrum sowie der zu Ringier gehörenden Schwei- zer Illustrierten realisiert. Leistung, Kraft, Zuverlässig- keit, Verlässlichkeit und Service – Synonyme sowohl für die Lokomotive als auch für die langjährig bestehen- den Partnerschaften dieser Institutionen mit dem HEV Schweiz.
Den Anfang machte am 1. Juli die Sonderfahrt in die Ost- schweiz.Vom Zürcher Hauptbahnhof ging die Reise nach
Die HEV-Loki auf Jubiläumsfahrt
Geladene Gäste an den Eröffnungsfeierlichkeiten
Die Sektionen empfingen die Reisenden mit Apéros an den Stationen
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Jubiläumsaktivitäten
Jubiläumsaktivitäten
Losverkäufer der Trachtengruppe Seelisberg
Fussmarsch zur Rütliwiese
Auch Ansgar Gmür, Direktor des HEV Schweiz, begrüss- te die Gäste: «Das Rütli ist für die Schweiz Symbol der Einheit, Freiheit und Unabhängigkeit; das Rütli ist unsere Urheimat. Es gibt keinen Ort, der das Zuhause ersetzen kann, und deshalb feiern wir 100 Jahre ‹Da- heim-sein›.» Als Ehrengast besuchte Bundesrat Ueli Maurer den Fest- anlass und hob in seiner Rede hervor: «Das Wohneigen- tum ist ein ganz zentraler Wert. Unserer liberalen Ord- nung verdanken wir unseren Erfolg, unseren Wohlstand, unsere Lebensqualität. Wohneigentum ist für viele von
uns eine emotionale Angelegenheit. Es geht um ein per- sönliches Stück Heimat.» Der Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sagte weiter: «Als Hauseigentümer ist Ihnen klar, dass Sie selbst bestimmen wollen, wer bei Ihnen ein- und ausgeht.» Deshalb sei eine funktionierende Hausordnung grundlegend und wichtig. Neben dem HEV Schweiz feierte auch der HEV Luzern sein 100-jähriges Bestehen. Der Sektionspräsident Karl Rigert und seine Gäste reisten von Luzern mit dem Dampfschiff ans Rütli.
Fahnenschwinger und Alphornbläser begrüssten die Gäste auf dem Rütli
HEV Volksfest auf dem Rütli Etwa 3000 geladene Gäste feierten am 22. August 2015 das 100-jährige Verbandsbestehen des HEV Schweiz. Unter den zahlreichen Gästen aus Politik und Wirtschaft waren auch der Schweizer Botschafter in den USA, Mar- tin Dahinden und Bundesrat Ueli Maurer, welcher als Ehrengast auf der eidgenössischen Urwiese eine Rede mit dem Titel «Heim und Heimat» hielt. Bodenständig und traditionell ging es zu und her: Bei Bratwurst und Hörnli mit Ghacktem sowie zu den Klängen der Blasmusik Seelisberg und des Appenzel- ler Quartetts «Echo vom Saum» genossen die Gäste und HEV-Mitglieder die feierliche Stimmung. In seiner
Begrüssungsrede betonte NR Hans Egloff, dass es ihm eine Ehre sei, das Jubiläumsfest des Verbandes als Präsident eröffnen zu dürfen. Er unterstrich die Initiativ- und Refe- rendumsfähigkeit des 120 Sektionen und über 330 000 Mitglieder umfassenden HEV Schweiz: «Wir werden uns gegen ungerechte Steuern und Abgaben für die Eigen- tümer zur Wehr setzen.» Und er fügte hinzu: «Erzählen Sie Ihren Freunden im Ausland, dass wir für das eigene Haus Miete bezahlen müssen. Die glauben das nicht. Denn das ist ungerecht, und darum bekämpfen wir den Eigenmietwert.»
Blick über die Festwiese auf den Vierwaldstättersee
Nationalrat Hans Egloff mit Bundesrat Ueli Maurer
Einstieg der Gäste in die Pendelschiffe zum Rütli
Die Gäste genossen die Feierlichkeiten bei strahlendem Sonnenschein
Zu Beginn erhielten die Gäste eine Geschenktasche
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Jubiläumsaktivitäten
Jubiläumsaktivitäten
Jubiläumszugreise nach Salzburg HEV-Jubiläumsreise – 100 Jahre HEV Schweiz, das muss gebührend gefeiert werden: mit einer festlichen Reise mit der eigenen HEV-Lok nach Salzburg. Ausnahmswei- se mit an Bord HEV-Direktor Ansgar Gmür.
100. Delegiertenversammlung des Hauseigentümerverbands in Bern
Nationalrat Hans Egloff gratuliert den neu gewählten Vorstandsmitgliedern (Peter Brand, Markus Meier und Ständerat Joachim Eder)
Am 26. Juni 2015 fand in Bern die 100. Delegierten- versammlung des Hauseigentümerverbands Schweiz statt. Rund 470 Delegierte sowie 140 geladene Gäste folgten der Einladung und nahmen am Anlass im Kur- saal in Bern teil. Im ordentlichen Teil, standen neben den geschäftlichen Traktanden, die Vorstandswahlen am Programm. Das Highlight des Nachmittags bildete das Referat mit dem Titel „Für den Weiterbau am Haus der Schweiz braucht es kluge Köpfe“ von Ehrengast, Bundesrat Johann Schneider Ammann.
Auszüge aus der Jubiläumsausgabe
Rund 100 Personen liessen es sich nicht nehmen, die- se ganz besondere Reise mit dem HEV Schweiz-Direk- tor zu erleben. So ging es am ersten Tag los ab Zürich Hauptbahnhof über Winterthur, St. Gallen, Buchs nach Österreich, genauer gesagt nach Salzburg, «die Bühne der Welt», denn hier liegt Musik förmlich in der Luft. Am zweiten Tag stand eine Stadtführung durch die schöne barocke Altstadt sowie am Abend ein musika- lisches Mozart-Dinner-Concert im Barocksaal des Stift- kellers St. Peter auf dem Programm. Das Highlight des vorletzten Tages bildete ein Galaabend in der Stadtpa- lais Residenz von Salzburg mit musikalischen Genüs- sen des Singspieles «Der Schauspieldirektor», von W. A. Mozart, bevor es am vierten Tag wieder gemütlich mit dem Zug retour nach Zürich Hauptbahnhof ging. Eine echte Jubiläumsreise eben, die in dieser Form nur einmal durchgeführt wird! Direktor Ansgar Gmür winkt zum Abschied
Titelseite der Jubiläumsausgabe
Anlässlich des 100-Jahr-Jubiläums des HEV Schweiz erschien am 24. Juni 2015 eine in Umfang und Inhalt einzigartige Jubiläumszeitung mit 88 Seiten. Es han- delte sich dabei um die bisher umfangreichste Ausgabe in der Geschichte der Verbandszeitung. Gestalterisch präsentierte sich die Jubiläumsausgabe in einem festlichen Kleid: Die Farbe Gold und das Ju- biläumslogo dominierten das Erscheinungsbild. Inhalt- lich begab sich der Leser auf eine Zeitreise durch das letzte Jahrhundert: «100 Jahre Steuern – Geschichtli- ches zum Eigenmietwert», titelte beispielsweise ein Beitrag, oder «Das Mietrecht vor dem 2. Weltkrieg». Der Fokus der Spezialausgabe lag auf den Entwick- lungen im Bereich Bauen und Wohnen über die letzten 100 Jahre hinweg, was die Beiträge »Von der Petrol- lampe zur Leuchtdiode», «Mein Traumhaus – 1915 bis heute» sowie «Wärmedämmung einst und heute» illustrierten. Nach einem ausführlichen Rückblick auf das letzte Jahrhundert wagte der «Hauseigentümer» zusammen mit bekannten Schweizer Persönlichkeiten
ran gab Weltstar Tina Turner ihre Vision für das Wohnen in 100 Jahren preis.
Auf kreativ gestalteten Inseraten gratulierten Werbe- undKooperationspartner demHEVSchweiz inder Spezial- ausgabe der Zeitung zum 100-Jahr-Jubiläum.
Vizepräsident Jacques Chèvre mit Ehrengast Bundesrat Johann Schneider-Ammann
Jubiläumsausgabe der HEV Zeitung
einen Ausblick auf das Wohnen im Jahr 2115. Allen vo-
Abstimmung an der 100. Delegiertenversammlung
Persönlichkeiten gratulierten zum Jubiläum
Mozartkonzert in der Stadtpalais Residenz von Salzburg
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«I de Schwiiz dehei» Bundes auptstadt Bern, Aare und Berner Münster
«I de Schwiiz dehei» Bundeshauptstadt Bern, Aare un Berner Münster
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Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung
Eigenmietwert harrt einer Lösung Schon ist es über drei Jahre her, dass Volk und Stände die Volksinitiative des HEV Schweiz «Sicheres Wohnen im Alter» mit 47,4 % Ja-Stimmen überaus knapp ab- gelehnt haben. Der HEV Schweiz hat die im Abstim- mungskampf geübte Kritik analysiert und am 14. März 2013 hat NR Hans Egloff, Präsident HEV Schweiz, die Motion (13.3083) «Sicheres Wohnen. Einmaliges Wahl- recht beim Eigenmietwert.» eingereicht. Der Bundesrat hat die Motion am 8. Mai 2013 gerade mal knapp zwei Monate nach der Einreichung abgelehnt. Über ein Jahr später, am 25. September 2014, nahm jedoch der Nati- onalrat mit 93 Ja-Stimmen zu 90 Nein-Stimmen bei drei Enthaltungen die Motion an. Seither wurde die Motion schon mehrmals für die vorberatende Kommission des Ständerats traktandiert, sie wurde jedoch immer wie- der, teils sehr kurzfristig, verschoben. Es ist ein unschö- nes Ränkespiel und politisches Taktieren, das sich die Verwaltungsbüros und der Präsident der zuständigen Kommission, diejenigen Stellen, die für die politische Agenda zuständig sind, diesbezüglich liefern. Wie auch immer, der HEV Schweiz wird in Bezug auf die Besteue- rung des Eigenmietwerts nicht locker lassen. Sie ist ei- nes der drängendsten Probleme und eine letzte grosse
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der 2. Säule
Ungerechtigkeit im Schweizer Steuerrecht. Mit der Mo- tion geht es darum, eine nachhaltige Lösung für diesen Problemfall zu finden. Die zuständige Kommission des Ständerats und der Ständerat tun gut daran, das Anlie- gen ernst zu nehmen und endlich für eine Lösung bei der stossend ungerechten Besteuerung des Eigenmiet- werts Hand zu bieten. Am 14. Juni 2015 lehnten Volk und Stände die von der SP, den Grünen, dem Schweizerischen Gewerk- schaftsbund sowie der EVP unterstützte Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erb- schaftssteuerreform)» deutlich mit 71% Nein-Stimmen ab. Kein einziger Stand unterstützte die ungerechte Vorlage. Der HEV Schweiz hatte die unausgewogene Vorlage an vorderster Front bekämpft, indem er eine eigenständige Kampagne gegen die Initiative führte. Es gab Gründe zu Hauf, um diese Initiative abzulehnen. Sei es der völlig willkürliche und viel zu tiefe Freibe- trag, die im Abstimmungskampf stetig höher ange- setzte Steuerausnahme für Unternehmen, die schön aufzeigte, wie wenig durchdacht die Initiative war, das Abstellen auf den meist höheren Verkehrswert, statt wie üblich auf den Steuerwert, die juristisch proble- matische Rückwirkung, die Verletzung der kantonalen Finanzautonomie sowie die Mehrfachbesteuerung des Vermögens. Der HEV ist froh über den Ausgang der Abstimmung und stolz darauf, mit seiner Kampagne zum «Nein zur Erbschaftssteuerinitiative» beigetragen zu haben. Nationale Erbschaftssteuerinitiative deutlich abgelehnt
(13.3656). Im November 2015 legte der Bundesrat den entsprechenden Bericht sowie den Gesetzesentwurf vor, in dem er den Bezug von Geldern aus der 2. Säule für den Erwerb von Wohneigentum ausdrücklich von der Reform ausnahm. Ein Haus oder eine Wohnung stellten einen Wert dar, welcher der Altersvorsorge er- halten blieben. Somit werden zukünftige Hausbesitzer auch in Zukunft einen Teil des erforderlichen Eigenka- pitals aus der beruflichen Vorsorge entnehmen dürfen. Der HEV Schweiz begrüsst diese Entscheidung sehr und wird sich aktiv an der nun folgenden Vernehmlassung zur Vorlage beteiligen. Wir sind überzeugt, dass die Zweckentfremdung des Vorsorgekapitals über eine Än- derung der gesetzlichen Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen wesentlich besser und ziel- gerichteter angegangen werden kann.
2014 hatte der Bundesrat eine Reform der Ergänzungs- leistungen angekündigt, bei der keine Kapitalbezüge aus der beruflichen Vorsorge mehr möglich sein soll- ten. Mit dieser Massnahme wäre eine wichtige Stütze für den Erwerb von Wohneigentum entfallen. Wohnei- gentum in der Schweiz ist teuer. Gerade junge Familien verfügen oftmals nur unter Einbezug der Vorsorgegel- der über das notwendige Eigenkapital zum Kauf von Wohneigentum. Die Abschaffung der Möglichkeit zum WEF-Vorbezug widerspricht dem Verfassungsauftrag zur Wohneigentumsförderung. Ständerat Urs Schwaller verlangte in einer Motion, dass die Zusammenhänge zwischen Kapitalvorbezug und dem späteren Bezug von Ergänzungsleistungen untersucht werden sollten
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Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Mietrecht und Wohnungspolitik
Formularpflicht Anfangsmietzins Im Mai 2014 gab der Bundesrat eine Änderung des Mietrechts in die Vernehmlassung. Folgende Punkte waren in der Vorlage enthalten:
Der Bundesrat will die Bekanntgabe der bisherigen Miete bei Mieterwechseln per Formularpflicht gesamt- schweizerisch für obligatorisch erklären. Vordergründig will der Bundesrat damit die Transparenz des Mietwoh- nungsmarktes erhöhen. Es ist allerdings offensicht- lich, dass das eigentliche Ziel dieser Massnahme die Zementierung der Bestandesmieten ist. Die Verbind- lichkeit der vertraglich festgelegten Anfangsmietzinse soll durch die Förderung der gerichtlichen Anfechtung durch die Mieterschaft untergraben werden. Die Aus- wirkungen der schweizweiten Formularpflicht würden ausserdem durch eine kürzlich erfolgte Praxisänderung des Bundesgerichtes verstärkt, wonach entgegen der gesetzlichen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) neu nicht mehr der Mieter die behaupteten Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses, sondern der Vermieter dessen «Nichtmissbräuchlichkeit» beweisen muss. Dieser Be- weis ist aber aufgrund der bundesgerichtlichen Vorga- ben gar nicht zu erbringen. Die Berechnung der ange- messenen Rendite führt aufgrund der Verwendung der historischen Erwerbspreise zu ökonomisch unsinnigen Werten. Der Nachweis der orts- und quartierüblichen Mieten scheitert daran, dass es die geforderten fünf fast identischen Mietobjekte gar nicht geben kann, da jede Mietwohnung anders ist. Damit werden die Gerichte die angefochtenen Anfangsmietzinsen selbst festlegen. Mit der vorgeschlagenen schweizweiten Formular- pflicht würde die gerichtliche Mietrechts-Praxis zur Durchsetzung der Kostenmiete auch für die Neufest- legung der Mietzinse zementiert. Mit der zu erwar- tenden Zunahmen der Anfechtungen aufgrund der Formular- und Begründungspflicht würde das letzte marktbezogene Element im geltenden Mietrecht auf dem Gerichtsweg vollständig gelöscht. Dies hätte schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Miet- wohnungsmarkt. Statt der Einführung neuer Formalismen im ohnehin bereits dichten Formulardschungel des Mietrechts sind nach Ansicht des HEV Schweiz die Bestimmungen zur
Definition des «missbräuchlichen» Mietzinses auf eine ökonomisch realistische, zeitgemässe und praxistaugli- che Basis zu stellen. Zur Untersuchung der ökonomischen Auswirkungen von Mietzinsregulierungen, unter Berücksichtigung der vom Bundesrat geplanten Formular- und Begrün- dungspflicht wurde im Frühling 2015 eine Studie in Auftrag gegeben. An einer Medienkonferenz am 6. No- vember 2015 präsentieren die beiden Studienautoren, Prof. Dr. Silvio Borner und Dr. Frank Bodmer, die Ergeb- nisse vor interessierten Journalisten und weiteren Gäs- ten. Die beiden Ökonomen vergleichen Mietmärkte mit und ohne Regulierung sowohl theoretisch als auch an- hand von Statistiken aus verschiedenen europäischen Ländern. In regulierten Mietmärkten, wie sie beispiels- weise in Spanien oder Schweden existieren, ist das An- gebot an Wohnungen knapper und die Gebäude befin- den sich in einem schlechteren Zustand als in weniger stark regulierten Märkten. Die Autoren kritisieren auch die Berechnung der Kostenmiete in der Schweiz, wel- che auf Nominalzinsen und Einstandspreisen beruht. Durch die vollständige Durchsetzung der Kostenmie- te verlieren die betroffenen Immobilien an Wert. Dies führt dazu, dass weniger neue Mietwohnungen erstellt werden, wodurch die Wohnungsknappheit zum Nach- teil der Mieter noch verstärkt wird. Borner und Bodmer kommen zum Schluss, dass die beste Massnahme zur Dämpfung von Mietpreissteigerungen in einer Auswei- tung des Angebots an Mietwohnungen liegt. Ein Anreiz für den Bau von Wohnungen würde zum Beispiel im Abbau von regulatorischen Vorschriften liegen. Aus- serdem wird einkommensschwachen Haushalten durch gezielte Unterstützung besser geholfen als durch die undifferenzierte künstliche Begrenzung der Mieten. Trotz der negativen Rückmeldungen in der Vernehm- lassung hat der Bundesrat an der Vorlage zur Miet- rechtsrevision festgehalten. Sie kommt 2016 zur Be- ratung ins Parlament. Der HEV Schweiz forderte das Parlament auf, nicht auf die Vorlage einzutreten. Nebst den erwähnten Argumenten, existiert die Formular- pflicht schon in einigen Kantonen. Es ist nicht nötig, sie
- Gesamtschweizerische Formularpflicht beim Abschluss von Mietverträgen
- Sperrfrist für Mietzinserhöhungen infolge wertver- mehrender oder energetischer Verbesserungen
- Teilweise Zulässigkeit der faksimilen Unterschrift auf Formularen
- Staffelmiete: Mitteilung der Erhöhungsschritte ohne Formular
- Bundeszuständigkeit für das Formularwesen
Der HEV Schweiz hatte sich in der Vernehmlassung im Vorjahr vehement gegen die Einführung der Formular- pflicht ausgesprochen.
flächendeckend in der ganzen Schweiz einzuführen, da sich die Marktsituation in den Kantonen stark unter- scheidet und die Mieten längst nicht überall so hoch sind wie in den Grosszentren. Die formalen Vereinfa- chungen, welche mit der Revision eingeführt werden sollen, wiegen den Nachteil, der den Vermietern durch den Formularzwang entsteht, in keiner Weise auf. Wohnraumförderung mit Bundesmitteln Im Sommer 2014 hatte der Bundesrat den Antrag ge- stellt, den Rahmenkredit von 1.9 Milliarden Franken für Bürgschaften in der Wohnraumförderung zu erneuern. Nachdem der Ständerat dem bereits Ende 2014 op- positionslos zugestimmt hatte, folgte im März 2015 auch die Zustimmung des Nationalrats. Somit stehen die Gelder bis 2021 weiterhin als Sicherheit für den gemeinnützigen Wohnungsbau zur Verfügung. Die Er- stellung und Zurverfügungstellung von Wohnraum ist nach Ansicht des HEV Schweiz Aufgabe der Privaten. Der HEV Schweiz lehnt staatliche Fördermittel hierzu auf Bundesebene ab. Es gehört nicht zu den Aufgaben
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Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
des Bundes selber Wohnraum zu verbilligen. Dies gilt umso mehr, als auch die Kantone und Städte in diesem Bereich aktiv sind. Die 1.9 Milliarden Franken werden zwar «nur» als Sicherheit hinterlegt, der Bund bürdet sich mit den Eventualverpflichtungen aber doch zu- sätzliche Risiken auf. Leider ist das Parlament nicht auf die Forderungen des HEV nach Belegungsvorschriften und Einkommens- und Vermögenslimiten für gemein- nützige Wohnungen eingegangen. Der wohnungspolitische Dialog zwischen Bund, Kan- tonen und Städten wird bis Ende 2016 weitergeführt. Allerdings veröffentlichte die Arbeitsgruppe keinen Be- richt für das Jahr 2015. Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband hat eine Volksinitiative unter dem Titel «Mehr bezahl- bare Wohnungen» lanciert. Der Sammelstart für die Unterschriften war am 4. September 2015. Anfang De- zember gab der Verband bekannt, dass bereits 58‘000 Unterschriften gesammelt worden seien. Die Sammel- frist läuft noch bis zum 1. März 2017.
Unter anderem verlangt die Initiative, dass 10% aller neugebauten Wohnungen durch gemeinnützige Träger zu erstellen sind. Dabei stehen bereits heute mehr als drei Milliarden Franken an Bundesgeldern für die staat- liche Wohnbauförderung zur Verfügung. Während eine Förderung von günstigem Wohnraum wünschenswert ist, wirkt eine Festlegung des (einzigen!) Instruments sowie dessen Umfang über eine starre Quotenregelung in der Bundesverfassung kontraproduktiv: Bei einer intensiven privaten Bautätigkeit – und von einer sol- chen ist angesichts der Wohnungsknappheit weiterhin auszugehen – wird der Staat dadurch stets zu neuen Ausgaben gezwungen, um die angestrebte Quote von 10% zu erreichen oder aufrecht zu erhalten. Während die durchschnittliche Miete aller Mietwoh- nungen in der Schweiz gemäss den aktuellsten Zah- len des Bundesamts für Statistik immer noch bei 1332 Franken pro Monat liegt, führt eine künstliche Verbil- ligung der Mieten ausserdem dazu, dass das knappe Gut Boden weiterhin überkonsumiert wird. Preise sind ein wichtiger Anreiz zum haushälterischen Umgang mit Ressourcen, und zu einem solchen sind wir gemäss
Raumplanungsgesetz verpflichtet. Eine aktuelle Stu- die des Bundesamts für Wohnungswesen («Günstiger Mietwohnungsbau ist möglich», 2012) hat ausserdem gezeigt, dass es auch ohne Subventionierung und zu marktüblichen Bodenpreisen und Renditen möglich ist, günstige Wohnungen zu erstellen. Dafür muss die Wohnfläche etwas verringert werden und der Ausbaus- tandard einfach gehalten werden. Auf der gleichen Flä- che wohnen so mehr Menschen, was auch der stets ge- predigten Maxime des verdichteten Bauens entspricht. Das Ziel von mehr günstigen Wohnungen kann also auch über entsprechende Anreize (bspw. Aufhebung der maximalen Ausnützungsziffer) für private Investo- ren und ohne den Einsatz von Steuergeldern erreicht werden. Auch die Forderung der Initianten, energetische Sanie- rungen dürften nicht zum Verlust von preisgünstigen Wohnungen führen, geht an der Realität vorbei. Die staatlichen Förderprogramme für energetische Sanie- rungen decken nur einen kleinen Teil der erforderlichen Investitionen, welche Vermieter für die energetisch sinn- volle Sanierung aufwenden müssen. Wenn die privaten Investitionen für Sanierungen nicht durch entsprechen-
de Mietzinsanpassungen verzinst werden dürfen, gibt es überhaupt keine Anreize die Energieeffizienz von Wohn- gebäuden zu steigern, was den gesellschaftlichen Zielen energieeffizienter Gebäude sowie der Vermeidung von CO 2 entgegenläuft.
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«I de Schwiiz dehei» Gstaad, Saanen und rechts oberhalb von Gstaad das Dorf Schönried
«I de Schwiiz dehei» Gstaad, Saanen und rechts oberhalb von Gstaad das Dorf Schönried
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Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Raumplanung und Bodenrecht
Revisionen des Raumplanungsgesetzes Teilrevision RPG 1:
migung vorzulegen. Ohne genehmigten Richtplan darf zunächst keine Ausweitung der Bauzonen, später keine Einzonung mehr vorgenommen werden. Die Gemein- den haben sodann ihre Planungen nach den Richtlinien der kantonalen Vorgaben auszurichten. Nach Ansicht des HEV Schweiz setzen diese Erlasse zur Raumplanung zu stark auf Druckmittel und Zwang. Es ist fraglich, ob mit den neuen Vorschriften, der gestiege- nen Nachfrage nach Wohnraum und den Bedürfnissen der Wirtschaft ausreichend Rechnung getragen werden kann. Ist jedoch nicht genügend Bauland und Verdich- tungspotential vorhanden, führt dies zu steigenden Bo- den- und Immobilienpreisen sowie auch einem Anstieg der Wohn- und Produktionskosten in der Schweiz. Teilrevision RPG 2: Vernehmlassungsvorlage vom HEV Schweiz abgelehnt Trotz der immensen Herausforderungen, welche für die Kantone, Gemeinden, Bauherren und Immobilieneigen- tümer mit der Umsetzung der 2014 in Kraft gesetzten Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) verbunden ist, hat der Bundesrat am 29. November 2014 eine wei- tere RPG-Revision in die Vernehmlassung geschickt. Be- zweckt wurde damit unter anderem ein stärkerer Schutz der Fruchtfolgeflächen mit Kompensationspflicht, ein stärkeres Durchgriffsrecht des Bundes zur Sicherung von Trassen und Flächen für nationale Infrastrukturen, eine Stärkung der überregionalen Zusammenarbeit in multifunktionalen Räumen, eine Reglementierung und Verplanung des Untergrundes und eine Straffung der Regelungen zum Bauen ausserhalb Bauzonen. Der HEV Schweiz hatte die Vorlage für eine weitere fun- damentale Änderung des Raumplanungsrechts innert so kurzer Zeit entschieden abgelehnt. Aufgrund der bereits ausgeschöpften Ressourcen, der mit der Umsetzung der ersten Teilrevision beauftragten Instanzen, ist eine neuerliche Revision des RPG vor Abschluss der Umset- zungsarbeiten nach Ansicht des Verbandes nicht tragbar. Dies umso mehr, als die erste Etappe die Bereiche mit Handlungsbedarf bereits abdeckte.
An einer Medienkonferenz hat der HEV Schweiz im Verbund mit Kantonen und Gemeinden, dem schweize- rischen Gewerbeverband (sgv) und bauenschweiz die Ablehnung der Vorlage zu einer zweiten Revision des Raumplanungsgesetzes deklariert und vom Bundesrat einen gesetzgeberischen Marschhalt gefordert. Es besteht kein dringender Handlungsbedarf für eine weitere, umfassende Anpassung des Raumplanungsge- setzes. Die Priorität muss jetzt bei der anspruchsvollen und aufwändigen Umsetzung der ersten Revisionsetap- pe auf allen Staatsebenen liegen. Auch die Wirtschaft und die Bevölkerung brauchen Zeit, um das Ziel von RPG1, die innere Verdichtung, in guter Qualität voranzu- treiben. Die Resultate von RPG1 werden erst in einigen Jahren sichtbar sein. Umso wichtiger ist es, die Auswir- kungen der ersten Revisionsetappe seriös zu evaluieren, bevor das Gesetz wieder geändert wird. Zudem war die Vorlage überladen und unausgereift. Abgelehnt werden Bestrebungen des Bundes zu funktio- nalen Räumen, Planungen im Untergrund oder Umwelt- themen. Daneben finden sich im Entwurf sachfremde Bestimmungen, z.B. zur Sozial- und Integrationspolitik. Im Vordergrund muss jetzt das verdichtete Bauen ste- hen, d.h. die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach In- nen, unter Berücksichtigung einer angemessenenWohn- qualität. Der bundesrechtliche Rahmen dazu besteht. Der Schutz des Kulturlandes, insbesondere der Fruchtfol- geflächen wie auch das Bauen ausserhalb der Bauzone können ausserhalb einer Gesetzesrevision thematisch vertieft werden. Dabei sind die Wechselwirkungen zur ersten Revisionsetappe und die Vollzugstauglichkeit be- sonders zu berücksichtigen. Bundesrat legt weiteres Vorgehen fest Am 4. Dezember 2015 hat der Bundesrat das weitere Vorgehen bezüglich der zweiten Revisionsetappe des Raumplanungsgesetzes festgelegt. Er will die Raumpla- nung auf Bundesebene zwar weiter revidieren. Er hat aber die geeinte Kritik des Hauseigentümerverbandes
(HEV) Schweiz, der Wirtschaftsverbände, der Kantone und Gemeinden berücksichtigt und das Vorhaben auf einzelne Hauptanliegen wie das Bauen ausserhalb der Bauzone beschränkt. Der HEV Schweiz begrüsst dies. Die Vorlage geht allerdings noch immer zu weit. Es gilt in der Raumplanung die Kräfte auf die Umset- zung der vom Volk unterstützten Raumplanungsrevision im Siedlungsbereich für die Einschränkung des unnöti- gen Bodenverbrauchs zu konzentrieren. Die geforderte Verdichtung beim Bauen nach Innen stellt Planungs- behörden sowie auch Bauherren, Investoren und die Wirtschaft bereits vor enorme Herausforderungen. Neue Verkomplizierungen des Bauens sind fehl am Platz. Der Hauseigentümerverband Schweiz hofft, dass das Parla- ment die Vorlage des Bundesrats auf den Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen beschränkt. Zudem gilt es, der von Eigentümern, Bauherren und Wirtschaft seit langem geforderten Schaffung von mehr raumpla- nerischen Handlungsspielräumen durch eine umfassen- de Interessenabwägung endlich Rechnung zu tragen. Lex Koller Im Juni 2014 hatte das Parlament zwei Motionen von Nationalrätin Jacqueline Badran zur Verschärfung der Lex Koller abgelehnt. Schon damals hatte der Bundesrat jedoch angekündigt, das Gesetz zu überprüfen. Bereits am 4. April 2015 teilte der Bundesrat mit, dass er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit einer Überarbeitung des Gesetzes beauftragt habe. Die entsprechende Vernehmlassung sollte im Dezember 2015 in die Vernehmlassung gehen. Den wenigen bereits vorhandenen Informationen zur Vernehmlassung ist zu entnehmen, dass ein weiterer Anlauf zur Verschärfung der Lex Koller unternommen werden soll. Insbesondere sollen die ausländischen In- vestitionen in börsenkotierte Immobiliengesellschaften sowie Geschäftsliegenschaften beschränkt werden. Der HEV Schweiz wird sich gegen eine Verschärfung der Lex Koller einsetzen. Börsenkotierte Immobilienge-
Der Bundesrat hatte auf den 1. Mai 2014 das revi- dierte Raumplanungsgesetz, seine Verordnung und zwei Zusatzerlasse in Kraft gesetzt. Primäres Ziel der in der Volksabstimmung gutgeheissenen Revision ist es, die Siedlungsentwicklung nach innen zu steuern. Strikter gehandhabt wird insbesondere die Dimensi- onierung der Bauzonen. Sie sollen maximal dem Be- darf der nächsten 15 Jahre entsprechen. Wo zu viel eingezont wurde, soll nach Gesetz zurückgezont wer- den. Die Raumplanungsverordnung des Bundesrates (RPV) und die technischen Richtlinien zur Bauzonen- dimensionierung lassen den Kantonen einen gewissen Spielraum bei den Berechnungsgrundlagen und den zu ergreifenden Massnahmen. Die Schweizer Raumpla- nung ist durch sie jedoch wesentlich technokratischer geworden. Zudem gibt das Rauplanungsgesetz den Kantonen Vorgaben für die Mehrwertabschöpfung vor und propagiert staatliche Eingriffe in die Eigentums- freiheit, wie etwa Bauverpflichtungen. Die Kantone sind beauftragt, ihre Richtpläne an die Vorgaben des Bundes anzupassen und diese dem Bund zur Geneh-
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Politische Kernthemen
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Zweitwohnungsgesetz ab 1. Januar 2016 in Kraft Am 20. März 2015 hat das Parlament das Zweitwoh- nungsgesetz (ZWG) verabschiedet. Die Referendums- frist ist ungenutzt verstrichen. Am 4. Dezember 2015 verabschiedete der Bundesrat ausserdem die Zweit- wohnungsverordnung (ZWV). Gesetz und Verordnung sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Damit ging das lange Ringen um die Umsetzung der Zweitwoh- nungsinitiative zu Ende und für die betroffenen Ge- meinden, Investoren und Eigentümer herrscht wieder Planungssicherheit. Der HEV Schweiz hatte sich in der Vernehmlassung für eine massvolle Umsetzung der Initiative eingesetzt, da diese als zu radikal erachtet wurde. Das nun vorliegen- de Gesetz erfüllt die Forderungen des HEV nach der Besitzstandsgarantie und der bewilligungsfreien Um- nutzung auf zufriedenstellende Weise. Dennoch sind noch viele Fragen offen und erst die Erfahrung wird zeigen, wie die Gerichte die Regeln bei der Umsetzung interpretieren. - In Gemeinden in denen der Zweitwohnungsanteil über 20% liegt, dürfen keine neuen Zweitwohnungen mehr be- willigt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in klar umrissenen Fällen aber zulässig. - Die Umnutzung von altrechtlichen Wohnungen (ohne bestehende kommunale Auflagen) von Erst- in Zweitwoh- nungen bleibt auch in Gemeinden mit über 20% Zweit- wohnungsbestand bewilligungsfrei möglich. - Das Gesetz erlaubt in den betroffenen Gemeinden Aus- bauten von altrechtlichen Erst- und Zweitwohnungen bis max. 30% der Hauptnutzfläche ohne Nutzungsauflagen, sofern dies die bestehenden Baureglemente zulassen. In diesem Rahmen ausgebaute Erstwohnungen dürfen auch später noch als Zweitwohnung verkauft werden. Im Wesentlichen umfasst das Zweitwohnungsgesetz fol- gende Punkte:
sellschaften, welche von einer Beschränkung der aus- ländischen Investitionen betroffen wären, besitzen nur gerade 5% der Wohnungen in der Schweiz. Da die Kapi- talmärkte international sind, kann jeder (ob Schweizerin oder nicht) Anteile an Firmen kaufen, die an der Schwei- zer Börse gehandelt werden. Schon heute müssen da- her Firmen, die einen grösseren Wohnanteil im Portfolio haben sicherstellen, dass sie nicht plötzlich ausländisch beherrscht sind – sonst fallen sie selbst unter die Lex Koller. Dies geschieht beispielsweise über Aktionärsbin- dungsverträge. Wenn man nun die ausländischen Inves- titionen ganz verbieten wollte, dann müsste jede Trans- aktion an der Börse auf die Nationalität des Käufers geprüft werden, was sehr unpraktisch erscheint. Daraus könnte sogar folgen, dass die Immobiliengesellschaften aus den Schweizer Indizes entfernt werden müssten. Dies wiederum hätte Liquiditätsschwierigkeiten und Preisrückgänge zur Folge, worunter die Schweizer In- vestoren (also mehrheitlich Pensionskassen) sowie die Immobilienwirtschaft ganz allgemein leiden würden. Auch die Beschränkung ausländischer Investitionen in Geschäftsliegenschaften ist kontraproduktiv. Häufig geht es bei ausländischen Käufen von Geschäftsliegen- schaften, um die Weiterführung des gewohnten Betriebs.
Gerade für Hotels wurden auch schon in der Vergan- genheit Ausnahmen von der Lex Koller gefordert – und dies aus gutem Grund. Viele Grossfirmen haben eigenen Immobilienbesitz und sind aber mehrheitlich im Besitz ausländischer Investoren. Beispiele hierfür sind Nestlé, Novartis oder Syngenta. Eine Änderung der Lex Koller könnte also auf solche Firmen einen Einfluss haben. Bei vielen überwiegend im ausländischen Besitz befind- lichen Unternehmen in der Schweiz sind aber eigene Liegenschaften eine Selbstverständlichkeit. Wollen wir denn ausländische Investitionen in neue und bestehen- de Firmen in der Schweiz und das Schaffen von neuen Arbeitsplätzen verhindern? Zudem ist nicht ganz klar, warum der Marktzugang bei den Gewerbeflächen ver- ringert werden soll – in diesem Bereich sind schon seit einiger Zeit sinkende Mieten zu beobachten. Die Abkehr von der geltenden Regelung würde ein wichtiges Käu- fersegment ausschliessen.
- Der Neubau von touristisch bewirtschafteten Ferien- wohnungen bleibt zulässig. Diese müssen aber dauerhaft, ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen vermietet werden. - Schützenswerte und ortsbildprägende Bauten (z.B. Stadel) innerhalb der Bauzonen dürfen zu Zweitwohnun- gen umgebaut werden, wenn ihre Erhaltung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Dabei darf das äussere Erscheinungsbild dieser Gebäude nicht wesentlich verän- dert werden. Für alte nicht mehr rentable Hotels gelten zusätzliche Ausnahmeregelungen. Elektronisches Grundbuch – eGRIS Das Grundbuchrecht soll modernisiert werden, um den heutigen und zukünftigen Anforderungen zu ent- sprechen. Denn heute führen die meisten Kantone ihr Grundbuch mittels elektronischer Datenverarbeitung. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschäftigte sich im Sommer 2015 erstmals mit der Vorlage des Bundesrates zur Änderung des Zivilgesetz- buches. Für die Weiterentwicklung und Standardisierung des kantonal organisierten und mit verschiedenen Syste- men geführten Grundbuchs hat der Bund das Projekt
In der momentanen Situation gibt es keinen Grund die Lex Koller zu verschärfen.
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Politische Kernthemen
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Geldwäschereigesetz verabschiedet Im Dezember 2014 hatte das Parlament das neue Geld- wäschereigesetz (GwG) verabschiedet. Im Sommer 2015 wurde die Anhörung der Geldwäschereiverord- nung (GwV) durchgeführt. Der HEV Schweiz sprach sich für die geplanten Neuerungen aus, zumal der Immobi- liensektor nicht als Ganzes dem neuen Gesetz unter- stellt wurde. Das neue Geldwäschereigesetz sowie die Verordnung sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die hauptsächliche Neuerung besteht darin, dass nicht mehr nur Finanzintermediäre (Banken und ähnliche Un- ternehmen) unter das Geldwäschereigesetz fallen, son- dern auch Händlerinnen und Händler. Als Händlerinnen und Händler gelten gemäss GwG «natürliche und ju-
eGRIS ins Leben gerufen. eGRIS bedeutet elektroni- sches Grundstücksinformationssystem. Für den Aufbau und die technische Umsetzung des Projekts sowie den fortlaufenden Betrieb der Plattform Terravis wurde im Jahre 2009 die SIX Group beauftragt. Mit der Realisie- rung des eGRIS wurde ein zentrales, elektronisches, kantonsübergreifendes Auskunftssystem für Grund- buchdaten geschaffen. Via das Abfrageportal Terravis werden zukünftig Verwaltungsstellen sowie bestimmte Unternehmungen und Berufsgruppen Grundbuchinfor- mationen auf elektronischem Weg beziehen können.
Kantone zudem ermächtigt werden, private Unterneh- mungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Grundbuchführung beizuziehen. Der HEV Schweiz befürchtet, dass es dabei um den Ausbau und die Si- cherung des Engagements der SIX Group geht. Sie ist eine private Unternehmung, die im Besitz von Banken und Versicherungen ist. Die SIX Group ist somit Partei im Immobilien- und Hypothekarmarkt. Aufgrund der geplanten Aufbau- und Ablauforganisation wird die SIX Group in Zukunft eine zentrale Rolle im Grundbuch- wesen spielen. Das ist aus aufsichts- und datenschutz- rechtlichen Gründen problematisch. Nach Ansicht des HEV Schweiz kann die Erfüllung der hoheitlichen Be- fugnisse im Bereich der Grundbuchführung nicht in die Hände eines Marktteilnehmers übergeben werden. Für die Organisation und für den Betrieb kommt nur eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft oder eine unabhängi- ge privatrechtliche Organisation im Mehrheits-Eigen- tum der Kantone in Frage. Die Beratungen zur ZGB-Re- vision werden voraussichtlich im ersten Quartal 2016 wieder aufgenommen. Um den Forderungen des HEV Schweiz Nachdruck zu verleihen, hat der Präsident des HEV Schweiz, NR Hans Egloff, drei Motionen im Parla- ment eingereicht. Die Motion 15.3323 «Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis» wurde am 21. September 2015 vom Nationalrat angenommen. Die anderen Vorstösse wurden noch nicht behandelt.
entgegennimmt, fällt es unter das GwG, eine Privat- person hingegen nicht. Auch Maklerinnen und Makler fallen gemäss OR 412ff nicht unter das GwG, da sie mit ihrer Tätigkeit nur die Gelegenheit zum Vertragsab- schluss herbeiführen, die Zahlung aber normalerweise direkt vom Käufer zum Verkäufer geht.
Neu soll die Führung des Grundbuchs mittels eines Per- sonenidentifikators zulässig sein. Vorgesehen ist die Verknüpfung mit der AHV–Versichertennummer. Der HEV Schweiz hat erhebliche Zweifel an der Notwendig- keit und Eignung der AHV–Nummer für das Grundbuch und befürchtet die Verknüpfung der Grundstücksdaten mit anderen Registern. Zudem soll künftig die landes- weite Suche nach Grundstücken möglich sein. eGRIS war jedoch ursprünglich für die grundstücksbezogene Suche konzipiert. Nun soll von diesem Grundsatz ab- gewichen werden. Dies ist eine erhebliche Kompeten- zausweitung zugunsten des Bundes. Der HEV Schweiz fordert, dass die berechtigten Behörden bereits im Zivil- gesetzbuch abschliessend zu nennen sind. Im Rahmen der laufenden Revision des Zivilgesetzbuches sollen die
ristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen». In dieser Defini- tion erscheinen zwei Aspekte wichtig. Der erste ist der «gewerbliche Handel mit Gütern» und der zweite die Entgegennahme von Bargeld von über 100‘000 Fran- ken. Das bedeutet, dass nur diejenigen Personen unter das Gesetz fallen, die einen Verkauf im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit durchführen. Privatpersonen sind nicht davon betroffen, wie aus dem Erläuterungsbe- richt zur Geldwäschereiverordnung hervorgeht. Wenn also ein Unternehmen eine Immobilie veräussert und dabei eine Barzahlung von mehr als 100‘000 Franken
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«I de Schwiiz dehei» Rapperswil, Jona, Seedamm, Zürichsee – Obersee, Freienbach und Pfäffikon SZ
«I de Schwiiz dehei» Rapperswil, Jona, Seedamm, Zürichsee – Obersee, Freienbach und Pfäffikon SZ
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Energie und Umwelt
Energiestrategie 2050 Die Energiestrategie lag 2015 ganz in der Hand des Ständerates. Nach der Beratung der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-S) gelangte das Geschäft in der Herbstsession in die kleine Kam- mer. Diese bestätigte den Entscheid des Nationalrates zur Anhebung der Abgabe auf Strom auf 2.3 Rp./kWh und das Beibehalten der CO 2 -Abgabe bei Fr. 60.- /t CO 2 . Das Parlament will entsprechend nichts wissen von frei von jeglichen Reduktionszielen festgesetzten Abga- ben. Bei beiden ist zu erwarten, dass diese so in die Schlussabstimmung kommen. Aus Sicht der Hauseigentümer erfreulich, wollte der Ständerat nichts wissen von zusätzlichen Vorschrif- ten im Bereich der Gebäudetechnik durch den Bund. Ebenfalls wurde die Abzugsfähigkeit energetischer Massnahmen über mehrere Steuerperioden, welche der Nationalrat wieder ins Spiel gebracht hatte, erneut versenkt. Im nun anstehenden Differenzbereinigungsverfahren wird sich der HEV dafür einsetzen, dass der Vorlage die hauseigentümerfeindlichen Zähne gezogen werden. Im Fokus liegt hier der Steuerabzug für energetische Massnahmen. Würde ein solcher an einen minimal zu erreichenden Energiestandard gekoppelt, werden sämtliche Erneuerungen, welche gestaffelt vorgenom- men werden sollen, bestraft. Anstelle einer Zunahme der angestrebten umfassenden Gesamtsanierungen dürfte eine Stagnation bei den energetischen Einzel- massnahmen einsetzen. Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem Im Frühjahr schickte der Bundesrat die Vorlage zu ei- ner Verfassungsänderung zugunsten einer Klima- und Energieabgabe in die Vernehmlassung. Diese soll die Möglichkeiten von Klima- und Energieabgaben erwei- tern und den Übergang vom Förder- zum Lenkungssys- tem in der Verfassung verankern. Aus Sicht des Bundes
Vernehmlassung Strategie Stromnetze Nebst dem die Energiestrategie 2050 als Gesamtpaket diskutiert wird, erfolgt über einzelne Gesetzesanpas- sungen bereits parallel dazu eine schleichende Um- setzung derselben. So zum Beispiel mit der Strategie Stromnetze. Durch die Umsetzung dieser Gesetzesarti- kel im Stromversorgungsgesetz (StromVG) sowie dem Elektrizitätsgesetz (EleG) sollen die Voraussetzungen für den erforderlichen Netzumbau und -ausbau ge- schaffen werden. Dies mit dem Ziel, dass ein bedarfs- gerechtes Stromnetz zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden kann. Der HEV Schweiz unterstützt die Bestrebungen, die Prozesse rund um die Erneuerung und den Ausbau der Stromnetze zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Diese Vereinfachungen gestalten sich allerdings vie- lerorts dahingehend aus, als den Bundesverwaltungen mehr Kompetenz eingeräumt und die direkt betroffe- nen Grundeigentümer und Kantone nicht mehr in den Prozess einbezogen werden sollen. Entsprechend hat der HEV Schweiz Vorbehalte zur geplanten Revision angebracht und wird weiterhin bemüht sein, die Ten- denz einer schleichenden Entmachtung der Grundei- gentümer und Gemeinden zu verhindern. Anpassungen Energieverordnung EnV Auch die Energieverordnung ist von einer steten Wei- terentwicklung betroffen. 2015 sind drei Vernehmlas- sungen zu unterschiedlichen Anpassungen durchge- führt worden. Im Februar wurde unter anderem die Periodizität der Rückzahlung des Netzzuschlages für stromintensive Kunden erhöht. Im Mai erfolgte die Anhörung zur Erhöhung des Zu- schlages auf die Stromkosten von 1.1 Rp./kWh auf 1.3 Rp./kWh. Trotz ablehnender Haltung seitens HEV Schweiz wurde diese Erhöhung per 1. Januar 2016 ein- geführt. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat seinen Spielraum von 1.5 Rp./kWh ausnutzen wird und die nächste Erhöhung nicht lange auf sich warten lässt.
sollen durch diese Abgaben und die damit verbunde- nen Anreize die Klima- und Energieziele wirksamer und kostengünstiger zu erreichen sein als mit Förder- und regulatorischen Massnahmen. Der Verfassungsartikel gibt den Rahmen für das Len- kungssystem vor. Die konkrete Ausgestaltung der Kli- ma- und Stromabgaben wird in einem zweiten Schritt im Rahmen der Klima- und Energiegesetzgebung geregelt. Im Bereich der Treibstoffe sollen zwei Vari- anten zur Diskussion gestellt werden: Eine mit einer Abgabeerhebung auf Treibstoffen und eine ohne. An- lässlich der Konsultation zum Lenkungssystem wurde von einem möglichen Abgabesatz von Fr. 210.-/t CO 2 auf Brennstoffe gesprochen. Sollten auch Treibstoffe besteuert werden, wird die Abgabe auf Fr. 120.-/t CO 2 geschätzt. Dies entspricht 29 Rp./l Benzin. Grundsätzlich könnten CO 2 -Abgaben auch ohne neue Verfassungsgrundlage auf der Basis von Artikel 74 der Bundesverfassung erhoben und auch der Netzzuschlag könnte ohne neue Verfassungsgrundlage weiterge- führt werden. Bei diesen Abgaben, welche sich auf eine Sachkompetenz des Bundes stützen, wurde aber die Frage der Zulässigkeit von Teilzweckbindungen der Erträge verschiedentlich bestritten. Die vorgeschlagene Verfassungsänderung soll nun klare Bedingungen für den Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem schaf- fen und diesen demokratisch legitimieren. Dies auch, indem sie, ganz im Sinne des «Lenkens», bestehende Zweckbindungen befristet und die Schaffung neuer Teilzweckbindungen ausschliesst. Der HEV Schweiz sprach sich innerhalb der Vernehmlas- sung dezidiert gegen den Wechsel von einem Förder- zu einem Klima- und Energielenkungssystem aus. In einer freiheitlichen Gesellschaft ist es nicht die Aufgabe des Staates, die Bevölkerung und die Wirtschat zu erziehen. Sowohl die Gebäudeeigentümer als auch die Wirtschaft haben gezeigt, dass sie bereit sind, im Bereich des tech- nisch und ökonomisch sinnvollen Rahmens zu einem sparsameren Energieverhalten beizutragen.
Dies insbesondere als in der Debatte zur Energiestrate- gie 2050 beide Räte bereits einer Erhöhung bis maxi- mal 2.3 Rp./kWh zugestimmt haben. Der dritte Streich folgte im September. Mit dieser Revi- sion werden die Vergütungssätze der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) im Frühjahr und Herbst 2016 sukzessive gesenkt. Der HEV Schweiz unterstützte grundsätzlich eine Anpassung der Fördersätze an die aktuellen Erstellungskosten, wies jedoch darauf hin, dass dachintegrierte Anlagen nicht den aufgesetzten Anlagen gleichgestellt werden dürfen und weiterhin höher bezuschusst werden sollten. Die am 6. September 2012 eingereichte Volksinitia- tive «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» hat das Ziel, eine nach- haltige, ressourceneffiziente Wirtschaft zu schaffen, geschlossene Stoffkreisläufe zu fördern und dafür zu sorgen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten das Po- tenzial der natürlichen Ressourcen nicht beeinträchti- gen. Mit einem neuen Artikel in der Bundesverfassung soll die Grundlage für eine nachhaltige und ressour- censchonende Wirtschaft geschaffen werden. Die Ini- tianten fordern, dass der «ökologische Fussabdruck» der Schweiz bis 2050 so stark reduziert wird, dass er auf die Weltbevölkerung hochgerechnet eine Erde nicht überschreitet. Der ökologische Fussabdruck der Schweiz beträgt heute 2.8 Planten. Die Erfüllung der Initiative hätte eine Senkung des heutigen Ressourcen- verbrauchs um rund 65 Prozent zur Folge. Bei Annahme der Initiative müsste der Bund Zwischenziele festlegen. Bei Nichterreichen müsste er Massnahmen ergreifen, wie etwa Produktevorschriften und neue Lenkungs- abgaben. Auch der Bundesrat lehnt die Initiative ab und schlägt eine Revision des Umweltschutzgesetzes als indirekten Gegenvorschlag vor. Die Revision sieht eine vermehrte Berücksichtigung der Ressourceneffi- Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft) Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag
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