HEV Jahresbericht 2016

JAHRESBERICHT 2016

Politische Kernthemen

Politische Kernthemen

Raumplanung und Bodenrecht

2. Revisionsetappe Raumplanungsgesetz (RPG) Nachdem der HEV Schweiz gemeinsam mit den Kantonen und Gemeinden so- wie dem Schweizerischen Gewerbe- verband (sgv) und bauenschweiz eine unmittelbare zweite Revision des Raumplanungsgesetzes abgewendet hatte, hat der Bundesrat Ende 2015 das weitere Vorgehen bekannt gegeben. Während der Bundesrat aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen in der Vernehmlassung auf eine Gesamtrevisi- on verzichten will, sollen folgende drei Kernthemen weiter verfolgt werden: Bauen ausserhalb der Bauzonen, Raum- planung im Untergrund sowie Raum- planung in funktionellen Räumen. Für die drei Themen wurden Arbeits- gruppen mit Vertretern aus Bund, Kan- tonen und Gemeinden eingesetzt. Der Schutz des Kulturlandes (Fruchtfolge- flächen) wurde als Thema aus der Vor- lage herausgelöst und soll durch die Überarbeitung des Sachplans Frucht- folgeflächen gewährleistet werden. Die Botschaft für die zweite Revisionsetappe des Raumplanungsgesetzes soll Mitte 2017 vorliegen.

Lex Koller Im Juni 2014 hatte das Parlament zwei Motionen von Nationalrätin Jacqueline Badran zur Verschärfung der Lex Kol- ler abgelehnt. Schon damals hatte der Bundesrat jedoch angekündigt, das Ge- setz zu überprüfen. Nachdem die Ver- nehmlassung für Anfang 2016 angekün- det gewesen war, verschwand die An- kündigung zwischenzeitlich von der auf www.admin.ch publizierten Vernehm- lassungsliste. Inzwischen ist die Eröff- nung der Vernehmlassung für Dezem- ber 2016 angekündigt worden. Den wenigen bereits vorhandenen In- formationen zur Vernehmlassung ist zu entnehmen, dass ein weiterer Anlauf zur Verschärfung der Lex Koller unter- nommenwerden soll. Insbesondere sol- len die ausländischen Investitionen in börsenkotierte Immobiliengesellschaf- ten sowie Geschäftsliegenschaften be- schränkt werden. Der HEV Schweiz wird sich gegen eine Verschärfung der Lex Koller einsetzen. Börsenkotierte Immobiliengesellschaf- ten, welche von einer Beschränkung

Auch die Beschränkung ausländischer Investitionen in Geschäftsliegenschaf- ten ist kontraproduktiv. Häufig geht es bei ausländischen Käufen von Ge- schäftsliegenschaften um die Weiter- führung des gewohnten Betriebs. Gera- de für Hotels wurden auch schon in der Vergangenheit Ausnahmen von der Lex Koller gefordert- und dies aus gutem Grund. Viele Grossfirmen haben eige- nen Immobilienbesitz und sind aber mehrheitlich im Besitz ausländischer Investoren. Beispielehierfür sindNestlé, Novartis oder Syngenta. Eine Änderung der Lex Koller könnte also auf solche Firmen einen Einfluss haben. Bei vie- len überwiegend im ausländischen Be- sitz befindlichen Unternehmen in der Schweiz sind aber eigene Liegenschaf- ten eine Selbstverständlichkeit. Wollen wir denn ausländische Investitionen in neue und bestehende Firmen in der Schweiz und das Schaffen von neuen Arbeitsplätzen verhindern? Zudem ist nicht ganz klar, warumder Marktzugang bei den Gewerbeflächen verringert wer- den soll – in diesem Bereich sind schon seit einiger Zeit sinkende Mieten zu be- obachten. Die Abkehr von der gelten- den Regelung würde ein wichtiges Käu- fersegment ausschliessen. In der momentanen Situation gibt es keinen Grund die Lex Koller zu ver- schärfen.

der ausländischen Investitionen betrof- fen wären, besitzen nur gerade 5% der Wohnungen in der Schweiz. Da die Ka- pitalmärkte international sind, kann je- der (ob Schweizerin oder nicht) Anteile an Firmen kaufen, die an der Schweizer Börse gehandelt werden. Schon heute müssen daher Firmen, die einen grö- sseren Wohnanteil im Portfolio haben sicherstellen, dass sie nicht plötzlich ausländisch beherrscht sind – sonst fal- len sie selbst unter die Lex Koller. Dies geschieht beispielsweise über Aktio- närsbindungsverträge. Wenn man nun die ausländischen Investitionen ganz verbieten wollte, dann müsste jede Transaktion an der Börse auf die Na- tionalität des Käufers geprüft werden, was sehr unpraktisch erscheint. Daraus könnte sogar folgen, dass die Immobi- liengesellschaften aus den Schweizer Indizes entfernt werden müssten. Dies wiederum hätte Liquiditätsschwierig- keiten und Preisrückgänge zur Folge, worunter die Schweizer Investoren (also mehrheitlich Pensionskassen) so- wie die Immobilienwirtschaft ganz all- gemein leiden würden.

kann, “wenn der Eigentümer nachweist, die Wohnung öffentlich ausgeschrieben und erfolglos nach Personen gesucht zu haben, die die Wohnung gegen ange- messenes Entgelt regelmässig nutzen“. Die Gemeinde Leytron im Kanton Wal- lis hatte im Dezember 2014 die Baube- willigung für zwei Mehrfamilienhäuser mit 44 Wohnungen erteilt. Die Woh- nungen wurden als Zweitwohnungen bewilligt und die Gemeinde ergänzte die Baubewilligung nachträglich mit der Auflage, die Wohnungen seien als Erstwohnungen zu nutzen, als das Bun- desgericht die Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2013 als unmittelbar anwendbar bezeichnete. Das Bundesgericht bezeichnete eine Nachfrage nach 44 Wohnungen in einer Ortschaft mit 700 Einwohnern als un- verhältnismässig. Bei den Abklärungen zur Vermittelbarkeit als Erstwohnung hätten die Vorinstanzen insbesondere die Leerstandsquoten von Wohnungen des entsprechenden Typs und bei der Bauherrschaft Angaben zu den poten- tiellen Käufern zu ermitteln. Auch sei zu prüfen, ob aufgrund der Lage, der Beschaffenheit und des Preises der Ver- kauf oder die Vermietung als Erstwoh- nungen möglich sei.

Umsetzung Zweitwohnungsgesetz

Am 20. März 2015 hat das Parlament das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) ver- abschiedet. Die Referendumsfrist ist ungenutzt verstrichen. Am 4. Dezem- ber 2015 verabschiedete der Bundesrat ausserdem die Zweitwohnungsverord- nung (ZWV). Gesetz und Verordnung sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Damit ging das lange Ringen um die Umsetzung der Zweitwohnungsinitiati- ve zu Ende und für die betroffenen Ge- meinden, Investoren und Eigentümer herrscht wieder Planungssicherheit. Der HEV Schweiz hatte sich in der Ver- nehmlassung für eine massvolle Umset- zung der Initiative eingesetzt, da diese als zu radikal erachtet wurde. Das nun vorliegende Gesetz erfüllt die Forderun- gen des HEV der Besitzstandsgarantie und der bewilligungsfreien Umnutzung auf zufriedenstellende Weise. Nachdem das Zweitwohnungsgesetz seit Januar 2016 in Kraft ist, haben verschiedene Entscheide des Bundesgerichts Hinwei- se auf die genaue Interpretation gelie- fert. Der Entscheid weist auf den Artikel 14 Abs 1 Lit a hin, gemäss dem die Nutz- ungsbeschränkung aufgehoben werden

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