HEV Jahresbericht 2016
HEV Jahresbericht 2016
JAHRESBERICHT 2016
Inhaltsverzeichnis
INHALT
EDITORIAL Der Präsident
RECHTSPRECHUNG Ausgewählte Bundesgerichtsentscheide Tätigkeit der Schlichtungsbehörden
5
36
41
DER SCHWEIZERISCHE LIEGENSCHAFTSMARKT Immobilienumfrage 2016/17 HEV Schweiz
POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuterung und Eigentumsförderung 12 Raumplanung und Bodenrecht 18 Energie und Umwelt 24 6 Mietrecht und Wohnungspolitik
44 46 48 48 48
Leerstände
Baukonjunktur und Baupreise Wohnbautätigkeit Hypothekarmarkt
Geplanter Immobilienpreisindex BFS
WEITERE POLITISCHE KERNTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene
49
DER VERBAND Dienstleistungszentrum des HEV Schweiz Mitgliederbestand und Anzahl Sektionen Kantonalverbände und Hauptgeschäftsstellen 55 Verbandsorgane HEV Schweiz 56 Sektionsadressen 58 52 54
30
Hauseigentümerverband Schweiz Seefeldstrasse 60
Postfach, 8032 Zürich Tel. +41 44 254 90 20 Fax +41 44 254 90 21 info@hev-schweiz.ch www.hev-schweiz.ch
2
3
JAHRESBERICHT 2016
Editorial
VORWORT DES PRÄSIDENTEN
„Der Höhepunkt des Jahres war die Einreichung der Petition gegen den Eigenmietwert in Bern.“
Der HEV Schweiz blickt auf ein erfolg- reiches Jahr zurück! Im September wur- de die Initiative „Grüne Wirtschaft“ mit 63.6% Nein-Stimmen klar abgelehnt. Der HEV Schweiz steht somit auf der Seite der Abstimmungsgewinner, hat- ten wir doch eine eigenständige Kampa- gne gegen diese Hauseigentümerfeind- liche Initiative lanciert. Ebenfalls im Herbst wurde die Ener- giestrategie 2050 durch das Parlament verabschiedet. Auch hier darf der HEV Schweiz zufrieden sein mit dem Ergeb- nis. Dies insbesondere mit Blick auf die steuerliche Abziehbarkeit bei energe- tischen Sanierungen, welche sich für Hauseigentümerinnen deutlich verbes- sert haben.
Der Höhepunkt des Jahres war unbe- stritten die Übergabe der Unterschrif- tensammlung unserer Petition „Eigen- mietwert abschaffen“. Innerhalb von nur sechs Monaten sam- melte der HEV über 145'000 Unter- schriften, welche wir am 10. November in Bern der Bundeskanzlei übergeben durften. Die Übergabe war von einem Umzug durch die Innenstadt und ei- nem anschliessenden Fest auf dem Bundesplatz begleitet. Für das grosse Engagement beim Sammeln der Unter- schriften sowie die Teilnahme an der Übergabe, möchte ich allen Sektionen und ihren Mitgliedern herzlich danken!
NR Hans Egloff Präsident, HEV Schweiz
NR Hans Egloff und Direktor Ansgar Gmür an der Petitionsübergabe am 10. November in Bern
4
5
JAHRESBERICHT 2016
Politische Kernthemen
POLITISCHE KERNTHEMEN Wohneigentumsbesteuerung und Eigentumsförderung
Wohneigentum ein einmaliges Wahl- recht vor. Das Wahlrecht kann zu einem beliebigen Zeitpunkt ausgeübt werden und der Eigengebrauch der Liegen- schaft untersteht ab diesem Moment nicht mehr der Einkommenssteuer. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Besteu- erung wie anhin bestehen und auch die Abzüge sind im aktuellen Umfang ab- zugsfähig. Nach der Ausübung des Wahlrechts können die privaten Schuldzinsen nur noch bis zur Höhe der steuerbaren Vermögenserträge abgezogen werden. Abzüge für effektive Unterhaltskosten und die Kosten für die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften können auf Bundesebene bis zu einem Maximalbetrag von 4‘000 Franken, beziehungsweise bis zu einem durch den Kanton zu bestimmenden Maxi- malbetrag jährlich abgezogen werden, während die Abzüge für Versicherungs- prämien und Verwaltungskosten abge- schafft werden. Kosten für Massnah- men, die im Zusammenhang mit dem Energiesparen, der Denkmalpflege oder dem Umweltschutz stehen, sind wie bis anhin im vollen Umfang abzugsfähig. Dies bietet Anreize für Sanierungen und dient auch der Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen. Die Verankerung des Wahlrechts auf Gesetzesebene stellt einen idealen Kompromiss dar. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass einige Wohneigentümer durch bestehende Abzugsmöglichkeiten profitieren. Den- noch sind die Risiken der Eigenmiet- wertbesteuerung und die ungerechte Behandlung von Wohneigentümern zu bekämpfen. Durch das Wahlrecht kann jeder eigenverantwortlich die für seine Situation ideale Lösung auswählen. Der Nationalrat hat den Vorstoss im September 2014 beraten, wobei eine Mehrheit die Motion unterstützt ha t.
HEV-Petition „Eigenmiet- wert abschaffen“ ist ein grosser Erfolg Im Juli 2016 lancierte der HEV Schweiz die Petition „Eigenmietwert abschaf- fen“, um dem politischen Anliegen der Wohneigentümer Nachdruck zu verleihen. Bis zum Ablauf der Unter- schriftensammlung Ende Oktober 2016 gingen über 145’000 Unterschriften ein. Ein deutliches Zeichen dafür, dass der Eigenmietwert vielen Personen ein Dorn im Auge ist. Die Besteuerung des Eigengebrauchs von selbstbewohntem Wohneigentum ist eine Eigenheit des schweizerischen Steuersystems.DieschweizerischeBun- desverfassung beinhaltet neben dem Schutz des Privateigentums und dem Verfassungsauftrag der Förderung des Erwerbs von Wohneigentum ein Verbot der Doppelbesteuerung, welches durch dieBesteuerungdesEigenmietwerts auf
Seiten der Wohneigentümer arg strapa- ziert wird. Denn Eigentümern, die in ihrer eigenen Immobilie leben, wird die Immobilie nicht nur bei der Ver- mögenssteuer angerechnet, sondern es wird mit dem Eigenmietwert zudem ein fiktives Einkommen generiert, das ebenfalls zu versteuern ist. Diese Besteuerung führt zu einer un- gerechten Ungleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern und setzt zudem falsche Anreize. Denn während die Eigenmietwerte konti- nuierlich angehoben werden und das zu versteuernde fiktive Einkommen folglich ebenfalls steigt, sind die Miet- zinsen in laufenden Mietverhältnissen tendenziell gesunken. In vielen Fällen haben Wohneigentümer aufgrund die- ser Besteuerung sogar weniger Geld zur Verfügung als Mieter in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies trifft auch oftmals Wohneigentümer im Rentenalter, die durch die Besteuerung des Eigenmietwerts übermässig betrof-
fen sind. Nicht selten resultiert zwangs- läufig ein Verkauf des Wohneigentums, da die finanzielle Belastung durch den Eigenmietwert unhaltbar wird. WährenddieEigenmietwerteunddamit die Steuerlast steigen, sind die Hypo- thekarzinsen gesunken. Weil die Schuldzinsen vom Einkommen abge- zogen und damit die Steuerbelastung reduziert werden kann, lohnt sich in vielen Fällen die Rückzahlung der Hy- pothek nicht. Oftmals wird sogar die Hy- pothekarschuldbelastung erhöht. Der falsche Anreiz, die Schulden hochzuhal- ten, führt dazu, dass die Schweizer und Schweizerinnenweltweit fast diehöchs- ten Hypothekarschulden haben. Die privaten Haushalte tragen rund 3/4 des gesamten Hypothekarvolumens von 920 Milliarden Franken, Tendenz stark steigend. Dieses Verhaltenbirgt enorme Risiken für Wohneigentümer und den schweizerischen Finanzplatz. Eine Amortisation des Wohneigen- tums wird immer unattraktiver und die eigenverantwortliche Vorsorge wird durch das aktuelle System geradezu be- straft. Es ist jedoch essenziell, dass die Amortisation der Hypothekarbelastung und damit ein schuldenfreies Wohnei- gentum als Altersvorsorge gefördert werden. Motion mit Wahlmöglichkeit findet Zustimmung Im Frühjahr 2013 hat der Präsident des HEV Schweiz, Nationalrat Hans Egloff, im Parlament die Motion „Sich- eres Wohnen. Einmaliges Wahlrecht beim Eigenmietwert“ eingereicht. Der Vorstoss fordert keinen generel- len Systemwechsel, sondern sieht für alle Eigentümer von selbstbewohntem
Die Trychlergruppe aus Amden sorgte beim Umzug auf den Bundesplatz lautstark dafür, dass auch Passanten die HEV-Petition "Eigenmietwert abschaffen" wahrnahmen.
Nachdruck durch die Lancierung einer Petition
Um diesem wichtigen Anliegen Nach- druck zu verleihen, hat der HEV Schweiz im Juli 2016 die Petition „Eigenmietwert abschaffen“ lanciert. Durch Unterzeich-
„Der HEV Schweiz sammelte innerhalb von sechs Monaten über 145‘000 Unterschriften gegen den Eigenmietwert.“
nen der Petition wird die Bundesver- sammlung aufgefordert, die finanzielle Benachteiligung der Wohneigentümer zu beseitigen und dabei entweder den EigenmietwertalsSteuerkonstruktgänz- lich abzuschaffen oder analog der be- reits erläuterten Motion ein Wahlrecht auf Gesetzesebene zu verankern. Mit der Petition sollte zudem die Be- völkerung auf die Wichtigkeit der Ab- schaffung der Eigenmietwertbesteue- rung aufmerksam gemacht und für das Thema sensibilisiert werden. Neben der Website www.eigenmietwert-abschaf- fen.ch, auf der online unterzeichnet werden konnte, wurden Unterschrifts- bögen durch Zeitungsbeilagen und wei- tere Aktionen verteilt. Zur feierlichen Übergabe lud der HEV Schweiz am 10. November 2016 zu ei-
Übergabe der Boxen mit den Unterschriften an die Bundeskanzlei. V.l.n.r.: Esther Egger, NR Hans Egloff, SR Brigitte Häberli, ein engagiertes Mitglied, Thomas Ammann, NR Olivier Feller, Andreas Hänggi, Ansgar Gmür
6
7
JAHRESBERICHT 2016
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der 2. Säule – Revision der Ergänzungs- leistungen ImVorfeld der Revisionder Ergänzungs- leistungen war angekündet worden, dass auch die Vorbezüge von Pensions- kassenguthaben fürWohneigentumein- geschränkt werden sollten. Im Novem- ber 2015 legte der Bundesrat einen Be- richt vor, nach dem Wohneigentum ei- nen Wert darstelle, welcher der Alters- vorsorge erhalten bliebe. Gemäss dem Gesetzesentwurf (Teilrevision des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversiche-
nem grossen Volksfest auf dem Bundes- platz in Bern, zu dem über 3’000 Gäste kamen. Sehr zu seiner Freude durfte der HEV Schweiz insgesamt über 145’000 einge- gangene Unterschriften an den Vertre- ter der Bundesversammlung, NR Jürg Stahl, übergeben. 26 Kantonsvertreter überreichten die Unterschriften vor der grossartigen Kulisse des Bundeshauses und fanden jeweils deutliche Worte ge- gen die Eigenmietwertbesteuerung. Der Präsident des HEV Schweiz, Nationalrat Hans Egloff, sowie der Direktor des HEV Schweiz, Ansgar Gmür, führten durch das Fest und standen den Gästen da- nach bei Verpflegung und interessanten Gesprächen Rede und Antwort. Auch die geladenen Parlamentarier zeigten grosses Interesse und erschienen in grosser Anzahl, ebenso wie die Vertreter der HEV Sektionen. Der grosse Dank galt dabei in allererster Linie den Mitgliedern, die ein bemer-
rung), der im Frühling 2016 in die Ver- nehmlassung ging, ist der Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsor- ge weiterhin vorgesehen. Neu soll die Rückzahlung der bezogenen Mittel bis zum Bezug der AHV erlaubt sein und die Freibeträge für den Bezug von Er- gänzungsleistungen für selbstbewohn- tes Wohneigentum wurden beibehal- ten. Der HEV Schweiz ist über diese Ent- wicklung sehr erfreut. Um das Gesetz über die Ergänzungsleis- tungen zur AHV tatsächlich anzupassen, muss die Vorlage als Nächstes ins Par- lament. Der Bundesrat hat noch nicht über die nächsten Schritte informiert.
kenswertes Engagement zeigten, so dass bereitsnacheinigenWocheneine zweite Auflage der Petitionsbögen in Druck ge- geben werden musste. Auch den HEV Sektionen gebührt herzlicher Dank. Unzählige Sektionen orderten Petiti- onsbögen, verwiesen auf die Homepage www.eigenmietwert-abschaffen.ch und organisierten in eigener Verantwortung Zeitungsbeilagen, Standaktionen und andere Unterschriftensammlungen. Die hervorragende Zusammenarbeit- hat auch gezeigt, dass dasThema Eigen- mietwertbesteuerung einen erheblich- en Stellenwert einnimmt. Nachdem der Nationalrat der Motion Egloff „Sich- eres Wohnen. Einmaliges Wahlrecht beim Eigenmietwert“ bereits mehrheit- lich zugestimmt hat, ist es nun am Stän- derat, eine Entscheidung zu treffen. Der HEV Schweiz wird sich mit aller Macht dafür einsetzen, dass die Benachteiligung der Wohneigentümer beendet wird.
Das HEV-Volksfest fand auf dem Bundesplatz in Bern statt. Parlamentarier, HEV-Mitglieder, Passanten und Interessierte nahmen an der Petitionsübergabe teil.
8
9
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
„Der HEV Schweiz hat 118 Sektionen und über 330‘000 Mitglieder. “
10
11
JAHRESBERICHT 2016
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Voraussetzungen zur Anfechtung des Anfangs- mietzinses Gemäss geltendem Mietrecht kann der Mieter den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme des Mietobjek- tes als missbräuchlich anfechten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 270 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht hat am 18. Mai 2016 entgegen der Praxis des Zürcher Obergerichts entschieden, dass der Mieter bei Wohnungsmangel den Anfangsmietzins unabhängig von einer persönlichen Zwangslage beim Vertragsabschluss anfechten kann. DamitwurdendieHürdenfürdieAnfech- tungdesAnfangsmietzinsesschweizweit erheblich gesenkt. Der im Schweizer Vertragsrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch un- tergraben. Die Anfangsmietzinsanfech- tung stellt einen enormen Eingriff in die Vertragstreue dar. Ein solcher Eingriff muss auf absolute Ausnahmefälle be- schränkt werden. Eine allgemeine soge- nannte Wohnungsknappheit darf dafür nicht genügen. Es ist zu fordern, dass der Mieter, welcher dem Vertragspart- ner einen tieferen Mietzins aufzwingen will, aufzeigt, dass er in einer Zwangsla- ge zum Abschluss des Vertrags war, weil er kein anderes zumutbares Mietobjekt fand. Dies kann er beispielsweise durch den Nachweis erfolgloser Suchbemüh- ungen aufzeigen. Eine allgemeine fest- gestellte Wohnungsknappheit in einem Gebiet, z.B. der Stadt Zürich, oder die Anhebung des Mietzinses gegenüber dem Mietzins im früheren Mietverhält- nis darf für sich allein nicht ausreichen, um die vertragliche Vereinbarung zu hinterfragen. Dies ist nach Ansicht des Hauseigentümerverbandes nur gerecht- fertigt, wenn sich dieser Wohnungs- mangel auch tatsächlich auf den kon- kretenMieter auswirkte. NRHans Egloff, Präsident des HEV Schweiz verlangt mit einer parlamentarischen Initiative, dass ein Mieter den vereinbarten Mietzins
Mietrecht und Wohnungspolitik Formularpflicht Anfangsmietzins
Mietobjekt tatsächlich bewohnt oder nutzt. Der Zweck der Untermiete liegt in der vorübergehenden Gebrauchsüberlas- sung, welche dem Mieter die Möglich- keit offenhalten soll, beispielsweise nach einer Abwesenheit infolge eines Auslandsaufenthalts wieder in seine Mietwohnung zurückzukehren. Die Gerichte gestehen dem Vermieter da- her das Recht zu, seine Zustimmung zur Untermiete zu verweigern, wenn der Mieter keine Absicht hat, das Mie- tobjekt später wieder selbst zu nutzen. Der Vermieter kann eine „ewige“ Un-
gerichtlich nur anfechten darf, wenn er nachweisen kann, dass er sich in einer Zwangslage befand und somit keine ver- nünftige Alternative gefunden hat. Missbräuche bei der Untermiete verhindern Das geltende Mietrecht erlaubt die Untermiete zwar nur mit Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann allerdings nur unter bestimmten Vor- aussetzungen verweigert werden (Art. 262 Abs. 2 OR). Vor allem in Städten werden günstige Altbauwohnungen
kontraproduktiv. Statt der Einführung neuer Formalismen im ohnehin bereits dichten Formulardschungel des Miet- rechts, müssen nach Ansicht des HEV Schweiz die Bestimmungen zur Defini- tion des „missbräuchlichen“ Mietzin- ses auf eine ökonomisch realistische, zeitgemässe und praxistaugliche Basis gestellt werden. Der Markt ist durchaus in der Lage, auf die starke Nachfrage zu reagieren. Die Anzahl leer stehender Wohnungen ist seit 2009 kontinuier- lich gestiegen. Schweizweit beträgt die Leewohnungsziffer bereits 1,30%. Dank dem steigenden Angebot zeichnet sich bei den Anfangsmietzinsen eine Trend- wende ab. Die Mieten sind 2015 nicht mehr gestiegen und in jüngster Zeit so- gar leicht gesunken. Parlament lehnt landesweiten Formularzwang ab Die vorberatende nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen führ- te Anhörungen zur Revision bei den betroffenen Interessenverbänden der Mieter und Vermieter sowie Ökonomen und Gerichten durch. Auch der Hausei- gentümerverband Schweiz konnte die Auswirkungen auf den Mietmarkt aus seiner Sicht darlegen. Am 8. Juni 2016 folgte der Nationalrat dem Kommis- sionsentscheid mit grosser Mehrheit. Auch der Ständerat hält die Ausdeh- nung des Zwangs zur Verwendung eines zusätzlichen Formulars beim Abschluss von Wohnungsmietverträgen auf die ganze Schweiz für unnötig. Er lehnte am 13. September 2016 mit 29 zu 14 Stim- men das Eintreten auf die Mietrechts- revision des Bundesrates überraschend deutlich ab. Es bleibt somit weiterhin in der Kompetenz der Kantone, über die Einführung des Formulars zu entschei- den. Der Hauseigentümerverband be- grüsst den Parlamentsentscheid.
mularpflicht dient in erster Linie dazu, den Mieter zum Vertragsbruch aufzu- fordern. Der Mieter kann somit einen Mietvertrag unterschreiben, obwohl er den Vertrag gar nicht halten will, umda- nach dem Vermieter gerichtlich einen tieferenMietzins fürdessenunveränder- teLeistung(GebrauchderWohnung)auf- zuzwingen. MitderlandesweitenEinführungderFor- mularpflicht würde die gerichtliche Miet- rechts-Praxis zur ökonomisch mangel- haften Kostenmiete auch für die Neu- festlegung der Mietzinse zementiert. Das letzte marktbezogene Element im geltenden Mietrecht würde auf dem Gerichtsweg vollständig gelöscht. Die landesweite Einführung der Formular- pflicht für die Anfangsmieten würde wie dargelegt zu einem erheblichen Anstieg der Anfechtungen von Anfangs- mieten führen, verbunden mit Verlus- trisiko für die Vermieter aufgrund der Beweisschwierigkeiten. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die Kalkulation der Mieten (Investitions- verzinsung) und dürfte eine empfind- liche Einbusse der Investitionsbereit- schaft nach sich ziehen. Mittelfristig ist mit beachtlichen negativen Auswir- kungen auf den Schweizer Immobilien- markt zu rechnen, wie Beispiele starker Mietzinsregulierung im In- und Aus- land zeigen. Dies legt auch die Studie über die ökonomischen Auswirkungen von Mietzinsregulierungen (2015) von Prof. Dr. Silvio Borner und Dr. Frank Bo- dmer, eindrücklich dar. Der Markt reguliert sich Der beste Mieterschutz wird durch ein grosses Wohnungsangebot erreicht. Neue Hürden im Wohnungsmarkt sind Negative Auswirkungen auf den Immobilienmarkt
Der Bundesrat hatte trotz heftiger Kritik in der Vernehmlassung 2015 eine Vorla- ge für eine Revision des Mietrechts ans Parlament verabschiedet. Kernpunkt der Revision war die Einführung der Pflicht zur Mitteilung des Anfangsmiet- zinses mittels amtlichen Formulars in der ganzen Schweiz. Mit dem Formu- lar muss der Mietzins des Vormieters deklariert und eine allfällige Erhöhung gegenüber dem vom früheren Mieter bezahlten Zins detailliert begründet werden. Der Bundesrat wollte damit den Kantonen die Entscheidungskom- petenz in diesem Bereich entziehen und diese auf den Bund übertragen und zweitens sollte die Formularpflicht un- abhängig von einem Wohnungsmangel schweizweit eingeführt werden. Der HEV Schweiz lehnte diese undifferen- zierte, investitionshemmende Einfüh- rung einer gesamtschweizerischen For- mularpflicht entschieden ab. Die Einführung der Formularpflicht wurde unter anderem mit dem Bedürf- nis nach Transparenz begründet. Zweck der Formularpflicht ist es jedoch nicht, Transparenz zu schaffen. Dafür braucht es kein Formular. Denn bereits heute hat der Mieter das Recht – wenn es ihn interessiert – den Mietzins des Vormie- ters vom Vermieter zu erfragen. Der Vermieter ist zur Auskunft verpflichtet. Im Zeitalter des Internets besteht zu- dem Transparenz über die Angemes- senheit eines Mietzinses. So kann jeder Interessierte auf den gängigen Plattfor- men nachsehen, zu welchem Preis ver- gleichbare Mietwohnungen angeboten werden. Dies gibt Aufschluss über die Ortsüblichkeit des Mietzinses. Die For- Aufforderung zum Vertragsbruch
„Das Parlament lehnte die Einführung der Formularpflicht zur Bekanntgabe des Anfangsmietzinses ab. “
vielfach zu Mietzinsen untervermietet, die beträchtlich über dem vom Haupt- mieter bezahlten Mietzins liegen. Die Differenz streicht der Mieter ein. Um den unrechtmässigen Ertrag noch wei- ter zu steigern, werden Mietobjekte teils raumweise zu haarsträubenden Preisen an mehrere einzelne Unter- mieter weitervermietet. Vermieter wer- den erst gar nicht über die Untermiete informiert oder um die Zustimmung dazu angefragt. In vielen Fällen haben Vermieter daher keine Ahnung, wer ihr
termiete auch mit einer Kündigung sanktionieren. Die Praxis zeigt aber leider, dass die reine Behauptung des Mieters, er werde das Mietobjekt später wieder selbst nutzen, ausreichend ist, um die Beweislast umzukehren. Denn in diesen Fällen wird vom Vermieter der Nachweis verlangt, dass der Mieter keine Rückkehrabsicht hat. Dies lässt sich jedoch schlicht nicht nachweisen. Das geltende Recht ist nicht praktikabel und schützt Umgehungen der gesetz- geberischen Absicht.
12
13
Unter anderem verlangt die Initiative, dass 10% aller neugebauten Wohnun- gen durch gemeinnützige Träger zu er- stellen sind. Dabei stehen bereits heute mehr als drei Milliarden Franken an Bundesgeldern für die staatliche Wohn- bauförderung zur Verfügung. Während eine Förderung von günstigem Wohn- raum wünschenswert ist, wirkt eine Festlegung des (einzigen!) Instruments sowie dessen Umfang über eine starre Quotenregelung in der Bundesverfas- sung kontraproduktiv: Bei einer inten- siven privaten Bautätigkeit – und von einer solchen ist angesichts der Woh- nungsknappheit weiterhin auszugehen – wird der Staat dadurch stets zu neu- en Ausgaben gezwungen, um die an- gestrebte Quote von 10% zu erreichen oder aufrecht zu erhalten. JAHRESBERICHT 2016
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
NR Hans Egloff, Präsident des HEV Schweiz verlangt mit einer parlamenta- rischen Initiative eine Gesetzesände- rung, um Missbräuche künftig zu ver- hindern. Zu diesem Zweck sollen die Anforderungen an die Berechtigung zur Untermiete gesetzlich klar geregelt wer- den und Vermieter sollen eine zustim- mungslose Untervermietung oder eine Untermiete, welche mit einer treuwid- rig erschlichenen Zustimmung erfolgt, mit einer ausserordentlichen Kündi- gung sanktionieren können. Nachdem die Rechtskommission des Nationalrates imMai einen Vorstoss von NR Hans Egloff klar unterstützt hatte, hat die Schwesterkommission des Stän- derates am 30. August 2016 den Vor- stoss mit nur einer Stimme Differenz
Während die durchschnittliche Miete aller Mietwohnungen in der Schweiz gemäss den aktuellsten Zahlen des Bundesamts für Statistik immer noch bei 1'332 Franken pro Monat liegt, führt eine künstliche Verbilligung der Mieten ausserdem dazu, dass das knappe Gut Boden weiterhin überkonsumiert wird. Aus diesem Durchschnittswert lässt sich schliessen, dass es eine grosse An- zahl an sehr günstigenWohnungen gibt. Preise sind ein wichtiger Anreiz zum haushälterischen Umgang mit Ressour- cen, und zu einem solchen sind wir ge- mäss Raumplanungsgesetz verpflichtet. Eine aktuelle Studie des Bundesamts für Wohnungswesen („Günstiger Miet- wohnungsbau ist möglich“, 2012) hat ausserdem gezeigt, dass es auch ohne Subventionierung und zu marktübli- chen Bodenpreisen und Renditen mög- lich ist, günstige Wohnungen zu erstel- len. Dafür muss die Wohnfläche etwas verringert werden und der Ausbaus- tandard einfach gehalten werden. Auf der gleichen Fläche wohnen so mehr Menschen, was auch der stets gepredig- ten Maxime des verdichteten Bauens entspricht. Das Ziel von mehr günstigen Wohnungen kann also auch über ent- sprechende Anreize (bspw. Aufhebung der maximalen Ausnützungsziffer) für
abgelehnt. Der HEV Schweiz bedauert diesen knappen Entscheid und hofft, dass die Rechtskommission des Natio- nalrates an ihrer Unterstützung festhält und für die Untermiete klare praxis- taugliche Regeln schafft. Damit können die heutigen Auswüchse künftig wirk- sam bekämpft werden. Volksinitiative „Mehr bezahlbare Wohnungen“ Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband hat eine Volksinitiative unter demTitel „Mehr bezahlbare Woh- nungen“ lanciert. Der Sammelstart für die Unterschriften war am 4. September 2015. Am 8. Oktober wurde dieInitiative mit 106‘000 gültigen Unterschriften in Bern eingereicht.
private Investoren und ohne den Ein- satz von Steuergeldern erreicht werden.
Auch die Forderung der Initianten, energetische Sanierungen dürften nicht zum Verlust von preisgünstigen Woh- nungen führen, geht an der Realität vor- bei. Die staatlichen Förderprogramme für energetische Sanierungen decken nur einen kleinen Teil der erforderli- chen Investitionen, welche Vermieter für die energetisch sinnvolle Sanierung aufwenden müssen. Wenn die privaten
"Die Initiative zwingt den Staat stets zu neuen Ausgaben , um die ange- strebte Quote von 10% gemein- nützigen Wohnungen zu erreichen – auch wenn es gar nicht mehr Wohnungen braucht."
Investitionen für Sanierungen nicht durch entsprechende Mietzinsanpas- sungen verzinst werden dürfen, gibt es überhaupt keine Anreize die Energieef- fizienz von Wohngebäuden zu steigern, was den gesellschaftlichen Zielen ener- gieeffizienter Gebäude sowie der Ver- meidung von CO 2 entgegenläuft.
14
15
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
„In der Schweiz gibt es 973‘819 Einfamilienhäuser .“ (BFS, 2015)
16
17
JAHRESBERICHT 2016
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Raumplanung und Bodenrecht
2. Revisionsetappe Raumplanungsgesetz (RPG) Nachdem der HEV Schweiz gemeinsam mit den Kantonen und Gemeinden so- wie dem Schweizerischen Gewerbe- verband (sgv) und bauenschweiz eine unmittelbare zweite Revision des Raumplanungsgesetzes abgewendet hatte, hat der Bundesrat Ende 2015 das weitere Vorgehen bekannt gegeben. Während der Bundesrat aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen in der Vernehmlassung auf eine Gesamtrevisi- on verzichten will, sollen folgende drei Kernthemen weiter verfolgt werden: Bauen ausserhalb der Bauzonen, Raum- planung im Untergrund sowie Raum- planung in funktionellen Räumen. Für die drei Themen wurden Arbeits- gruppen mit Vertretern aus Bund, Kan- tonen und Gemeinden eingesetzt. Der Schutz des Kulturlandes (Fruchtfolge- flächen) wurde als Thema aus der Vor- lage herausgelöst und soll durch die Überarbeitung des Sachplans Frucht- folgeflächen gewährleistet werden. Die Botschaft für die zweite Revisionsetappe des Raumplanungsgesetzes soll Mitte 2017 vorliegen.
Lex Koller Im Juni 2014 hatte das Parlament zwei Motionen von Nationalrätin Jacqueline Badran zur Verschärfung der Lex Kol- ler abgelehnt. Schon damals hatte der Bundesrat jedoch angekündigt, das Ge- setz zu überprüfen. Nachdem die Ver- nehmlassung für Anfang 2016 angekün- det gewesen war, verschwand die An- kündigung zwischenzeitlich von der auf www.admin.ch publizierten Vernehm- lassungsliste. Inzwischen ist die Eröff- nung der Vernehmlassung für Dezem- ber 2016 angekündigt worden. Den wenigen bereits vorhandenen In- formationen zur Vernehmlassung ist zu entnehmen, dass ein weiterer Anlauf zur Verschärfung der Lex Koller unter- nommenwerden soll. Insbesondere sol- len die ausländischen Investitionen in börsenkotierte Immobiliengesellschaf- ten sowie Geschäftsliegenschaften be- schränkt werden. Der HEV Schweiz wird sich gegen eine Verschärfung der Lex Koller einsetzen. Börsenkotierte Immobiliengesellschaf- ten, welche von einer Beschränkung
Auch die Beschränkung ausländischer Investitionen in Geschäftsliegenschaf- ten ist kontraproduktiv. Häufig geht es bei ausländischen Käufen von Ge- schäftsliegenschaften um die Weiter- führung des gewohnten Betriebs. Gera- de für Hotels wurden auch schon in der Vergangenheit Ausnahmen von der Lex Koller gefordert- und dies aus gutem Grund. Viele Grossfirmen haben eige- nen Immobilienbesitz und sind aber mehrheitlich im Besitz ausländischer Investoren. Beispielehierfür sindNestlé, Novartis oder Syngenta. Eine Änderung der Lex Koller könnte also auf solche Firmen einen Einfluss haben. Bei vie- len überwiegend im ausländischen Be- sitz befindlichen Unternehmen in der Schweiz sind aber eigene Liegenschaf- ten eine Selbstverständlichkeit. Wollen wir denn ausländische Investitionen in neue und bestehende Firmen in der Schweiz und das Schaffen von neuen Arbeitsplätzen verhindern? Zudem ist nicht ganz klar, warumder Marktzugang bei den Gewerbeflächen verringert wer- den soll – in diesem Bereich sind schon seit einiger Zeit sinkende Mieten zu be- obachten. Die Abkehr von der gelten- den Regelung würde ein wichtiges Käu- fersegment ausschliessen. In der momentanen Situation gibt es keinen Grund die Lex Koller zu ver- schärfen.
der ausländischen Investitionen betrof- fen wären, besitzen nur gerade 5% der Wohnungen in der Schweiz. Da die Ka- pitalmärkte international sind, kann je- der (ob Schweizerin oder nicht) Anteile an Firmen kaufen, die an der Schweizer Börse gehandelt werden. Schon heute müssen daher Firmen, die einen grö- sseren Wohnanteil im Portfolio haben sicherstellen, dass sie nicht plötzlich ausländisch beherrscht sind – sonst fal- len sie selbst unter die Lex Koller. Dies geschieht beispielsweise über Aktio- närsbindungsverträge. Wenn man nun die ausländischen Investitionen ganz verbieten wollte, dann müsste jede Transaktion an der Börse auf die Na- tionalität des Käufers geprüft werden, was sehr unpraktisch erscheint. Daraus könnte sogar folgen, dass die Immobi- liengesellschaften aus den Schweizer Indizes entfernt werden müssten. Dies wiederum hätte Liquiditätsschwierig- keiten und Preisrückgänge zur Folge, worunter die Schweizer Investoren (also mehrheitlich Pensionskassen) so- wie die Immobilienwirtschaft ganz all- gemein leiden würden.
kann, “wenn der Eigentümer nachweist, die Wohnung öffentlich ausgeschrieben und erfolglos nach Personen gesucht zu haben, die die Wohnung gegen ange- messenes Entgelt regelmässig nutzen“. Die Gemeinde Leytron im Kanton Wal- lis hatte im Dezember 2014 die Baube- willigung für zwei Mehrfamilienhäuser mit 44 Wohnungen erteilt. Die Woh- nungen wurden als Zweitwohnungen bewilligt und die Gemeinde ergänzte die Baubewilligung nachträglich mit der Auflage, die Wohnungen seien als Erstwohnungen zu nutzen, als das Bun- desgericht die Zweitwohnungsinitiative im Jahr 2013 als unmittelbar anwendbar bezeichnete. Das Bundesgericht bezeichnete eine Nachfrage nach 44 Wohnungen in einer Ortschaft mit 700 Einwohnern als un- verhältnismässig. Bei den Abklärungen zur Vermittelbarkeit als Erstwohnung hätten die Vorinstanzen insbesondere die Leerstandsquoten von Wohnungen des entsprechenden Typs und bei der Bauherrschaft Angaben zu den poten- tiellen Käufern zu ermitteln. Auch sei zu prüfen, ob aufgrund der Lage, der Beschaffenheit und des Preises der Ver- kauf oder die Vermietung als Erstwoh- nungen möglich sei.
Umsetzung Zweitwohnungsgesetz
Am 20. März 2015 hat das Parlament das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) ver- abschiedet. Die Referendumsfrist ist ungenutzt verstrichen. Am 4. Dezem- ber 2015 verabschiedete der Bundesrat ausserdem die Zweitwohnungsverord- nung (ZWV). Gesetz und Verordnung sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Damit ging das lange Ringen um die Umsetzung der Zweitwohnungsinitiati- ve zu Ende und für die betroffenen Ge- meinden, Investoren und Eigentümer herrscht wieder Planungssicherheit. Der HEV Schweiz hatte sich in der Ver- nehmlassung für eine massvolle Umset- zung der Initiative eingesetzt, da diese als zu radikal erachtet wurde. Das nun vorliegende Gesetz erfüllt die Forderun- gen des HEV der Besitzstandsgarantie und der bewilligungsfreien Umnutzung auf zufriedenstellende Weise. Nachdem das Zweitwohnungsgesetz seit Januar 2016 in Kraft ist, haben verschiedene Entscheide des Bundesgerichts Hinwei- se auf die genaue Interpretation gelie- fert. Der Entscheid weist auf den Artikel 14 Abs 1 Lit a hin, gemäss dem die Nutz- ungsbeschränkung aufgehoben werden
18
19
JAHRESBERICHT 2016
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
tig Verwaltungsstellen sowie bestimmte Unternehmungen und Berufsgruppen Grundbuchinformationen auf elektro- nischemWeg beziehen können. Neu soll die Führung des Grundbuchs mittels eines Personenidentifikators zu- lässig sein. Vorgesehen ist die Verknüp- fung mit der AHV–Versichertennummer. Der HEV Schweiz hat erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit und Eignung der AHV– Nummer für das Grundbuch und befürchtet die Verknüpfung der Grund- stücksdaten mit anderen Registern. Zu-
des Engagements der SIX Group geht. Sie ist eine private Unternehmung, die von Banken und Versicherungen kon- trolliert wird. Die SIX Group ist somit Partei im Immobilien- und Hypothe- karmarkt. Aufgrund der geplanten Auf- bau- und Ablauforganisation wird die SIX Group in Zukunft eine zentrale Rol- le im Grundbuchwesen spielen. Das ist aus aufsichts- und datenschutzrecht- lichen Gründen problematisch. Nach Ansicht des HEV Schweiz kann für die Erfüllung der hoheitlichen Befugnis-
an den Bundesrat zurückzuweisen und beantragt, die Vorlage im folgenden Sin- ne zu überarbeiten: 1. Die von der SIX Terravis AG ange- botenen Dienstleistungen einer Nut- zung des informatisierten Grundbuchs sind in eine öffentlich-rechtliche Trä- gerschaft unter überwiegendem Ein- fluss des Bundes oder der Kantone zu überführen. Dabei sind unterschied- liche Organisationsformen zu prüfen, namentlich eine Eingliederung in die Bundesverwaltung, eine Aktiengesell- schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. 2. Als Personenidentifikator im Grund- buch ist statt der AHV-Versicherten- nummer ein neuzuschaffender sektori- eller Personenidentifikator vorzusehen. Die entsprechenden Kosten, die Infra- struktur und die personellen Aufwände sind vom Bund zu tragen. 3. Der Bundesrat wird beauftragt, aus- zuführen, wie dieMotion Egloff 15.3319, «Zugriffsverträge zum elektronischen Grundstückinformationssystem stren- ger regeln» (vom Parlament noch nicht behandelt), in der Grundbuchverord- nung umgesetzt werden kann. Das Geschäft wird als nächstes von der Rechtskommission des Ständerates be- handelt.
"Sensible Daten der Grundeigentümer müssen geschützt werden . Um Missbräuche aufzudecken sollen sie deshalb ein Einsichtsrecht in die elektronischen Abfrageprotokolle erhalten. "
Volksinitiative Ernährungssicherheit
Elektronisches Grundbuch eGRIS
insbesondere auch durch den Sach- plan Fruchtfolgeflächen. Zudem hat der Bundesrat bereits beschlossen, den Schutz des besonders wertvollen Acker- landes (Fruchtfolgeflächen) durch die Überarbeitung des Sachplans Frucht- folgeflächen zu verbessern und entspre- chend Vorschläge hierzu zusammen mit den Kantonen zu erarbeiten. Der Nationalrat hat die Initiative in der Frühjahrssession intensiv diskutiert und entgegen der Empfehlung des Bun- desrats und der vorberatenden Kom- mission angenommen. Die zuständige Kommission des Stän- derats hat einen direkten Gegenvor- schlag zur Initiative ausarbeiten lassen. Bezüglich Kulturlandschutz enthält der Gegenvorschlag keine Änderungen. Der HEV Schweiz lehnt daher den Ge- genvorschlag ebenfalls ab. In der Win- tersession 2016 hat der Ständerat den Gegenvorschlag angenommen und da- mit die Initiative abgelehnt. Somit geht das Geschäft zurück an den Nationalrat.
dem soll künftig die landesweite Suche nach Grundstücken möglich sein. Das eGRIS war ursprünglich für die grund- stücksbezogene Suche konzipiert. Nun soll von diesem Grundsatz abgewichen werden. Dies ist eine erhebliche Kompe- tenzausweitung zugunsten des Bundes. Der HEV Schweiz fordert, dass die be- rechtigten Behörden bereits im Zivilge- setzbuch abschliessend zu nennen sind. Im Rahmen der laufenden Revision des Zivilgesetzbuches sollen die Kanto- ne zudem ermächtigt werden, private Unternehmungen im Zusammenhang mit der Grundbuchführung beizuzie- hen. Konkret sollen die Kantone private Aufgabenträger einsetzen können, um die Dienstleistungen betreffend Zu- griff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, Auskunft über ohne Interessennachweis einsehbare Da- ten des Hauptbuchs sowie den elekt- ronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt zu verwirklichen. Der HEV Schweiz befürchtet, dass es da- bei um den Ausbau und die Sicherung
se im Bereich der Grundbuchführung nicht in die Hände eines Marktplayers übergeben werden. Für die Organisa- tion und für den Betrieb kommen nur eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft oder eine unabhängige privatrechtliche Organisation im Mehrheits-Eigentum der Kantone in Frage. Der Nationalrat beschloss am 14. Juni 2016 die Vorlage
Bereits 2014 hat der Schweizerische Bauernverband die Volksinitiative „Für Ernährungssicherheit“ bei der Bundes- kanzlei eingereicht. Der Bauernverband verlangt einen Verfassungsartikel zur Stärkung und Sicherung der Bevölke- rung mit Lebensmitteln aus vielfältiger und nachhaltiger einheimischer Pro- duktion. Der Verfassungsartikel ver- langt hierzu neben anderen Punkten wirksame Massnahmen des Bundes gegen den Verlust von Kulturland. Spä- testens zwei Jahre nach Annahme der Initiative müssten entsprechende Ge- setzesbestimmungen vorliegen. Der HEV Schweiz lehnt die Initiative ab. Dabei äussert sich der Verband aller- dings nur zu den Aspekten, welche die Raumplanung betreffen, nicht aber zu den Methoden der Nahrungsmittelpro- duktion. Der geforderte Schutz des Kul- turlandes ist bereits durch die Raum- planungsgesetzgebung gewährleistet,
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) soll im Be- reich Grundbuch revidiert werden, damit der Modernisierung des Grund- buchs, der elektronischen Grundbuch- führung, Rechnung getragen wird. Seit dem Sommer 2015 beschäftigen sich das Parlament und die Kommissionen mit der Revision. Das vom Bund begründete Projekt eGRIS befasst sich mit der Standardisie- rung und Weiterentwicklung des kanto- nal organisierten und mit verschiede- nen Systemen geführten Grundbuchs. eGRIS heisst elektronisches Grund- stücksinformationssystem. Im Jahr 2009 wurde die SIX Group mit dem Aufbau und der technischen Umsetzung des Projekts sowie dem fortlaufenden Be- trieb der Plattform Terravis beauftragt. Mit der Realisierung des eGRIS wurde ein zentrales, elektronisches, kanton- sübergreifendes Auskunftssystem für Grundbuchdaten geschaffen. Via das Abfrageportal Terravis werden zukünf-
20
21
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
„Die Wohneigentum squote der Schweizer ist mit 37 Prozent die kleinste in ganz Westeuropa.“ (BFS, 2014)
22
23
JAHRESBERICHT 2016
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Energie und Umwelt
Energiestrategie 2050
Klimapolitik nach 2020 - Revision CO 2 -Gesetz Das Klimaabkommen von Paris ver- pflichtet die Staaten zu Reduktions- massnahmen gegen den globalen Tem- peraturanstieg. Das geltende CO 2 - Gesetz verlangt vom Bundesrat recht- zeitig Vorschläge für weitere Vermin- derungsziele für die Zeit nach 2020. Mit der Totalrevision sollen die Umsetzung des Abkommens von Paris sowie Ziele bis 2030 festgelegt werden. Die Revision des CO 2 -Gesetzes sieht vor, dass die CO 2 -Emmissionen von Gebäuden, die mit Brennstoffen be- heizt werden, imDurchschnitt der Jahre 2026 und 2027 mindestens um 51% un- ter dem Niveau von 1990 liegen sollen. Wird diese Reduktion nicht erreicht, will der Bundesrat fossil betriebene Hei- zungsanlagen (d.h. beheizt mit Erdöl, Erdgas oder Kohle) bei Neubauten und bei bestehenden Bauten bei vollständi- gem Ersatz von Heizanlagen verbieten. Der Gebäudebereich hat beimCO 2 -Aus- stoss seine Hausaufgaben gemacht. Der Ausstoss wurde gegenüber 1990 um 23,6% gesenkt. Das Festsetzen von Vorschriften im Gebäudebereich ob- liegt den Kantonen. Der Bund über- schreitet mit den Sanktionen zum Ver- bot von fossilen Heizungen klar seinen Kompetenzspielraum. Zudem sieht die Revision vor, dass die CO 2 -Abgabe auf Brennstoffe durch den Bundesrat bis auf 240 Franken pro Tonne CO 2 erhöht werden kann (64 Franken/100 Liter Öl). Dies entspricht einer Verdreifachung der heutigen Abgabe. Damit würde bei einem aktuellen Ölpreis von 75 Fran- ken/100 Liter der Ölpreis durch Abga- ben bestimmt. Gemäss CO 2 -Gesetz wird ein Drittel des Ertrages aus der CO 2 -Abgabe, höchs- tens aber 450 Millionen Franken pro
getische Massnahmen. Neu wird es möglich sein, noch nicht berücksich- tigte Aufwendungen in den nächstfol- genden zwei Steuerperioden geltend zu machen. Zudem werden die Abbruch- kosten bei einem energetischen Ersatz- neubau den abziehbaren Massnahmen gleichgesetzt. Nicht mehr zur Diskus- sion stand zuletzt die Erreichung eines energetischen Mindeststandards für die steuerliche Abzugsfähigkeit. Der HEV Schweiz konnte genügend gut darle- gen, dass durch eine solche Hürde viele wertvolle Einzelerneuerungsmassnah- men im Keim erstickt würden. Bereits vor der Schlussabstimmung im Parlament wurde das Referendum ge- gen die Gesetzesvorlage ergriffen. An- lässlich der Vorstandsitzung im Okto- ber hat der Vorstand des HEV Schweiz entschieden, das Referendum nicht aktiv zu unterstützen. Wenn auch nicht alle Beschlüsse im Sinne des Verbandes sind, rechtfertigen diese den Aufwand eines Referendums und einer Abstim- mungskampagne nicht.
Eigenbedarf. Dies bis zum Weiterver- kauf des selbsterzeugten Stromes an die Mieter. Auch wenn aus Mietrechtlicher Sicht hierzu noch nicht alle Eventualitä- ten geregelt sind. Für den Netzzuschlag auf Strom wur- de der Spielraum nach oben erweitert. Auch darf der Bund den Kantonen in Zukunft die Wirkungsgrade für Heizun- gen vorschreiben. Das Fördervolumen aus der CO 2 -Abgabe soll von 300 auf 450 Millionen Franken erhöht werden. Wer Fördergelder bezieht, wird nicht dazu verpflichtet auf mietrechtliche Belange, z. B. einem Verzicht auf Leerkündigung, Rücksicht nehmen zu müssen. Am längsten gerungen haben die Räte um die steuerlichen Abzüge für ener-
Beide Kammern haben im Berichtsjahr zweimal zur Energiestrategie 2050 ge- tagt. Der Nationalrat nutzte die Früh- jahrssession und der Ständerat be- schäftigte sich in der Sommersession mit dem Geschäft. In der Herbstsession bereitete der Nationalrat zu verschiede- nen letzten Differenzen Kompromisse vor, welche anschliessend auch vom Ständerat abgesegnet wurden. Somit konnte nach drei Jahren und 26 Tagen die Parlamentsdebatte abgeschlossen werden. Für die Hauseigentümer bringt die Energiestrategie ein klares Bekenntnis zur Eigenstromproduktion und dem
Jahr, für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emmissionen von Gebäuden verwendet. Die Gewäh- rung der Finanzhilfen an die Kantone soll bis Ende 2025 befristet werden. Der HEV Schweiz spricht sich gegen eine solche Befristung aus. Solange Abgaben erhoben werden, sollen auch die ent- sprechenden Beiträge fliessen. Anpassungen Energieverordnung EnV Erneut hat die Energieverordnung ver- schiedene Erneuerungen erfahren und seitens HEV Schweiz wurde dreimal zu unterschiedlichen Änderungen Stellung genommen. Im Februar drehte sich die Vernehmlas- sung um die Verschiebung des Verbots von Halogenleuchten auf 2018, analog zur europäischen Gesetzgebung. Weit sinnvoller wäre es ganz auf ein Verbot zu verzichten bis die Forschung bewiesen hat, dass von den Ersatzprodukten keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu erwarten sind.Nur drei Monate später endetedienächsteVernehmlassung zum Netzzuschlag auf Strom. Dieser wurde per 1. Januar 2017 von 1,3 auf 1,5 Rp./ kWh angehoben. Seit Ende 2013 ist die Stromabgabe jährlich um mindestens
0,2 Rp. gestiegen und fällt 2017 bereits über drei Mal so hoch aus wie bei deren Einführung vor vier Jahren. Ein Ende des Anstieges ist noch nicht in Sicht.Mit der letzten Revision welche im Juli vorgelegt worden ist, wurden zwei weitere Sen- kungsrunden der Kostendeckenden Ein- speisevergütung (KEV) auf anfangs April und anfangs Oktober 2017 angekündigt. Total wird eine Senkung, je nach Anla- genkategorie, zwischen 11% bis zu 28% innert Jahresfrist umgesetzt. Dabei glei- chen sich die Fördersätze für grosse und kleine Anlagen immer mehr an.
"Die Energiestrategie ist zwar nicht in allen Belangen im Sinne des Verbandes, die Steuerabzüge für energetische Sanierungen sind jedoch ein Erfolg für den HEV Schweiz."
24
25
gen Ressourcenschonung und Umwelt- schutz aus. Aber die Initiative schoss über das Ziel hinaus und war aus drei Gründen abzulehnen. Sie war erstens nicht umsetzbar, zweitens führte sie zu massiv mehr Steuern und drittens zu mehr Verboten. Die Initiative war ge- mäss Bundesrat nicht umsetzbar. Das Ziel der Initiative, die Ressourcenver- brauchreduktion auf 65%, konnte nicht erreicht werden. Maximal denkbar wäre eine Reduktion um 40%, was aber nur mit einschneidenden Konsequenzen für die Wirtschaft und die Bevölkerung erreichbar wäre. Zudem würden mit- tels Lenkungsabgaben weitere, unnö- tige Steuern geschaffen, um Güter und Dienstleistungen gezielt zu verteuern. JAHRESBERICHT 2016
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Umsetzung der Mustervor- schriften im Energiebereich (MuKEn) Nach der Verabschiedung der MuKEn 2014 im Januar 2015, sind die einzel- nen Kantone nun daran, die MuKEn in die kantonalen Energiegesetze zu über- nehmen. Allen voran ist hier der Kan- ton Jura welcher die MuKEn bereits per 1. Januar 2017 umsetzen will. Dies aller- dings ohne das Modul Ersatzpflicht bei fossilen Heizungen. Ebenfalls auf dieses Modul verzichtet hat der Kanton Uri in seiner Vorlage. Zusätzlich wurden weitere sechs Mo- dule des Basismoduls gestrichen. Im Frühjahr erlitt der Regierungsrat jedoch Schiffbruch. Der Landrat ist nicht auf die Vorlage eingetreten und hat das Ge- schäft an die Regierung zur Überarbei- tung zurückgewiesen. In der zweiten Jahreshälfte führten die Kantone Luzern, Bern und Solothurn die Vernehmlassungen zu Ihren Ener- giegesetzrevisionen durch. Alle drei Kantone haben das Basismodul der MuKEn weitgehend vollständig über- nommen. Dabei hat der Kanton Bern ein spezielles Vorgehen gewählt. Sämt- liche auf Verordnungsebene umsetzba- ren Module und Vorgaben wurden be- reits auf den 1. September 2016 in Kraft gesetzt. Die beiden Basel setzen ihre Gebäude- energievorschriften innerhalb eines Rahmengesetzes um. Bei beiden sind die parlamentarischen Beratungen je- doch noch im Gange und es ist mit ent- sprechenden Volksabstimmungen zu rechnen. In allen Kantonen haben sich die ent- sprechenden Kantonalsektionen ver- nehmen lassen und zum Teil aktiv das Gespräch mit der Regierung gesucht. Die weiteren Beratungen werden ver- folgt und wo nötig Einfluss genommen.
Volksinitiative „Für eine nachhaltige und ressourcen-
Der Konsum würde maximal gedross- elt. Des Weiteren müsste der Quadrat- meterverbrauch von Wohnflächen ein- geschränkt und die Raumtemperatur erheblich gesenkt werden. Hauseigen- tümer sind im Bereich Umwelt schon lange aktiv und dies auf freiwilliger Ba- sis. So investieren sie bereits jährlich 15 Milliarden in die Sanierung von Altbau- ten und energetische Massnahmen. Die Erneuerungsraten entsprechen dem Lebenszyklus der Gebäudeteile. Fens- ter werden im Schnitt alle 16-30 Jahre modernisiert, Fassaden und Dächer in etwas längeren Abständen. Auch bei Neubauten halten viele Schweizer Bau- herren freiwillig höhere Standards ein als gesetzlich vorgeschrieben. Rund
wird, dass er auf die Weltbevölkerung hochgerechnet eine Erde nicht über- schreitet. Das heisst, dass der Ressour- cenverbrauch um 65% gesenkt werden müsste. Der Bundesrat hielt die Initi- ative für nicht umsetzbar, weshalb er einen indirekten Gegenvorschlag, eine Revision des Umweltschutzgesetzes, ausarbeitete. Der Nationalrat lehnte jedoch den Gegenvorschlag am 1. De- zember und der Ständerat lehnte diesen am 3. Dezember 2015 ab. Die Initiative gelangte in der Folge am 25. September 2016 vors Volk. Der HEV Schweiz lehnte die Initiative entschieden ab und lan- cierte eine Gegenkampagne mit Testi- monials und Plakaten. Grundsätzlich spricht sich der HEV Schweiz nicht ge-
13% der Neubauten entsprechen Mi- nergie Vorschriften. Durch diese Inves- titionen und bereits strengen Vorgaben liess sich der Energiebedarf von 1990 bis 2011 um 22% senken. Das zeigt, dass Wohnen energieeffizienter geworden ist. Es braucht keinen Zwang. Die Haus- eigentümer übernehmen bereits genug Verantwortung. Aus diesen Gründen lehnte der HEV Schweiz wie auch der Bundesrat und das Parlament diese grüne „Verbotswirtschaft“ klar ab. Der HEV Schweiz war hoch erfreut, dass das Volk die Initiative am 25. September 2016 klar mit 63.6% Nein Stimmen ver- worfen hat.
effiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)“
Die von der Grünen Partei am 6. Sep- tember 2012 eingereichte Volksiniti- ative „Für eine nachhaltige und res- sourcenschonende Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)“ wollte eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft schaffen und dafür sorgen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit das Potenzial der natürlichen Ressourcen nicht be- einträchtigt. Die Initiative verlangte, dass der ökologische Fussabdruck der Schweiz bis im Jahr 2050 so reduziert
26
27
Weitere politische Sachthemen
Weitere politische Sachthemen
„Im Durchschnitt bewohnen die Schweizerinnen und Schweizer 48m 2 Wohnfläche. “ (BFS, 2014)
28
29
JAHRESBERICHT 2016
Weitere politische Sachthemen
WEITERE POLITISCHE KERNTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene
muss diese Mängelrüge in der Regel spätestens innert sieben Tagen nach der Entdeckung des Mangels erfolgen. Ansonsten gilt das gesamte Bauwerk unwiderruflich als genehmigt und ein Haftungsanspruch gegenüber dem Un- ternehmer ist verwirkt. Vielen Immobi- lieneigentümern ist diese enorm kurze Frist gar nicht bekannt. Die Sofortrüge gilt in der Bauwirtschaft als unange- messen. Vereinbaren die Parteien die SIA Norm 118 als Vertragsbestandteil, können Mängel zumindest in den ers- ten zwei Jahren nach erfolgter Abnah- me jederzeit gerügt werden. Die SIA Norm 118 ist jedoch eine allgemeine Geschäftsbedingung eines Vereins und gilt daher nur, wenn sie vereinbart wur- de. Eine derart strenge Regelung wie im geltenden Art. 370 Abs. 3 OR ist interna- tional völlig unüblich und ist weder fair noch zeitgemäss. Die Rechtskommissi- on des Nationalrats hat demNationalrat eine Fristverlängerung für die Ausarbei- tung eines Gesetzesentwurfs beantragt. Angesichts der Tatsache, dass weitere Vorstösse zu diesem Thema hängig sind, unter anderem die Parlamentari- sche Initiative Gössi, „Für verbindliche Haftungsregeln beim Kauf neuer Woh- nungen“, macht es nach Meinung des HEV Schweiz Sinn, die Frist zu verlän- gern, damit eine fundierte, ausgewo-
die Abdeckung eines Risikos, das sich statistisch gesehen nur alle 500 Jah- re ereignet. Der fehlende Rückhalt bei den Hauseigentümern ist für den HEV Schweiz aber der wichtigste Grund für die Ablehnung des Obligatoriums. Weiter bestehen auf dem schweizeri- schen Versicherungsmarkt schon heute verschiedene Versicherungsprodukte für das Risiko Erdbeben. Eine weitere Zwangsvorschrift für Eigentümer ist auch deshalb unnötig. Der Bundesrat hat sich eingehend und umfassend mit der Thematik obligatorische Erdbeben- versicherung auseinandergesetzt und
gene Lösung gefunden werden kann. Der Nationalrat stimmte der Fristver- längerung bis zur Herbstsession 2018 erfreulicherweise am 30. September 2016 zu.
CO 2 -Verordnung Der Bund hat auf Ende 2016 das na- tionale Förderprogramm „Das Ge- bäudeprogramm“, gespiesen aus der CO 2 -Teilzweckbindung, beendet und übergibt die Verantwortung für die Förderung von energetischen Mass- nahmen an Gebäuden fortan ganz den Kantonen. Damit die Gelder aus der Teilzweckbindung an die Kanto- ne ausbezahlt werden können, wurde mit jedem Kanton eine Programmver- einbarung abgeschlossen. Hierzu war vorgängig jedoch eine Revision der CO 2 -Verordnung notwendig, welche diese Möglichkeit nun vorsieht. In Zuge dieser Revision will der Bund den Kantonen zudem vorschreiben, dass die Gelder primär zur Förderung der besseren Wärmedämmung von Ge- bäuden einzusetzen seien. Trotz Inter- vention des HEV Schweiz anlässlich der Vernehmlassung wurde dieser Artikel so in die Verordnung aufgenommen. Im Dezember 2009 reichte Herr Stände- rat Fabio Abate eine parlamentarische Initiative ein und forderte, dass im Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), insbesondere in Art. 85a, Voraussetzungen für eine rasche Lö- sung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen seien, damit die Interessen der Personen gewahrt werden, die eine Klage auf Aberkennung einer Schuld einreichen müssen, weil die Schuld gar nie bestand oder gar getilgt ist. Ungerechtfertigte Zahlungsbefehle
Obligatorische Erdbebenversicherung
Die vom Kanton Basel-Stadt am 10. Juni 2015 eingereichte Standesinitiative „Einführung einer obligatorischen Erd- bebenversicherung“ (15.310) verlangt eine Verfassungsgrundlage für eine lan-
"Eine schweizweite obligatorische Erdbebenversicherung ist unnötig . Gemäss Umfragen ist die Mehrheit der HEV Mitglieder auch dieser Meinung . "
desweite obligatorische Erdbebenver- sicherung zu erlassen. Das Thema der obligatorischen Erdbebenversicherung gelangt immer wieder auf das politische Parkett. Der HEV Schweiz spricht sich gegen ein Versicherungsobligatorium aus. Für den HEV Schweiz ist eine Ver- sicherung nicht der richtige Ansatz für
kam zum Ergebnis, dass sich aufgrund des fehlenden Konsenses ein Erdbe- benobligatorium nicht umsetzen lasse. Der HEV Schweiz ist hoch erfreut, dass der Ständerat am 20. September 2016 der Standesinitiative keine Folge gege- ben hat.
der Ständerat dem Nationalrat teilweise gefolgt ist, ist der HEV Schweiz der Mei- nung, dass eine solche Änderung den Interessen der Gegenparteien und ins- besondere der Vermieter widerspricht. Denn schon heute ist die Aussagekraft des Betreibungsregisterauszugs sehr beschränkt und es ist Geschäftspartnern angeraten, zusätzlich eine Wohnsitz- bzw. Sitzbestätigung zu verlangen. Es ist daher nicht richtig, wenn nun diese einzig verbleibende Auskunftsmöglich- keit massiv eingeschränkt wird. Denn würde das SchKG entsprechend geän- dert werden, werden Einträge einerseits nicht gelöscht, sondern den Dritten das Einsichtsrecht verwehrt, und anderer- seits würden neu auch gerechtfertigte Betreibungen „gelöscht“. Zudem hat das Bundesgericht die Voraussetzungen für die allgemeine Feststellungsklage in seiner aktuel- len Rechtsprechung bereits gelockert
(Urteilsnmmer 4A_414/2014). Eine wei- tere Schlechterstellung von Vermietern, Verwaltungen und Geschäftspartnern ist nicht geboten, so dass eine Anpas- sung des SchKG abzulehnen ist.
Faire Rügefristen im Werkvertragsrecht
Die Parlamentarische Initiative von alt Nationalrat Markus Hutter „Für faire Rügefristen im Werkvertragsrecht“ will den Artikel 370 Abs. 3 OR dahingehend ändern, dass Mängel, die erst nach der Bauabnahme zu Tage treten, innert 60 Tagen nach Entdeckung gerügt werden können. Der HEV Schweiz begrüsst die- sen Vorstoss. Gemäss heutiger Fassung von Art. 370 Abs. 3 OR müssen Mängel, die bei der Bauabnahme noch nicht erkennbar waren, sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
Während sich der Nationalrat für den Vorstoss ausgesprochen hat und auch
30
31
Made with FlippingBook Annual report