HEV Jahresbericht 2016

JAHRESBERICHT 2016

Weitere politische Sachthemen

WEITERE POLITISCHE KERNTHEMEN Ausgewählte Vorstösse auf Bundesebene

muss diese Mängelrüge in der Regel spätestens innert sieben Tagen nach der Entdeckung des Mangels erfolgen. Ansonsten gilt das gesamte Bauwerk unwiderruflich als genehmigt und ein Haftungsanspruch gegenüber dem Un- ternehmer ist verwirkt. Vielen Immobi- lieneigentümern ist diese enorm kurze Frist gar nicht bekannt. Die Sofortrüge gilt in der Bauwirtschaft als unange- messen. Vereinbaren die Parteien die SIA Norm 118 als Vertragsbestandteil, können Mängel zumindest in den ers- ten zwei Jahren nach erfolgter Abnah- me jederzeit gerügt werden. Die SIA Norm 118 ist jedoch eine allgemeine Geschäftsbedingung eines Vereins und gilt daher nur, wenn sie vereinbart wur- de. Eine derart strenge Regelung wie im geltenden Art. 370 Abs. 3 OR ist interna- tional völlig unüblich und ist weder fair noch zeitgemäss. Die Rechtskommissi- on des Nationalrats hat demNationalrat eine Fristverlängerung für die Ausarbei- tung eines Gesetzesentwurfs beantragt. Angesichts der Tatsache, dass weitere Vorstösse zu diesem Thema hängig sind, unter anderem die Parlamentari- sche Initiative Gössi, „Für verbindliche Haftungsregeln beim Kauf neuer Woh- nungen“, macht es nach Meinung des HEV Schweiz Sinn, die Frist zu verlän- gern, damit eine fundierte, ausgewo-

die Abdeckung eines Risikos, das sich statistisch gesehen nur alle 500 Jah- re ereignet. Der fehlende Rückhalt bei den Hauseigentümern ist für den HEV Schweiz aber der wichtigste Grund für die Ablehnung des Obligatoriums. Weiter bestehen auf dem schweizeri- schen Versicherungsmarkt schon heute verschiedene Versicherungsprodukte für das Risiko Erdbeben. Eine weitere Zwangsvorschrift für Eigentümer ist auch deshalb unnötig. Der Bundesrat hat sich eingehend und umfassend mit der Thematik obligatorische Erdbeben- versicherung auseinandergesetzt und

gene Lösung gefunden werden kann. Der Nationalrat stimmte der Fristver- längerung bis zur Herbstsession 2018 erfreulicherweise am 30. September 2016 zu.

CO 2 -Verordnung Der Bund hat auf Ende 2016 das na- tionale Förderprogramm „Das Ge- bäudeprogramm“, gespiesen aus der CO 2 -Teilzweckbindung, beendet und übergibt die Verantwortung für die Förderung von energetischen Mass- nahmen an Gebäuden fortan ganz den Kantonen. Damit die Gelder aus der Teilzweckbindung an die Kanto- ne ausbezahlt werden können, wurde mit jedem Kanton eine Programmver- einbarung abgeschlossen. Hierzu war vorgängig jedoch eine Revision der CO 2 -Verordnung notwendig, welche diese Möglichkeit nun vorsieht. In Zuge dieser Revision will der Bund den Kantonen zudem vorschreiben, dass die Gelder primär zur Förderung der besseren Wärmedämmung von Ge- bäuden einzusetzen seien. Trotz Inter- vention des HEV Schweiz anlässlich der Vernehmlassung wurde dieser Artikel so in die Verordnung aufgenommen. Im Dezember 2009 reichte Herr Stände- rat Fabio Abate eine parlamentarische Initiative ein und forderte, dass im Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), insbesondere in Art. 85a, Voraussetzungen für eine rasche Lö- sung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen seien, damit die Interessen der Personen gewahrt werden, die eine Klage auf Aberkennung einer Schuld einreichen müssen, weil die Schuld gar nie bestand oder gar getilgt ist. Ungerechtfertigte Zahlungsbefehle

Obligatorische Erdbebenversicherung

Die vom Kanton Basel-Stadt am 10. Juni 2015 eingereichte Standesinitiative „Einführung einer obligatorischen Erd- bebenversicherung“ (15.310) verlangt eine Verfassungsgrundlage für eine lan-

"Eine schweizweite obligatorische Erdbebenversicherung ist unnötig . Gemäss Umfragen ist die Mehrheit der HEV Mitglieder auch dieser Meinung . "

desweite obligatorische Erdbebenver- sicherung zu erlassen. Das Thema der obligatorischen Erdbebenversicherung gelangt immer wieder auf das politische Parkett. Der HEV Schweiz spricht sich gegen ein Versicherungsobligatorium aus. Für den HEV Schweiz ist eine Ver- sicherung nicht der richtige Ansatz für

kam zum Ergebnis, dass sich aufgrund des fehlenden Konsenses ein Erdbe- benobligatorium nicht umsetzen lasse. Der HEV Schweiz ist hoch erfreut, dass der Ständerat am 20. September 2016 der Standesinitiative keine Folge gege- ben hat.

der Ständerat dem Nationalrat teilweise gefolgt ist, ist der HEV Schweiz der Mei- nung, dass eine solche Änderung den Interessen der Gegenparteien und ins- besondere der Vermieter widerspricht. Denn schon heute ist die Aussagekraft des Betreibungsregisterauszugs sehr beschränkt und es ist Geschäftspartnern angeraten, zusätzlich eine Wohnsitz- bzw. Sitzbestätigung zu verlangen. Es ist daher nicht richtig, wenn nun diese einzig verbleibende Auskunftsmöglich- keit massiv eingeschränkt wird. Denn würde das SchKG entsprechend geän- dert werden, werden Einträge einerseits nicht gelöscht, sondern den Dritten das Einsichtsrecht verwehrt, und anderer- seits würden neu auch gerechtfertigte Betreibungen „gelöscht“. Zudem hat das Bundesgericht die Voraussetzungen für die allgemeine Feststellungsklage in seiner aktuel- len Rechtsprechung bereits gelockert

(Urteilsnmmer 4A_414/2014). Eine wei- tere Schlechterstellung von Vermietern, Verwaltungen und Geschäftspartnern ist nicht geboten, so dass eine Anpas- sung des SchKG abzulehnen ist.

Faire Rügefristen im Werkvertragsrecht

Die Parlamentarische Initiative von alt Nationalrat Markus Hutter „Für faire Rügefristen im Werkvertragsrecht“ will den Artikel 370 Abs. 3 OR dahingehend ändern, dass Mängel, die erst nach der Bauabnahme zu Tage treten, innert 60 Tagen nach Entdeckung gerügt werden können. Der HEV Schweiz begrüsst die- sen Vorstoss. Gemäss heutiger Fassung von Art. 370 Abs. 3 OR müssen Mängel, die bei der Bauabnahme noch nicht erkennbar waren, sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

Während sich der Nationalrat für den Vorstoss ausgesprochen hat und auch

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