HEV Jahresbericht_2021

JAHRESBERICHT 2021

WEITERE POLITISCHE SACHTHEMEN Ausgewählte Vorstösse / Vorlagen auf Bundesebene

mern und den Kantonen. Die Regelung der Gebäudeversicherung liegt in der Kompetenz der Kantone. Wenn über haupt ein Bedarf für eine nationale Lö sung bei starken Erdbeben besteht, was der HEV Schweiz stark bezweifelt, ist es klar Sache der Kantone, eine Lösung zu präsentieren. Umso mehr ist nicht ver ständlich, warum die Motion eine staat lich verordnete Solidarhaftung aufs Ta pet bringt – und diese von beiden Räten nun unterstützt wird. Es braucht keine gesamtschweizerische Zwangslösung. Der HEV Schweiz wird die Umsetzung der Motion durch den Bundesrat sehr kritisch begleiten.

mächtigen dürfen. Die Umsetzung der Motion verlangt eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Zivil prozessordung (ZPO). Der Bundesrat hat hierzu eine Vernehmlassung eröff net, deren Frist am 23. Dezember 2020 endete. Mit dem Vorentwurf sollen die Bedingungen für die von einer Haus besetzung Betroffenen, um sich ihres Eigentums oder Besitzes wieder zu be mächtigen, verbessert werden. Hier für wird vorgeschlagen, den Zeitpunkt des Beginns der Reaktionsfrist, innert welcher sich der Besitzer durch Ver treibung der Hausbesetzer des Grund stücks wieder bemächtigen darf, auf den Zeitpunkt festzulegen, in welchem der Besitzer von in Anwendung nach den Umständen zumutbarer Sorgfalt von der Besitzesentziehung Kenntnis erlangt hat, beziehungsweise erlangen konnte. Die Verankerung einer fixen Frist (beispielsweise 24-72 Stunden), innert welcher die Betroffenen reagie ren müssen, wurde nicht in die Vorlage übernommen. Damit soll dem Einzel fall Rechnung getragen werden können. Der HEV Schweiz unterstützt diesen Vorschlag imGrundsatz. In der ZPO soll der Besitzesschutz effektiver gestaltet werden. Mit dem neuen Instrument der gerichtlichen Verfügung sollen die Be seitigung einer Besitzesstörung sowie die Rückgabe des Besitzes gegenüber einem unbestimmten Personenkreis unter weniger strikten Beweisanforde rungen angeordnet werden können. Damit liessen sich die zivilprozessualen Nachteile für die von einer Hausbeset zung Betroffenen vermeiden, da diesen die Passivlegitimierten (Hausbesetzer) oft unbekannt sind und im summari schen Verfahren nur der strikte Urkun denbeweis geführt werden kann. Zwar werden damit gewisse Nachteile beho ben, aber die vorgeschlagene Lösung trägt den besonderen Umständen bei einer Hausbesetzung und der Praxis

Eventualverpflichtung für Immobilieneigentümer bei Erdbeben Immer wieder gelangt das Thema einer obligatorischen nationalen Erdbeben versicherung von Neuem auf das po litische Parkett und wird – gestützt auf vertiefte Abklärungen und Arbeitsgrup pen der Versicherungen und Betroffe nen – verworfen. Auch der Bundesrat hat sich dagegen ausgesprochen. Das Parlament vertritt jedoch eine andere Auffassung. Es hat die Kommissions motion der UREK-S, 20.4329 «Schwei

zerische Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung» die ses Jahr angenommen. Wenn sich ein grosses Erbeben ereignet, sollen alle Hauseigentümer der Schweiz eine Ein malprämie leisten müssen. Diese Even tualverpflichtung soll im Grundbuch dinglich abgesichert werden. Der Bun desrat muss nun das Konzept fundiert prüfen. Die Annahme der Motion durch das Parlament ist für den HEV Schweiz nicht nachvollziehbar. Bereits für ein Obligatorium fehlt es am klaren Rück halt bei den betroffenen Grundeigentü

Vernehmlassung zur Änderung des Schweizerischen Zivilge setzbuches (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) Das Parlament hat mit der Motion Fel ler (15.3531) den Bundesrat beauftragt, die Bedingungen, insbesondere die Fristen zu lockern, unter denen sich Eigentümer von unrechtmässig besetz ten Liegenschaften gemäss Artikel 926 des ZGB ihres Eigentums wieder be

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