HEV Jahresbericht_2021

JAHRESBERICHT 2021

Weitere politische Sachthemen

ger ausgeführt werden kann. Die gefor derten Massnahmen würden nicht nur die Vertragsfreiheit weiter einschrän ken sondern auch den Vermieter in der Ausübung seines Eigentumsrechts beschränken. Hinzukommt aber noch ein weiterer Aspekt. Die Klimapolitik der Schweiz fordert vom Gebäudebe reich Massnahmen zu mehr Energieef fizenz. Wenn es mit der energetischen Verbesserung des Gebäudeparks in der Schweiz tatsächlich wirksam vor wärtsgehen soll, so lässt sich dies nicht «Pflästerlimassnahmen» erreichen. Die Forderungen des Motionärs machen das Sanieren von Wohnungen unattrak tiv und gefährden wichtige Investitio nen in den Gebäudepark Schweiz. Der Bundesrat teilt die Meinung des HEV Schweiz und beantragt die Ablehnung der Motion. Revision der Zivilprozess- ordnung hat Auswirkungen auf Immobilieneigentümer Die Revision der Zivilprozessordnung (ZPO), die das formelle Verfahrensrecht für gerichtliche Verfahren in zivilrecht lichen Streitigkeiten regelt, war 2021 Gegenstand der Beratung in der Rechts kommission des Ständerates sowie im Ständerat selber. Der HEV Schweiz unterstützt die Über arbeitung der ZPO auf die Praxistaug lichkeit und beantragte anlässlich der Beratung in der RK-S neben einigen An passungen auch eine vereinfachte Ver tretung der Vermieter/Eigentümer durch die Liegenschaftsverwaltungen nicht nur im Schlichtungsverfahren, sondern auch im Summarverfahren (z.B. bei der Ausweisung von Mietern, die nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt nicht verlassen). Eine solche Vertretungsbefugnis ist ein Bedürfnis der Praxis, denn oft kennt die Verwaltung die Gegebenheiten und die Umstände viel besser als der Eigentümer. Zudem soll die vor dem Inkrafttreten der neuen ZPO geltende „Kompetenzattraktion“ wie der eingeführt werden. Damit könnten Anfechtungen von ausserordentlichen

gationenrecht dahingehend ändern, dass Mietern im Falle einer Leerkündi gung aufgrund eines Bauvorhabens im Gebäude einen ähnlichen Schutz zu kommt wie Arbeitnehmer im Fall einer Massenentlassung (Art. 335d ff. OR). Das würde bedeuten, dass die Mieter u.A. die Möglichkeit erhalten würden Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigung vermieden werden könnte oder, dass bei Gebäuden, die haupt sächlich dem Wohnen dienen und mehr als drei Mietwohnungen haben der Vermieter verpflichtet würde, mit den Mieter:innen Verhandlungen zu führen mit dem Ziel einen Sozialplan aufzustellen (Ergebnispflicht). Mas senentlassungen von Arbeitnehmer können nicht mit einer Kündigung des Mietvertrages wegen umfassenden Sa nierungen verglichen werden. Es liegen zwei komplett verschiedene Vertrags typen mit gewichtigen Unterschieden vor. Regeln des Arbeitsrechts können nicht einfach ins Mietrecht übertragen werden. Zudem ist der Kündigungs schutz im Mietrecht bereits sehr stark ausgeprägt (Bsp.: Anfechtungsmöglich keit, kostenloses Anfechtungsverfahren, Erstreckungsmöglichkeit). Es braucht keine weiteren Schutzmassnahmen für Mieter, denn das geltende Recht trägt den betroffenen Interessen ausreichend Rechnung. Das Bundesgericht bestä tigt in konstanter und unumstrittener Rechtsprechung denn auch, dass eine Kündigung im Hinblick auf eine um fassende Sanierung gültig ist und es dem legitimen Interesse des Vermie ters entspricht ein Mietverhältnis auf zulösen, wenn das Sanierungsprojekt nach dem Auszug rascher und günsti

vorgenommen werden soll. Doch auch die «BKP-Triage» muss auf Schätzungen zurückgreifen und weist bei vielen Posi tionen einen enormen Ermessenspiel raum auf. Der Postulant geht von der Illusion aus, Sanierungsarbeiten immer «wissenschaftlich genau» in einzelne Massnahmen zerlegen zu können, bei welchen sich der wertvermehrende An teil berechnen liesse. Dem widerspricht aber sogar das Bundesgericht welches sagt, dass insbesondere bei umfassen denGebäudesanierungen die Zerlegung aller Arbeiten in werterhaltende und wertvermehrende Elemente unmöglich ist. Gemäss heutiger Rechtslage gelten bei umfassenden Sanierungen in der Regel 50 bis 70 Prozent der Kosten als wertvermehrende Investitionen, die zu einer Mietzinserhöhung ermächtigen. Der gewählte Pauschalsatz soll bewusst einen gezielten und wirksamen Inves titionsanreiz für grössere Sanierungen schaffen. Die geltende Pauschale ist an wenderfreundlich und hat sich in der Praxis etabliert. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu ist kontant und unbestritten. Die Studie «Wertver mehrende und werterhaltende Investi tionen bei umfassenden Sanierungen» ist weder repräsentativ noch rechtfertigt sie in irgendeiner Weise regulatorische Eingriffe in eine funktionierende und etablierte Praxis. Gleicher Meinung ist auch der Bundesrat in seiner ableh nenden Antwort auf das Postulat Töngi. Mo. 21.3744 Dandrès – Leerkündigungen verhindern

Die am 16. Juni 2021 eingereichte Mo tion Dandrès (21.3744) will das Obli

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