HEV Jahresbericht_2021
JAHRESBERICHT 2021
Rechtsprechung
mässiger Liegenschaftshandel vorliegt, der für die Beteiligten durchaus erheb liche steuerliche Folgen haben kann.
schaft bestehend aus Bauland und einem Wohnhaus, das sie selber be wohnte. Über 10 Jahre später grün dete die steuerpflichtige Person eine einfache Gesellschaft und brachte das Grundstück in die Gesellschaft ein. Ziel der Gesellschaft war die Überbauung des Grundstücks mit einemMehrfami lienhaus mit 8 Eigentumswohnungen. Zur Finanzierung wurde das Grund stück mit einer Hypothek in Höhe von
Im vorliegenden Fall entschied die Ei gentümerin nach langjähriger Eigen nutzung der Liegenschaft, zu ihrem Partner zu ziehen und vermietete die Wohnung mit einem unbefristeten Mietvertrag und einer beidseitigen Kündigungsfrist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Pensions kasse forderte daraufhin den geleiste ten Vorbezug zurück und begründete dies damit, dass die gesetzliche Vor aussetzung des ausschliesslichen Ei genbedarfs nicht mehr gegeben sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass Fall die Eigennutzung der Liegenschaft durch die Vermietung zwar faktisch aufgegeben wurde. Allerdings ist die Aufgabe der Eigennutzung nur vorü bergehend, denn macht eine der Par teien von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, kann die Eigentümerin die Liegenschaft wieder selber nutzen. Zu dem bewohnte die Eigentümerin die Liegenschaft lange Jahre selber und hatte den Vorbezug des Pensionskas sen-Guthabens nicht im Hinblick auf eine Investition in eine Renditeliegen schaft getätigt. Das Bundesgericht ver neinte im vorliegenden Fall daher eine Rückzahlungspflicht, da der Vorbezug des Pensionskassen-Guthabens nicht von Beginn an einzig unter einem ge winnorientieren Aspekt erfolgte. Urteil des Bundesgerichts 2C_553/2019 vom 9. März 2021 Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Frage, wann ein gewerbsmässiger Liegenschafts handel vorliegt. Ein solcher ist gege ben, wenn die steuerpflichtige Person Liegenschaften mit einer Absicht der Gewinnerzielung kauft und verkauft. Kein gewerbsmässiger Liegenschafts handel liegt nur dann vor, wenn ledig lich das eigene Vermögen verwaltet wird, z.B. durch Vermietung. Vorliegend übernahm die steuerpflich tige Person von einem Familienmit glied per Erbvorbezug eine Liegen
„Das Bundesgericht kam zu dem Urteil , dass vorliegend ein gewerbsmässiger Liegenschaftshandel zu bejahen ist.“
2.5 Mio. Franken belastet. Sechs der Wohnungen wurden in der Folge ver äussert, zwei der Wohnungen blieben im Eigentum der steuerpflichtigen Per son und wurden durch sie vermietet. Das Bundesgericht kam zu dem Urteil, dass vorliegend ein gewerbsmässiger Liegenschaftshandel zu bejahen ist. Durch die Gründung einer Gesellschaft und der Aufnahme von erheblichen Fremdmitteln und damit einherge hend einem erheblichen finanziellen und auch unternehmerischen Risiko kann nicht mehr von einer reinen Ver waltung des Privatvermögens ausge gangen werden. Zudem hielt das Bun desgericht fest, dass die Überbauung mit einem Mehrfamilienhaus und die Parzellierung der Immobilie in Stock werkeigentum, das gesondert veräu ssert wurde, ein unternehmerisches und planmässiges Vorgehen darstelle. Zudem verfügte die Gesellschaft, die sich selber „Baukonsortium“ nennt, über die Mitgesellschafterin über Fachkenntnisse im Immobilienbe reich. Aufgrund der Gesamtheit der Umstände ist davon auszugehen, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vor liegt, weshalb die Veräusserungsge winne steuerbar sind. Der Entscheid zeigt deutlich, wie schnell ein gewerbs
36
Made with FlippingBook Digital Publishing Software