HEV Jahresbericht 2022

Weitere politische Sachthemen

tung beeinträchtigt, so hat die zuständige Baupolizeibehörde zielstrebig und kon sequent einzuschreiten und deren Be seitigung bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchzusetzen. Eine Tolerierung während Jahrzehnten bei solchermassen eklatanten Verstössen ist unhaltbar. Eine Rückgängigmachung nach mehr als drei Jahrzehnten ist dagegen in vielen Fäl len unzumutbar. Dies auch aufgrund der Beweislage. Bei rund 30-jährigen Bauten sind die Baubewilligungen teilweise gar nicht mehr archiviert, sodass der Eigentü mer die Rechtmässigkeit der Baute nicht mehr beweisen kann. Die zuständige Parlamentskommission des Ständerates unterstützt das Anliegen der Vorstösse und möchte dieses bereits in der laufenden Revision des Raumpla nungsgesetzes umsetzen.

„ Mit einer Verjährungs- oder Verwirkungsfrist für illegales Bauen wird Rechtssicherheit geschaffen.“

Bauzonen die Pflicht zur Wiederherstel lung des rechtmässigen Zustandes nach 30 Jahren verwirkt ist und nicht mehr durchgesetzt werden kann. Grundsätzlich gilt für Bauten, die ohne Bewilligung innerhalb der Bauzonen erstellt wurden, dass die Wiederherstel lungspflicht nach 30 Jahren verjährt. In einem Entscheid aus dem Jahr 2021 hielt das Bundesgericht fest, dass diese zeitli che Befristung der Durchsetzungsmög lichkeit des Anspruchs zur Wiederher stellung des rechtmässigen Zustandes illegaler Bauten ausserhalb der Bauzo nen nicht zur Anwendung gelange. Der Durchsetzungsanspruch zur Rückgängig machung von unrechtmässig erstellten

Bauten ausserhalb der Bauzonen ist so mit grundsätzlich zeitlich unbeschränkt durchsetzbar. Der HEV Schweiz unterstützt das Anlie gen. Mit einer Verjährungs- oder Verwir kungsfrist für illegales Bauen wird Rechts sicherheit geschaffen. Dies gilt für Bauten innerhalb genauso wie für Bauten ausser halb der Bauzonen. Eine Unterscheidung zwischen Bau- und Nichtbauzonen hin sichtlich der Verwirkung von unbewillig ten Bauten ist nicht sachgerecht. Wenn eine rechtswidrige Baute oder Anlage eklatante negative Auswirkung hat, in dem sie sich in empfindlichem Mass auf Landschaft, Natur und Umwelt auswirkt oder die landwirtschaftliche Bewirtschaf

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