HEV Jahresbericht 2022

JAHRESBERICHT 202 2

Politische Kernthemen

Energie und Umwelt

Vernehmlassung zur Revision des CO 2 -Gesetzes Die Ablehnung der Totalrevision des CO 2 -Gesetzes in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 hat gezeigt, dass eine Mehrheit der Stimmbevölkerung ver standen hat, dass neue Vorschriften und Zwänge im Gebäudebereich zu höhe ren Wohnkosten führen, insbesondere, weil aufgrund der neuen Grenzwerte im Gebäudebereich ein Grossteil der Im mobilieneigentümer zu unmittelbaren und umfassenden Gebäudesanierungen genötigt worden wäre. Höhere Wohn kosten und eine staatliche Umverteilung von zusätzlichen Abgaben wurden somit klar abgelehnt. Mit dem revidierten CO 2 -Gesetz will der Bundesrat die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber dem massgeblichen Basisjahr 1990 halbie ren. Die Revision umfasst die Massnah men für die Zeit von 2025 bis 2030. Die Vorlage führt bewährte Instrumente wie die CO 2 -Abgabe weiter und verzichtet,

um der Volksabstimmung vom Juni 2021 Rechnung zu tragen, auf neue Abgaben und auf die Erhöhung bestehender Ab gaben. Der Bundesrat setzt stattdessen auf Anreize, die durch gezielte Förde rungen und sektorspezifische Investiti onen ergänzt werden. Er wird aber auch von seiner Kompetenz, neue verschärfte Zwischenziele festzulegen, Gebrauch machen. Diese Rechtsetzungskompe tenz überschreitet klar die Vollzugskom

Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. Diese verfassungskonfor me Kompetenzverteilung zugunsten der Kantone ist voll zu respektieren. Mit den Mustervorschriften der Kan tone im Energiebereich (MuKEn) wird die Verantwortung zur Erreichung der Halbierung der Treibhausgasemissi onen bis 2030 bereits übernommen. Die stetig zunehmende Rechtsetzungs

„Der HEV Schweiz unterstützt das Ziel des Bundesrats, im Rahmen des Pariser Übereinkommens bis 2050 die Klimaneutralität zu erreichen. “

petenz im Rahmen der Verordnung. Die Halbierung des CO 2 -Ausstosses bis 2030 gegenüber 1990 ist auch ohne über regulierende Absenk- und sektorielle Zwischenziele erreichbar. Weitere Re gelungen für den Gebäudebereich sind nicht nötig. Für Massnahmen, die den

kompetenz des Bundesrats auf Verord nungsstufe geht wie bei der Festsetzung von sektoriellen Zwischenzielen, den einzutragenden Angaben ins Gebäu de- und Wohnungsregister (GWR) und einer zusätzlichen Beratungspflicht bei einem Heizungsersatz durch eine fos

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