HEV Jahresbericht 2023

JAHRESBERICHT 20 23 Politische Kernthemen

Mietrecht und Wohnungspolitik

Parlament verabschiedet drei kleine Mietrechtsrevisionen

nach geltendem Recht unzulässig. Ab wann eine Untermiete als zu lang gilt und vom Vermieter abgelehnt werden kann, sagt das geltende Recht jedoch nicht. Zudem mangelt es heute an der Beweisbarkeit einer ungebührlich langen Unter miete. Der Mieter kann einfach behaupten, er komme «bald» selbst wieder ins Objekt zurück. Darüber hinaus treten im mer wieder Fälle auf, wo eine Mietpartei mit einer günstigen Mietwohnung Geschäfte macht, statt sie zu bewohnen. Vom Untermieter werden missbräuchlich hohe Mietzinse verlangt, und der Mieter streicht die Differenz ein. Künftig sollen solche Missbräuche wirksamer verhindert werden können. «Das Recht zur Untermiete bleibt bestehen, die Ausübung wird indes klarer geregelt. Damit wird für Parteien und Gerich te Rechtssicherheit geschaffen.» • Das Gesuch zur Untermiete, inklusive der Bedingungen, soll künftig schriftlich eingeholt, und auch die Zustim mung schriftlich erteilt werden müssen. Damit sind die Be dingungen klar und können bei einem Streit auch einfach nachgewiesen werden. • Eine Untermiete soll maximal zwei Jahre dauern dürfen. • Bei Gesetzesverstössen kann der Vermieter nach nutzloser schriftlicher Abmahnung ausserordentlich kündigen. • Diese gesetzlichen Regeln gelten nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Für ehrliche, korrekt handelnde Mieter entsteht durch die neuen Vorgaben kein Nachteil. Missbräuchliches Verhalten wird jedoch erschwert. Eigenbedarf des neuen Eigentümers Heute werden dem Käufer einer Wohnung oder eines Geschäfts lokals die bestehenden Mietverträge aufgezwungen. Dies ist ein massiver Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Zur Abfederung gibt das Gesetz dem Neuerwerber eines vermieteten Geschäfts raums oder einer Wohnung bei «dringendem» Eigenbedarf zur Nutzung seines Eigentums ein ausserordentliches Kündigungs recht. Die Gerichte stellen allerdings extrem hohe Anforderun gen an den Beweis der Dringlichkeit des Eigenbedarfs. «Mit der angestrebten Gesetzesänderung soll der ‹dringliche› Eigenbedarf klarer geregelt werden.»

Das Parlament hat in der Herbstsession 2023 drei Vorlagen für kleinere Mietrechtsanpassungen verabschiedet. Damit sol len parlamentarische Initiativen in den Bereichen Untermie te, Formvorschriften für Mietzinsanpassungen sowie bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs durch den neuen Eigentümer einer Liegenschaft umgesetzt werden. Die Vorlage zu den For malien, namentlich die Zulassung der mechanisch nachgebil deten Unterschrift statt der handschriftlichen Unterzeichnung auf den Formularen für Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen, ist unbestritten. Gegen die beiden Revisionen zur Untermiete und zum Eigenbedarf des neuen Eigentümers hat der Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz (SMV) das Referendum ergriffen; sie werden voraus sichtlich 2024 vors Volk kommen. Das geltende Mietrecht will es dem Mieter ermöglichen, wäh rend einer vorübergehenden Abwesenheit (z. B. einem Aus landaufenthalt), die Wohnung bis zu seiner Rückkehr einem Dritten unterzuvermieten. Bereits nach geltendem Gesetz müssten Mieter die Zustimmung des Vermieters für die Unter vermietung einholen. Häufig wird dies jedoch unterlassen. Vielfach erfährt der Vermieter erst aufgrund von Beschwer den durch Nachbarn von einer Überbelegung der Wohnung oder von stetem Personenwechsel in der Mietwohnung. Eine Untermiete ohne Rückkehrabsicht des Mieters ist bereits « Das Recht zur Untermiete bleibt bestehen, die Ausübung wird indes klarer geregelt. Damit wird für Parteien und Gerichte Rechts sicherheit geschaffen. » Klare Regeln schützen vor missbräuchlicher Untermiete

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