HEV Jahresbericht 2024
JAHRESBERICHT 20 24 Politische Kernthemen
Vorschlag zur Revision des Stockwerkeigentums rechts
de Privatverschuldung nicht mehr gefördert und deshalb sinken wird. • Förderung des Wohneigentumserwerbs: Mit dem zeit lich und betragsmässig begrenzten Schuldzinsabzug für Ersterwerber wird der Verfassungsauftrag der Wohneigen tumsförderung erfüllt. Jungen Familien soll der Zugang zu Wohneigentum erleichtert werden. So wird sichergestellt, dass Wohneigentum für Junge kein Traum bleibt. • Systemkonforme Streichung der Abzüge: Mit dem Wegfall der steuerlichen «Eigenmiete» entfallen konse quenterweise die bisherigen Abzugsmöglichkeiten für diese Liegenschaften, z. B. für den Unterhalt oder Ver sicherungsprämien. Zur Förderung von energetischen Sanierungen und Umweltschutzmassnahmen haben die Kantone die Kompetenz, die bestehenden Abzugsmög lichkeiten beizubehalten. • Keine Benachteiligung von privaten Vermieterinnen und Vermietern: Vermieter, die Miet- und Pachtzinsen aus ihrer Mietliegenschaft versteuern müssen, können wei terhin die damit zusammenhängenden Unterhaltskosten, Schuldzinsen nach der quotal-restriktiven Methode und weitere Abzüge geltend machen. « Mit dem zeitlich und betragsmässig begrenzten Schuldzinsabzug für Ersterwerber wird der Verfassungs auftrag der Wohneigentums förderung erfüllt. Jungen Familien soll der Zugang zu Wohneigentum erleichtert werden. So wird sicher gestellt, dass Wohneigentum für Junge kein Traum bleibt. » Das Parlament hat das Inkrafttreten des verabschiedeten Bundesgesetzes über den Systemwechsel bei der Wohn eigentumsbesteuerung allerdings an eine Verfassungsände rung geknüpft. Diese gibt den Kantonen die Möglichkeit, eine Objektsteuer für Zweitliegenschaften einzuführen. Touris muskantone sollen damit die Steuerausfälle aus der Eigen mietwert-Besteuerung von selbstgenutzten Zweitwohnungen kompensieren können. Diese Verfassungsänderung unter steht dem obligatorischen Referendum.
Im November 2024 hatte der Bundesrat einen Entwurf zur Re vision des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) in die Vernehmlassung geschickt. Der HEV Schweiz lehnt die vorge legte, äusserst umfassende Revision insgesamt ab. Die Rege lungstiefe geht viel zu weit und ist praxisfern. Einverstanden erklären kann sich der HEV Schweiz lediglich mit einzelnen kleinen Anpassungen. Stockwerkeigentum erfreut sich seit Jahrzehnten grosser Beliebtheit. Die geltenden Bestimmungen des Stockwerk eigentums haben sich in der Praxis bewährt. Das Gesetz lässt den Gemeinschaften bewusst genügend Spielraum, um die Regeln der konkreten Baute sowie auch der Grösse und Zu sammensetzung der Gemeinschaft anzupassen. Dies wird in der Praxis mittels Reglements auch regelmässig gemacht. Die gesetzlichen Regelungen wurden im Laufe der letzten Jahr zehnte von Lehre und Rechtsprechung konkretisiert, sodass eine gefestigte Praxis und damit Rechtssicherheit herrscht. Gemessen an der sehr grossen Zahl und Heterogenität der Gemeinschaften gibt es wenig Streitfälle, und wenn, basieren sie vielfach auf zwischenmenschlichen Problemen, die sich nicht durch generell-abstrakte gesetzliche Bestimmungen be heben lassen. Die wichtigsten Hauptkritikpunkte des HEV Schweiz an der Vorlage: Die heutige gesetzliche Vermutung zugunsten von Sonderrecht hat sich in der Praxis etabliert. Die vorgeschla gene Umkehr der gesetzlichen Vermutung würde zu Abgren zungsproblemen und Rechtsunsicherheit bei bereits erstell ten Bauten führen. Die Änderung wird daher abgelehnt. Die neue Pflicht zur Abgabe der Berechnungsformel der Wertquoten bei Begründung von Stockwerkeigentum wird abgelehnt, denn damit würden Auseinandersetzungen und Gerichtsverfahren über die Berechnung der Wertquoten pro voziert. Die neuen Bestimmungen zu Aufteilungsplänen der Ein tragung vor Erstellung des Gebäudes sind unnötig und kom pliziert. Seit über 60 Jahren sind extrem selten Probleme mit «falschen» Plänen aufgetaucht. Und wenn, dann können die se mit den bestehenden Bestimmungen der Grundbuchver ordnung gelöst werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung eines Erneue rungsfonds gegen den Willen der Mehrheit der Stockwerk eigentümerinnen und -eigentümer wird abgelehnt. Sie wider spricht dem Konzept des Stockwerkeigentums, wonach die
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