HEV Jahresbericht 2024

JAHRESBERICHT 20 24 Politische Kernthemen

Gemeinschaft «demokratisch» über Investitionen und deren Finanzierung entscheidet. Es besteht auch keine Notwendig keit für einen solchen Zwang, denn Stockwerkeigentums bauten sind nicht generell schlechter unterhalten als Liegen schaften mit anderen Eigentumsformen. Die Festlegung der angemessenen Höhe je nach baulichem Zustand würde zu dem zu langen und teuren Streitverfahren führen. « Stockwerkeigentum erfreut sich seit Jahrzehnten grosser Beliebt heit. Die geltenden Bestimmungen

serungsarbeiten zur Mängelbeseitigung geht es nicht um Lu xusmassnahmen, sondern regelmässig um Reparaturen oder Unterhalt (notwendige Massnahmen, Art. 647c ZGB). Ihre kostenlose Ausführung liegt im Interesse der Gemeinschaft. Für die Ermächtigung ist daher ein Mehrheitsbeschluss vor zusehen. Das Stimmrecht ist ein unentziehbarer Anspruch jedes Stockwerkeigentümers. Ein vorübergehender Entzug des Stimmrechts widerspricht dem Konzept des Stockwerkeigen tums und wird abgelehnt. Die wiederholte «substantielle Verletzung finanzieller Pflichten» sollte stattdessen als Aus schlussgrund aus der Gemeinschaft vorgesehen werden.

des Stockwerkeigentums haben sich in der Praxis bewährt. »

Änderung des ZGB: Vorgehen gegen Hausbesetzungen erleichtern

Vor allem in grösseren Städten sind Hausbesetzungen immer wieder ein Problem. Massive Kosten und Mehraufwand, ver bunden mit grossen Zeitverzögerungen, beispielsweise für Bauprojekte, sind die Folgen für die betroffenen Grundeigen tümer. Hausbesetzungen verstossen auf krasse Weise gegen die Eigentumsgarantie.

Eine Regelung zur Koordination der Gewährleistungsan sprüche an gemeinschaftlichen Teilen im Stockwerkeigen tum ist sinnvoll. Allerdings darf die Ermächtigung zur Durch führung der kostenlosen Nachbesserung bei Baumängeln an gemeinschaftlichen Teilen nicht von einem einstimmigen Beschluss abhängig sein. Bei den unentgeltlichen Nachbes

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