HEV Jahresbericht 2024
JAHRESBERICHT 20 24 Rechtsprechung
Ausgewählte Bundesgerichtsentscheide
• Systematische oder planmässige Art und Weise des Vor gehens • Häufigkeit der Transaktionen • Kurze Besitzdauer • Enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person • Spezielle Fachkenntnisse • Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte • Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederan lage in gleichartige Vermögensgegenstände Das Bundesgericht hielt auch nochmals fest, dass eine selbst ständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immo bilienhandel vorliegt, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert sich nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden (E. 2 des Urteils). Vorliegend bejahte das Verwaltungsgericht als Vorinstanz den gewerbsmässigen Liegenschaftshandel insbesondere aufgrund der Fremdfinanzierungsquote, die bei 100% lag. Es gelang den Beschwerdeführern nicht, den Gegenbeweis zu erbringen. Folglich ging das Gericht davon aus, dass es sich hier keinesfalls um eine Verwaltung von (in casu nicht vorhan denem) privaten Vermögen handelt und es mussten eine Ab sicht der Gewinnerzielung sowie eine aussergewöhnlich hohe Risikobereitschaft gegeben sein. Zudem bestand ein äusserst enger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und dem Grundstückerwerb. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid
Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel: Urteil des Bundesgerichts bestätigt strenge Vorgaben Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2023 vom 20. August 2024 Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, ab wann eine Person als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler gilt. Das Bundesge richt bestätigte dabei seine strenge Rechtsprechung. Streitig war, ob der Gewinn aus dem Verkauf dreier Grundstücke, wel che Bestandteil eines grösseren Grundstückensembles wa ren, als privater Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG oder als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 Abs. 2 DBG zu qualifizieren ist. Im konkreten Fall waren insbesondere die sehr hohe Fremdfinanzierungsquote und die Fachkenntnisse der Steuerpflichtigen ausschlaggebend. Das Steueramt wertete die Teilveräusserung dieses his torischen Grundstückensembles als gewerbsmässigen Liegenschaftshandel und rechnete einen Betrag von über CHF 2,5 Mio. als Einkünfte aus selbstständigem Nebener werb auf. Daraus resultierten AHV-Beiträge in Höhe von über CHF 250’000. Gegen die Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler erhoben die beiden Steuerpflichtigen Einsprache, scheiterten jedoch vor den beiden kantonalen Instanzen und dem Bundesgericht. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil eine Liste al ler relevanten Indizien fest, bei deren Vorhandensein eine selbstständige Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Liegen schaftshändler in Betracht gezogen werden kann. Jedes die ser Indizien kann – entweder allein oder in Kombination mit anderen – zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätig keit im Sinne von Art. 18 DBG ausreichen:
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