HEV Jahresbericht 2025

JAHRESBERICHT 20 25 Politische Kernthemen

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS – wie weiter? Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) sind rund 1’200 Ortsbilder verzeichnet. Sie unterstehen verschiedenen Erhal tungszielen. Ortsbilder werden im ISOS inventarisiert, ohne dass die betroffenen Grundeigentümer vorgängig dazu ange hört werden – obwohl daraus massive Eigentumsbeschrän kungen resultieren können. Befindet sich ein Gebäude in einer Siedlung, welche ins ISOS aufgenommen ist, oder soll ein Neubau in diesem Gebiet oder angrenzend dazu erstellt werden, kann das ISOS bzw. seine Rechtswirkung ein solches Projekt erschweren oder gar verunmöglichen. Denn das Bundesgericht gibt dem ISOS in problematischer Weise eine Rechtswirkung, die über jene eines Fachinventars und der damit verbundenen Planungsgrundlage hinausgeht. Statt einer blossen Beachtungspflicht besteht eine Berück sichtigungspflicht. Damit haben kantonale und kommunale Planungen das ISOS inhaltlich zwingend zu berücksichtigen. Dem ISOS kommt damit der Charakter eines Sachplans oder eines Konzepts im Sinne von Art. 13 RPG zu.

Berührt ein Bauprojekt eine Bundesaufgabe (Gewässer schutz, Photovoltaikanlage etc.), führt dies zur Direktanwen dung, also zur unmittelbaren Berücksichtigung, des ISOS. Dies hat insbesondere in der Stadt Zürich eine Blockade-Si tuation zur Folge: Drei Viertel des Gebiets der Stadt Zürich sind im ISOS verzeichnet, wobei sich ein Grossteil der Stadt Zürich im Gewässerschutzbereich befindet. Damit gelangt das ISOS häufig zur Direktanwendung, was zu Verzögerungen in Baubewilligungsverfahren führt, diese verteuert oder Bau projekte gar ganz verunmöglicht. Findige Baujuristen nutzen diese Rechtslage zunehmend aus, um unliebsame Projekte im Rekursverfahren zu bekämpfen. Gemäss Hochbaudeparte ment der Stadt Zürich sind derzeit rund 4’000 Wohnungen blockiert, und zahlreiche Bauprojekte werden sistiert, weil die Rechtslage aufgrund der Direktwirkung des ISOS derart unsi cher ist. Die raumplanerisch geforderte Siedlungsverdichtung wird durch eine solche Direktanwendung verhindert. Aufgrund dieser prekären Situation ist der Kanton Zü rich beim Bund vorstellig geworden. Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider hat daraufhin den Runden Tisch ISOS ein berufen. Dieser wurde in zwei Etappen durchgeführt. Eine ers te fand mit Vertretern der öffentlichen Hand statt, eine zweite in erweiterter Runde, an der zusätzlich der Privatsektor und die Zivilgesellschaft vertreten waren. Der HEV Schweiz wurde zur zweiten Runde am 5. Juni 2025 eingeladen und brachte die Interessen der Immobilieneigentümer ein. Als wichtigste Massnahme wurde beschlossen, die Direkt anwendung des ISOS auf Bundesaufgaben zu beschränken, die eine Auswirkung auf das Ortsbild haben. Dies soll im Rah men einer Verordnungsanpassung rasch umgesetzt werden. Der HEV Schweiz begrüsst diese Massnahme, denn sie stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar. Der HEV Schweiz schlägt jedoch vor, parallel zur Verordnungsänderung auch eine Gesetzesrevision auszuarbeiten, um Planungs- und Rechtssicherheit zu erreichen. Denn Verordnungsbestimmun gen können im konkreten Fall vom Bundesgericht überprüft (akzessorische Normenkontrolle) und im schlimmsten Fall nicht mehr angewendet werden – nicht so hingegen bundes rechtliche Gesetzesbestimmungen. Die im Rahmen des Runden Tisches beschlossenen Mass nahmen sind nun rasch umzusetzen. Die notwendigen An passungen der regulatorischen Grundlagen sollen gemäss Auftrag des Bundesrats bis im Herbst 2026 erfolgen. Der HEV Schweiz wird die Umsetzung weiterhin kritisch begleiten.

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