HEV Jahresbericht 2025
JAHRESBERICHT 20 25 Politische Kernthemen
Übernahme des Basismoduls erfüllen die Kantone die Vorga ben nach EnG (Art. 45 Abs. 2 und 3) sowie die von der EnDK beschlossenen Vorgaben gemäss den «Energiepolitischen Leitlinien». Die Zusatzmodule 2–14 enthalten weitergehende Vorschriften, die die Kantone aus Gründen der Harmonisie rung nur unverändert übernehmen können, aber nicht müs sen.
abgelaufen. Mit dieser Änderung wird die Koordination von Lärmbekämpfung und Raumentwicklung verbessert: Die lärmschutzrechtlichen Kriterien für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten werden präziser formuliert, um die Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen. Bauen an lärmbelasteten Standorten wird durch eine Lockerung des Lärmschutzes erleichtert. Bei der Planung von zusätzlichem Wohnraum in lärmbelasteten Gebieten werden die Interessen an einer Siedlungsentwicklung nach innen stärker gewich tet. Dabei sollen sowohl Freiräume für die Erholung als auch Massnahmen zur Verbesserung der akustischen Wohnqualität vorgesehen werden. Die im Sommer 2025 in Vernehmlassung gegebene Revi sion der Lärmschutz-Verordnung (LSV) soll die Umsetzung der neuen USG-Bestimmungen unterstützen. Einerseits möchte der Bundesrat die neuen Anforderungen weiter konkretisie ren. Andererseits will er Widersprüche in der LSV sowie zwi schen USG und LSV beseitigen. Schliesslich fallen durch die Änderungen auf Gesetzesstufe die lärmschutzrechtlichen An forderungen an die Erschliessung weg. Der HEV Schweiz unterstützt grundsätzlich die Änderun gen der LSV. Sie sollen dazu führen, dass Bauprojekte effizi enter bewilligt und rascher realisiert werden können. Gemäss Art. 31 Abs. 1bis nLSV müssen Wohnraumlüftungen und Kühl systeme in den lärmempfindlichen Räumen bei geschlosse nen Fenstern Tag und Nacht ein angemessenes Raumklima, insbesondere in Bezug auf Frischluftzufuhr, Temperatur und Lärm, sicherstellen. Nicht weiter ausgeführt wird jedoch, um welche Kühlsysteme es sich handeln soll. In der Praxis gibt es verschiedenste Kühlsysteme. Nach Rücksprache mit Experten muss in der Verordnung und im erläuternden Bericht weiter ausgeführt werden, welche Kühlsysteme konkret erlaubt sein sollen und welche nicht. Eine solche Konkretisierung ist un erlässlich, um Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen so wie im Vollzug den Interpretationsspielraum einzuschränken. Zudem begrüsst der HEV Schweiz die Konkretisierung, dass bei Fluglärm und bei höchstens zehn Prozent der Wohn einheiten von grossen Wohnüberbauungen eine Ausnahme gewährt wird, sofern eine kontrollierte Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem vorgesehen sind. Auch hier muss konkretisiert werden, welche Kühlsysteme zulässig sein sollen. Die Vernehmlassungsfrist lief am 6. Oktober 2025 ab. Ge mäss Vernehmlassungsentwurf ist geplant, dass die revidierte LSV am 1. März 2026 in Kraft treten soll.
Energiehub Gebäude
Grafik: EnDK
Ökonomie der Mittel – Position HEV Schweiz Der HEV Schweiz empfiehlt das Basismodul zur Annahme und rät zu einer sachkritischen Hinterfragung im Umgang mit Energiedaten (Modul 10). Die Ausrüstung mit Ladeinfrastruk tur nach Modul 12 darf hingegen keine Pflicht sein und muss, wenn überhaupt, auf Pflichtparkplätze beschränkt werden. Die Formulierung in Modul 13 zur Gebäudehülleneffizienz führt zu einem faktischen Investitionszwang für Hauseigen tümer von Gebäuden, die vor 1980 erstellt und in den letzten 50 Jahren nicht energetisch saniert wurden, auch wenn sie über ein erneuerbares Heizsystem verfügen. Für Bautypo logien, die nur unverhältnismässig von einer Dämmung der Gebäudehülle profitieren, sollten Ausnahmen möglich sein. Der HEV Schweiz wird Verschärfungen weiterhin verfolgen und sich gegen unverhältnismässige direkte oder indirekte In vestitionszwänge sowie für die Eigenverantwortung der Haus eigentümer einsetzen.
Änderung des Umweltschutzgesetzes betreffend Lärmschutz: Umsetzung auf Verordnungsstufe
Am 27. September 2024 hat das Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) beschlos sen – die Referendumsfrist ist am 16. Januar 2025 ungenutzt
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