HEV Jahresbericht 2025
JAHRESBERICHT 20 25 Rechtsprechung
Eine missbräuchliche Abbruchkündigung liegt sodann ge mäss Bundesgericht nur in wenigen Ausnahmefällen vor. Missbräuchlichkeit wird angenommen, wenn der Abbruch im Kündigungszeitpunkt objektiv unmöglich ist, weshalb die Ver mieterin die notwendige Abbruchbewilligung mit Sicherheit nicht erlangen wird (z.B. wegen Denkmalschutz) oder wenn der Kündigungsgrund bloss vorgeschoben wird, um den wah ren Kündigungsgrund zu verschleiern. Grundsätzlich kann der Eigentümer frei entscheiden, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt er seine Liegenschaft abbrechen will, so lange er über ein schützenswertes Interesse verfügt und nicht schikanös vorgeht. Das Bundesgericht rügt die Vorinstanz dahingehend, dass diese unzulässigerweise die Anforderungen der Sanierungs- bzw. Umbaukündigung auf eine Abbruchkündigung übertrug. Die Forderung, der Mieter müsse den zeitlichen Horizont oder die Modalitäten des Abbruchs prüfen können, ist sachfremd: Bei einem Abbruch sei der Wegzug in jedem Fall zwingend, unabhängig vom weiteren Vorhaben nach dem Abbruch. Da im vorliegenden Fall keine objektive Unmöglichkeit für einen Abbruch bestand und keine Hinweise für einen vorge schobenen Kündigungsgrund ersichtlich waren, bestätigte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Kündigung. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz verletzt Bundesrecht und die geltenden Beweisgrundsätze. Baubewilligung für Kehricht- und Grüngutcontainer-Platzierung: Einsprache der Nachbarin abgewiesen BGer 1C_494/2024, Urteil vom 23. Mai 2025 Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall waren im Rah men eines Baubewilligungsverfahrens für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern im Villenquartier des Zürichbergs einzig die Standorte von Kehricht- und Grüngutcontainern umstritten. Die Nachbarin (Beschwerdeführerin) verlangte, dass die Container gegenüber ihrem Grundstück zu verlegen seien. Sie sollten in der Tiefgarage platziert werden. Wenn möglich seien sie in einem überdachten, allseitig geschlos senen Gebäude mit einem Mindestabstand von sechs Metern zu ihrem Grundstück unterzubringen. Andernfalls seien sie neben der Tiefgarageneinfahrt zu platzieren. Bei Verlegung in die Tiefgarage seien entsprechend geänderte Pläne der Tief garage und deren Entlüftung zur Bewilligung einzureichen. Das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht wiesen die Beschwerde ab. In der Folge reichte die Bauherrin (Be schwerdegegnerin) dem Amt für Baubewilligungen einen
Abänderungsplan ein, wonach sie auf eine Überdachung der Containerplätze verzichtete und damit an den ursprünglich geplanten Standorten der Container mit Drahtgeflecht bzw. Rankgerüst festhielt. Der Plan wurde entsprechend bewilligt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, verbunden mit dem Beschluss des Amtes für Baubewilligungen, gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht. Sie beantragte die Neuplatzierung der Container und verlangte gar die Anord nung eines teilweisen Baustopps. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab. Das Bundesgericht verwies auf die Begründung des Verwal tungsgerichts. Dieses erwog, dass nicht mit mehr als gering fügigen Geruchsemmissionen zu rechnen sei. In der Regel sei Kehricht in Plastiksäcken verpackt. Auch bei nicht verpackten Grüngutabfällen seien aufgrund der mit Deckeln verschlos senen Container keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten. Die Emissionen seien vernachlässigbar und damit hinzunehmen. Das Verwaltungsgericht qualifizierte diesen Fall als ein typisches umweltrechtliches Bagatellbeispiel. Es wäre nicht verhältnismässig, wegen der Emissionen gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu treffen bzw. die Bewil ligung des Standplatzes zu versagen. Zudem wären bei einer Verschiebung der Containerstandorte in die Tiefgarage bzw. mit der Erstellung eigener besonderer Gebäude für die Con tainer Planungsmassnahmen und Änderungen am Bauprojekt
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