Jahresbericht-2020

JAHRESBERICHT 2020

Weitere politische Sachthemen

Schweiz hätte ein vom Bund eingesetz- tes Expertengremium, beispielsweise analog zur Eidgenössischen Arznei- mittelkommission (EAK), zu entschei- den und die Einteilung vorzunehmen, welche invasiven Neophyten einem Verkaufsverbot unterliegen sollen– und nicht eine privatrechtliche Stiftung (in- foflora). Dabei wäre insbesondere die Gesundheitsschädlichkeit für Men- schen am stärksten zu gewichten. Das Parlament hat die Motion im Jahr 2020 angenommen. Nun liegt der Ball beim Bundesrat. Revision der Zivilprozess- ordnung hat Auswirkungen auf Immobilieneigentümer Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das formelle Verfahrensrecht für ge- richtliche Verfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten. Rund 10 Jahre nach In- krafttreten des Gesetzes soll mit einer Überarbeitung die Praxistauglichkeit verbessert werden. Aus Sicht der Immobilieneigentümer gibt es einige Punkte, die verbessert wer- den müssen, unter anderem: Heute haben Liegenschaftsverwaltun- gen von Mietliegenschaften die Mög- lichkeit, die Vermieter/Eigentümer im Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtangelegenheiten zu vertreten. Im Summarverfahren (z.B. bei der Auswei- sung von Mietern, die nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt nicht verlassen) darf eine Verwaltung den Eigentümer/Vermieter hingegen nicht vertreten. Das ist stossend, denn oft kennt die Verwaltung die Gegeben- heiten und die Umstände viel besser als der Eigentümer. Daher muss die gene- relle Vertretungskompetenz der Liegen- schaftsverwaltungen von Mietliegen- schaften im Summarverfahren in der ZPO verankert werden. Vereinfachte Vertretung von Liegenschaftsverwaltungen

mer. Mit dem Verbot des Inverkehrbrin- gens liesse sich die Bekämpfung der in- vasiven Neophyten am besten und auf einfache Weise bekämpfen. Wird eine Pflanze legal angeboten und verkauft, muss der Grundeigentümer davon aus- gehen können, dass er sie auch legal pflanzen kann und der Umwelt damit nicht langfristig einen Schaden zufügt. Angesichts der geplanten Änderun- gen des Umweltschutzgesetzes, welche Unterhalts- und Entsorgungspflichten sowie Duldungspflichten den Grund- eigentümern auferlegen wollen, tut ein Verkaufsverbot Not. Aus der Motion geht nicht hervor, auf welche konkreten invasiven Neophyten sich das Verkaufs- verbot beziehen soll. Aus Sicht des HEV

Verkaufsverbot für Neophyten (Mo. Friedl)

Die Motion Friedl (19.4615) will den Bundesrast beauftragen, die rechtli- che Diskrepanz zwischen Verkauf von invasiven Neophyten und deren Be- kämpfung aufzulösen und den Verkauf invasiver Neophyten zu verbieten. Der HEV Schweiz unterstützt diese Moti- on grundsätzlich. Die Motion greift ein wichtiges Anliegen auf. Den Grundei- gentümern ist oft nicht bewusst, dass sie einen invasiven Neophyten gekauft haben. Es soll beim Verkauf angesetzt werden und nicht beim Grundeigentü-

Folgende Gewächse stehen auf der Schwarzen Liste von Info Flora: Essigbaum, Kirschlorbeer, Götterbaum, Schmetterlingsstrauch, Nordamerikanische Goldruten. Bilder: AWEL, Baudirektion Kanton Zürich

„ Es soll beim Verkauf angesetzt werden

und nicht beim Grundeigentümer.“

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