Leitfaden-Eigenverbrauch_2025
4. ZEV unter Immobilieneigentümern
4.1 Rechtsform
Gemäss Art. 17 Abs. 1 EnG müssen die an einem ZEV beteiligten Grundeigentümer nicht nur mit dem Netzbetreiber, sondern auch untereinander eine Vereinbarung abschliessen. Diese ist in den Formen des Privatrechts abzuschliessen. Über die Art der Vereinbarung macht das Gesetz keine weiteren Vorgaben. Schliessen sich mehrere Grundeigentümer (Eigentümer separater Liegenschaften) zu einem ZEV zusam men, wird aber empfohlen, zwecks Sicherung des Weiterbestandes und zum Schutz der Investition des Inhabers der Anlage, den ZEV mit einem (Grund-)Dienstbarkeitsvertrag und allenfalls in einem Reglement (Nutzungs- und Verwaltungsordnung) zu regeln und im Grundbuch einzutragen. Auf diese Weise nehmen sich die am ZEV teilnehmenden Grundeigentümer – auch mit Wirkung für allfällige Rechtsnachfolger und am ZEV teilnehmende Mieter – gegenseitig in die Pflicht, den ZEV nach Massgabe der untereinander ge troffenen Vereinbarung aufrecht zu erhalten. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung des ZEV ist zwar möglich, wird aber nicht empfohlen, da der Investitionsschutz des Inhabers der Anlage und ein Weiterbe stand mittels einer Gesellschaft nicht gewährleistet werden können. Die Dienstbarkeit wird mit einem Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem Eigentümer des Grundstücks, auf welcher sich die Solaranlage befindet und den übrigen teilnehmenden Eigentümern errichtet, öffentlich be urkundet und im Grundbuch eingetragen. Gemäss Art. 740a Abs. 2 ZGB kann das Recht der Beteiligten durch Verzicht auf die Dienstbarkeit aus der Gemeinschaft auszuscheiden, durch Vereinbarung in der für den Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen Form auf höchstens 30 Jahre abgeschlossen werden. Es wird empfohlen, den Verzicht auf 30 Jahre festzulegen und im Grundbuch vorzumerken. Die Regelungen zum Miteigentum finden vorliegend sinngemäss Anwendung (Art. 740a Abs. 1 ZGB). Eine Ausnahme gilt für den Eigentümer der Anlage bezüglich der Betriebs- und Unterhaltspflicht. Diese trägt er selbst. Die Kosten wer den mit dem Strompreis den Beteiligten nachträglich anteilsmässig in Rechnung gestellt. Die Teilnehmer des ZEV müssen sich auf ein extern bezogenes Stromprodukt und auf einen Vertreter des ZEV gegen aussen (gegenüber dem VNB und gegebenenfalls Stromlieferant) einigen. Zudem empfiehlt es sich, im Reglement mindestens folgende Punkte festzuhalten: Die Modalitäten für einen Wechsel des extern bezo genen Stromprodukts, die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung. Im Anhang findet sich ein Beispiel für einen Dienstbarkeitsvertrag und ein entsprechendes Reglement. Die dem Dienstbarkeitsvertrag angeschlossenen Grundeigentümer treten gegenüber dem VNB als Gemeinschaft im Sinne einer einfachen Gesellschaft auf, weshalb eine solidari sche Haftung vorliegt. 4.2 Inhalt
4.3 Solarstrompreis und Abrechnung
Bei der Preisfestlegung des Solarstroms und Abrechnung der Stromkosten kommen die Mieterschutzvor schriften gemäss Art. 16 EnV nicht zur Anwendung. Die Teilnehmer sind in der Ausgestaltung des Solars trompreises frei. Vermietet ein Teilnehmer des ZEV seine Liegenschaft, sind die Vorgaben gemäss Art. 16 EnV einzuhalten und entsprechend eine verbrauchsabhängige Rechnung zu erstellen (siehe Kapitel 3 des Leitfadens).
4.4 Situation beim Stockwerkeigentum
Als Grundeigentümer können Stockwerkeigentümer unter sich eine Zusammenschlussvereinbarung für den Eigenverbrauch abschliessen oder sie regeln den Zusammenschluss im Reglement. Der Zusammenschluss ist dabei an die im Stockwerkeigentum stehenden Objekte gebunden. Zwecks Sicherung des Fortbestandes des ZEV wird empfohlen, diesen im Reglement resp. dessen Ergänzung zu regeln. Will ein Stockwerkei gentümer bei Einführung des ZEV bei einer bestehenden Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht teilneh men, muss dieser einen eigenen Stromzähler unabhängig vom ZEV erhalten.
energieschweiz.ch 22
Made with FlippingBook flipbook maker