Leitfaden-Eigenverbrauch_2025

5. Netzanschluss, technische Vorgaben

Technische und organisatorische Fragen im Zusammenhang mit Netzanschluss und Eigenverbrauch sind ausführlich im VSE-Handbuch Eigenverbrauch geregelt. Es steht unter www.strom.ch kostenpflichtig zur Verfügung. Nachstehend sind einige praktische Informationen zusammengefasst.

Abbildung 3: Darstellung zum Netzanschluss, Quelle: bulletin.ch 10 / 2017

5.1 Beziehung zu Verteilnetzbetreibern

Im ZEV stehen die Grundeigentümer vertreten durch die gegenüber dem VNB bezeichnete Ansprechperson in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Lieferung des Netzstroms. Weitere Details zum Verhältnis ZEV und VNB zeigt die Checkliste im Anhang, mit Angaben, was bei der Ausarbeitung dieser Verträge zu beachten ist. Die Beziehung wischen ZEV und VNB ist explizit im Artikel 18 EnV geregelt. Unter anderem müssen die Grundeigentümer dem Netzbetreiber die am ZEV teilnehmenden Mieter sowie den Vertreter des Zusam menschlusses mitteilen. Auch wesentliche Nutzungsänderungen (z.B. Wohnungen, welche neu gewerblich genutzt werden) sind zu melden. Die Gründung eines ZEV muss mindestens 3 Monate im Voraus auf ein Monatsende dem VNB gemeldet werden. Das Fachsekretariat der Elcom hat daraus abgeleitet, dass der Netzbetreiber innert dreier Monate seit Mitteilung der für die Beurteilung notwendigen Informationen die Voraussetzungen zum ZEV prüfen und diesen ermöglichen muss, wenn die Voraussetzungen gemäss Energierecht erfüllt sind (vgl. FAQ zur Energiestrategie 2050, Frage 3) Die Rechte und Pflichten des VNBs aus der Stromversorgungsgesetzgebung (wie z.B. StromVG, EnG) gelten gegenüber dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch und nicht gegenüber den einzelnen Teil nehmern. Wichtig bleibt aber, dass der VNB über die Nutzung der Liegenschaft und über wesentliche Ver braucher informiert wird, zum Beispiel Wärmepumpen oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

energieschweiz.ch 24

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