Leitfaden-Eigenverbrauch_2025
Der VNB muss den ZEV beim Netzzugang, bei der Grundversorgung und der Messung so behandeln, wie wenn er ein einziger Endverbraucher mit einem einzigen Messpunkt wäre (Art. 18 Abs. 1 EnG). Der VNB informiert den ihm bezeichneten ZEV-Vertreter über alle relevanten Vorkommnisse (z. B. geplante Abschal tungen). Dieser wiederum leitet die entsprechend Information an die ZEV-Mitglieder weiter. Das EVU kann im Modell ZEV die Messung und Abrechnung innerhalb des Zusammenschlusses sowie weitere Dienstleistungen (z. B. Lieferung von Elektrizität für Zusammenschlüsse mit einem Verbrauch >100 MWh) auf privatrechtlicher Basis anbieten. Solche Dienstleistungen müssen unter Berücksichtigung von Art. 10 StromVG getrennt vom regulierten Netzbetrieb erfolgen. Falls bei der Gründung des Zusammenschlusses der Hausanschlusspunkt (Grenzstelle) verschoben wer den muss und gewisse Erschliessungsleitungen und andere Installationen, zum Beispiel Messeinrichtun gen, des VNB nicht mehr benötigt werden, können diese gegen Entschädigung an den ZEV übertragen werden. Dabei werden dem VNB die verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten (Art. 3 Abs. 2 bis StromVV). Dabei ist die Einhaltung von Art.17 Abs. 4 EnG zu beachten. Bei einer solchen techni schen Anpassung sind die Einhaltung der gängigen Normen für Verteilnetze und Hausinstallationen zu be achten. Das Verteilnetz darf im Eigenverbrauch zudem weiterhin nicht genutzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 EnV). Unter den Begriff des Verteilnetzes fällt auch das indivi-duell genutzte Verteilnetz vom (Haus-)An schlusspunkt bis zum Verknüpfungspunkt (Erschliessung). Ob eine Leitung oder Nebenanlage zum Verteil netz gehört oder nicht, wird unabhängig vom Eigentum oder von der Überlassung zum Gebrauch beurteilt. Eigenverbrauch ist nach heutigem Recht auch dann nicht möglich, wenn der Netzbetreiber sein Verteilnetz kostenpflichtig zur Verfügung stellt oder das Eigentum an einer Leitung oder Nebenanlage überträgt. Sobald das Verteilnetz genutzt wird, liegt kein Eigenverbrauch mehr vor und es fällt nach Art. 14 Abs. 2 StromVG das dem Verteilnetzbetreiber geschuldete Netznutzungsentgelt an 15 . 5.2 Überlassung von bisher durch den Verteilnetzbetreiber genutzten Installationen Niederspannungsinstallationen müssen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) perio disch kontrolliert werden. Diesbezüglich gibt es im Fall der Gründung eines ZEV keine wesentlichen Ände rungen. Das Aufgebot zur periodischen Kontrolle gemäss NIV wird weiterhin durch den VNB vorgenommen. Die im ZEV relevanten Nutzungen sind dem VNB nur bekannt, wenn ihm Nutzungsänderungen gemeldet werden. Die Anpassung der Nutzung ist dem VNB daher zwingend mitzuteilen. Er kann die einzelnen Lie genschaftsbesitzer direkt anschreiben oder das Aufgebot an die Vertretung des ZEV zustellen, die es dann an die Betroffenen weiterleitet. Als Resultat der periodischen Kontrolle wird ein neuer Sicherheitsnachweis ausgestellt. Er muss innert der angesetzten Frist an den Verteilnetzbetreiber geschickt werden. Private Verbindungsleitungen zwischen zwei Gebäuden sind in der Regel den Hausinstallationen gleichge stellt und unterliegen demnach der gleichen Kontrollpflicht wie die übrigen Hausinstallationen in den betref fenden Gebäuden. 5.3 Periodische Kontrolle gemäss NIV (Niederspannungs-Installationsverordnung)
5.4 Messung der Produktion aus der Solaranlage
Für PV-Anlagen bis 30 kW maximaler AC-Nennleistung genügt die Messung der ins öffentliche Netz gelie ferten Energie, es braucht nicht zwingend die Messung der Nettoproduktion. Dazu funktioniert der Elektri zitätszähler zwischen dem VNB und ZEV als bidirektionaler Zähler und misst die aus dem Netz bezogene und die ins Netz abgegeben Energie. Diese Variante wird auch als Überschussmessung bezeichnet. Für PV-Anlagen grösser als 30 kVA besteht gemäss StromVV und Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) die Pflicht, die Nettoproduktion aus der Solaranlage zu messen (vgl. Art. 4 Abs. 4 HKSV). Die Kosten der Messung trägt der VNB, respektive die Endverbraucher des betreffen den Netzgebietes, weil sie auf die Netzkosten umgelegt werden.
15 Diese Maxime gelangte bereits im Begriffsverständnis der parlamentarischen Initiative 12.400 zum Ausdruck, mit welcher der Eigenverbrauch erstmals gesetzlich geregelt wurde. Es war von Anfang an selbstverständlich, dass der Eigenverbrauch nur im Rahmen der eigenen Leitungen stattfindet. Damit sind allen voran die sog. Hausinstallationen angesprochen, deren Kosten vom Eigentümer der Liegenschaft bzw. von den Mietern getragen werden, und zwar unabhängig von einem allfälligen Eigenverbrauch. Solche Hausinstallationen können unterschiedlich dimensioniert sein; es kann sich z.B. um die internen Leitungen eines Mehrfamilienhauses handeln, bisweilen aber auch um die Installationen eines ganzen Quartiers.
energieschweiz.ch 25
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