Der Mietzins, Mietzins und Nebenkosten
206 HEV Schweiz
Nebenkostenfähig sind folglich die Kosten für die Leistungen des Vermieters oder Dritter, welche die Versorgung, die Entsorgung, die Reinigung und den übrigen kleinen Unterhalt einer Mietsache oder damit verbundener Einrichtungen betreffen 653 . Im Gesetz oder der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts räumen (VMWG) findet sich allerdings keine Aufzählung aller möglichen Nebenkosten. Art. 257b Abs. 1 OR nennt für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen allerdings einige Beispiele von Nebenkosten. 654 Neben den im Gesetz namentlich angeführten Heiz- und Warm wasserkosten sind folgende Nebenkostenarten am häufigsten anzu treffen: – Treppenhausreinigung – Hauswartung – ARA-Gebühren (Abwassergebühren) – Kehrichtabfuhrgebühren 655 – G arten- und Umgebungspflege – Schneeräumungskosten – Kabel-TV-Gebühren/Antennengebühren – Allgemeinstrom – Wasserzins (Frischwasserbezug) – S erviceabonnemente für Waschmaschinen, Tumbler, Lift, Klima anlagen etc. – S tromkosten der allgemeinen Räume/Einrichtungen – H eiz- und Warmwasserkosten (Im Gegensatz zu den Betriebs kosten werden diese in Art. 5-8 VMWG geregelt. 656 ) Nicht zu den Nebenkosten zählen Lasten und Abgaben des Vermie ters und Eigentümers, die nicht mit dem Gebrauch der Sache zusam menhängen. Dazu gehören z.B. Grundsteuern, Grundpfandzinsen und Gebäudeversicherungsprämien. 657 Keine Nebenkosten sind eben 653 SVIT-Kommentar/Biber, N 12 zu Art. 257–257b OR 654 Heizungs- und Warmwasserkosten, «ähnliche Betriebskosten» und öffentlich-recht liche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben 655 Kausalabgaben wie zum Beispiel die Grundgebühren für Kehrichtentsorgung kön nen dem Mieter als Nebenkosten überwunden werden, soweit sie nach dem Ver ursacherprinzip erhoben werden; vgl. SVIT-Kommentar/Biber, N 24 zu Vorbemer kungen zu Art. 257–257b OR 656 Vgl. dazu unter 2.10 657 Anders Irene Biber, die sich dafür ausspricht, dass solche Kosten durch vertragli che Abrede dem Mieter weiterbelastet werden dürfen, vgl. SVIT-Kommentar/Bi ber, N 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 257–257b OR
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