HEV_Jahresbericht_2015
Politische Kernthemen
Politische Kernthemen
Zweitwohnungsgesetz ab 1. Januar 2016 in Kraft Am 20. März 2015 hat das Parlament das Zweitwoh- nungsgesetz (ZWG) verabschiedet. Die Referendums- frist ist ungenutzt verstrichen. Am 4. Dezember 2015 verabschiedete der Bundesrat ausserdem die Zweit- wohnungsverordnung (ZWV). Gesetz und Verordnung sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Damit ging das lange Ringen um die Umsetzung der Zweitwoh- nungsinitiative zu Ende und für die betroffenen Ge- meinden, Investoren und Eigentümer herrscht wieder Planungssicherheit. Der HEV Schweiz hatte sich in der Vernehmlassung für eine massvolle Umsetzung der Initiative eingesetzt, da diese als zu radikal erachtet wurde. Das nun vorliegen- de Gesetz erfüllt die Forderungen des HEV nach der Besitzstandsgarantie und der bewilligungsfreien Um- nutzung auf zufriedenstellende Weise. Dennoch sind noch viele Fragen offen und erst die Erfahrung wird zeigen, wie die Gerichte die Regeln bei der Umsetzung interpretieren. - In Gemeinden in denen der Zweitwohnungsanteil über 20% liegt, dürfen keine neuen Zweitwohnungen mehr be- willigt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in klar umrissenen Fällen aber zulässig. - Die Umnutzung von altrechtlichen Wohnungen (ohne bestehende kommunale Auflagen) von Erst- in Zweitwoh- nungen bleibt auch in Gemeinden mit über 20% Zweit- wohnungsbestand bewilligungsfrei möglich. - Das Gesetz erlaubt in den betroffenen Gemeinden Aus- bauten von altrechtlichen Erst- und Zweitwohnungen bis max. 30% der Hauptnutzfläche ohne Nutzungsauflagen, sofern dies die bestehenden Baureglemente zulassen. In diesem Rahmen ausgebaute Erstwohnungen dürfen auch später noch als Zweitwohnung verkauft werden. Im Wesentlichen umfasst das Zweitwohnungsgesetz fol- gende Punkte:
sellschaften, welche von einer Beschränkung der aus- ländischen Investitionen betroffen wären, besitzen nur gerade 5% der Wohnungen in der Schweiz. Da die Kapi- talmärkte international sind, kann jeder (ob Schweizerin oder nicht) Anteile an Firmen kaufen, die an der Schwei- zer Börse gehandelt werden. Schon heute müssen da- her Firmen, die einen grösseren Wohnanteil im Portfolio haben sicherstellen, dass sie nicht plötzlich ausländisch beherrscht sind – sonst fallen sie selbst unter die Lex Koller. Dies geschieht beispielsweise über Aktionärsbin- dungsverträge. Wenn man nun die ausländischen Inves- titionen ganz verbieten wollte, dann müsste jede Trans- aktion an der Börse auf die Nationalität des Käufers geprüft werden, was sehr unpraktisch erscheint. Daraus könnte sogar folgen, dass die Immobiliengesellschaften aus den Schweizer Indizes entfernt werden müssten. Dies wiederum hätte Liquiditätsschwierigkeiten und Preisrückgänge zur Folge, worunter die Schweizer In- vestoren (also mehrheitlich Pensionskassen) sowie die Immobilienwirtschaft ganz allgemein leiden würden. Auch die Beschränkung ausländischer Investitionen in Geschäftsliegenschaften ist kontraproduktiv. Häufig geht es bei ausländischen Käufen von Geschäftsliegen- schaften, um die Weiterführung des gewohnten Betriebs.
Gerade für Hotels wurden auch schon in der Vergan- genheit Ausnahmen von der Lex Koller gefordert – und dies aus gutem Grund. Viele Grossfirmen haben eigenen Immobilienbesitz und sind aber mehrheitlich im Besitz ausländischer Investoren. Beispiele hierfür sind Nestlé, Novartis oder Syngenta. Eine Änderung der Lex Koller könnte also auf solche Firmen einen Einfluss haben. Bei vielen überwiegend im ausländischen Besitz befind- lichen Unternehmen in der Schweiz sind aber eigene Liegenschaften eine Selbstverständlichkeit. Wollen wir denn ausländische Investitionen in neue und bestehen- de Firmen in der Schweiz und das Schaffen von neuen Arbeitsplätzen verhindern? Zudem ist nicht ganz klar, warum der Marktzugang bei den Gewerbeflächen ver- ringert werden soll – in diesem Bereich sind schon seit einiger Zeit sinkende Mieten zu beobachten. Die Abkehr von der geltenden Regelung würde ein wichtiges Käu- fersegment ausschliessen.
- Der Neubau von touristisch bewirtschafteten Ferien- wohnungen bleibt zulässig. Diese müssen aber dauerhaft, ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen vermietet werden. - Schützenswerte und ortsbildprägende Bauten (z.B. Stadel) innerhalb der Bauzonen dürfen zu Zweitwohnun- gen umgebaut werden, wenn ihre Erhaltung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Dabei darf das äussere Erscheinungsbild dieser Gebäude nicht wesentlich verän- dert werden. Für alte nicht mehr rentable Hotels gelten zusätzliche Ausnahmeregelungen. Elektronisches Grundbuch – eGRIS Das Grundbuchrecht soll modernisiert werden, um den heutigen und zukünftigen Anforderungen zu ent- sprechen. Denn heute führen die meisten Kantone ihr Grundbuch mittels elektronischer Datenverarbeitung. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschäftigte sich im Sommer 2015 erstmals mit der Vorlage des Bundesrates zur Änderung des Zivilgesetz- buches. Für die Weiterentwicklung und Standardisierung des kantonal organisierten und mit verschiedenen Syste- men geführten Grundbuchs hat der Bund das Projekt
In der momentanen Situation gibt es keinen Grund die Lex Koller zu verschärfen.
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